OLG Frankfurt am Main, 16.03.2015 – 26 SchH 1/15

April 10, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.03.2015 – 26 SchH 1/15
Tenor:

Für das zwischen den Parteien durchzuführende Schiedsverfahren wird zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts A, Straße1, Stadt1 bestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 10.000,00 festgesetzt.
Gründe

I.

Zwischen den Parteien besteht Streit über Ansprüche aus einem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag. Die hiesigen Antragsteller sind die Großeltern der Antragsgegner. Durch notariellen Vertrag vom 02.04.2001 (UR-Nr. … /2001 des Notars B aus Stadt2), übertrugen die Antragsteller den in der Urkunde im Einzelnen bezeichneten landwirtschaftlichen Grundbesitz an ihren Sohn.

Nach dem Ableben des Sohnes ist dieser von seinen beiden Kindern, den hiesigen Antragsgegnern, beerbt worden. Die Parteien streiten nunmehr um die Rückübertragung des Grundbesitzes.

Der notarielle Vertrag enthält in § 19 eine Schiedsklausel, wonach sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit ihm, einschließlich solcher über die Gültigkeit des Vertrages und dieser Schiedsklausel ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden werden sollen.

Ferner wurde vereinbart, dass das Schiedsgericht aus zwei Mitgliedern und einem Vorsitzenden besteht, wobei jede Partei jeweils ein Mitglied benennt und die beiden Mitglieder sodann den Vorsitzenden bestimmen.

Zur Durchführung eines beabsichtigten Schiedsverfahrens haben die Antragsteller ihrerseits Frau Rechtsanwältin C aus Stadt3 zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt. Die Antragsgegner haben für ihre Seite Rechtsanwalt D aus Stadt4 zum Mitglied des Schiedsgerichts benannt.

Nachdem sich die parteibenannten Mitglieder in der Folgezeit nicht über die Bestimmung eines Vorsitzenden einigen konnten, haben die Antragsteller mit bei Gericht am 18.02.2015 eingegangenen Schriftsatz Antrag auf Bestimmung eines Vorsitzenden Schiedsrichters durch das staatliche Gericht gestellt.

Die Antragsgegner haben sich innerhalb der ihnen eingeräumten Stellungnahmefrist zu diesem Ersuchen nicht geäußert.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 1025 Abs. 3, 1035 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung über den gestellten Antrag zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist und sowohl Antragsteller wie auch Antragsgegner im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts ansässig sind.

Auch in der Sache selbst liegen die Voraussetzungen für eine Schiedsrichterbestellung durch das staatliche Gericht gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO vor.

Zunächst bestehen gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens hierzu einer abschließenden Entscheidung bedarf; denn mit der Entscheidung über die Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird nicht zugleich rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 425 f., [BGH 30.04.2009 – III ZB 5/09] m.w.N.).

Für das gemäß der Schiedsklausel zu bildende Dreierschiedsgericht haben beide Parteien ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 1035 Abs. 3 S. 2, 1. Hs. ZPO Genüge getan und jeweils einen Schiedsrichter bestellt. Diese beiden Schiedsrichter haben sich jedoch nicht binnen Monatsfrist über den Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen können.

Unter diesen Voraussetzungen greift das gesetzliche Bestellungsverfahren des § 1035 Abs. 3, S. 3 ZPO; danach hat das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei den dritten Schiedsrichter zu bestellen.

Der Senat bestellt A, Mitglied der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS e.V.), zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts, der ausdrücklich seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes bekundet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO. Denn der Umstand, dass sich die beiden beisitzenden Schiedsrichter nicht binnen der Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 ZPO auf einen Vorsitzenden Schiedsrichter einigen konnten, ist keiner der beiden Schiedsparteien anzulasten (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 29.01.2010, Az.: 34 SchH 11/09, zitiert nach juris). Eine Konstituierung des nach der Schiedsklausel vorgesehenen Dreierschiedsgerichts kann daher nur über das Verfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erreicht werden, ohne dass die Parteien selbst – etwa über eine vergleichsweise Einigung – weiteren Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts nehmen könnten.

Ebensowenig kann der Schiedsbeklagte der durch das Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entstehenden Kostenlast dadurch entgehen, dass er gemäß § 93 ZPO ein Anerkenntnis abgibt, weil die Schiedsrichterbenennung durch das staatliche Gericht keinen anerkennungsfähigen Anspruch i.S.v. § 93 ZPO darstellt. Allein der Umstand, dass die Antragsteller die Initiative zur Bestellung des Vorsitzenden Schiedsrichters ergriffen haben, rechtfertigt es nicht, die Antragsgegner als unterlegene Partei zu behandeln, zumal diese dem Antrag nicht ausdrücklich entgegengetreten sind.

Der Streitwert für das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters entspricht einem Bruchteil der Hauptsache des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“); mit Blick auf die Wertangaben in der notariellen Urkunde vom 02.04.2011 erachtet der Senat gemäß § 3 ZPO einen Gegenstandswert von bis zu € 10.000,00 als angemessen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.