Thüringer OberlandesgerichtAz.: 2 U 352/12

Juli 16, 2019

Thüringer OberlandesgerichtAz.: 2 U 352/12
IM NAMEN DES VOLKES
Rechenschafts- und Auskunftspflicht des Betreuers; Aufbewahrung von Kontoauszügen; Aufbewahrungsfrist; Reichweite der Entlastungserklärung; Verwirkung des Herausgabe- und Auskunftsanspruchs eines ehemaligen Betreuten; Auskunfts- und Beanstandungs-recht des ehemaligen Betreutenrechtliche Grundlage:
In dem Rechtsstreit
S. H.- Klägerin, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
1) K. M.
2) Beklagter, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger R. M.Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte L. & Dr. G., R-straße …, B., Gz.: …
erlässt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena – 2. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Orth, den Richter am Oberlandesgericht Grüneberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Fibich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 folgendes Endurteil

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Gera vom 02.11.2011, Az. 3 O 1439/09, teilweise abgeändert und auch im Hinblick auf die beider-seitige Erledigungserklärung vom 06.02.2013 wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, sämtliche Auszüge zu dem Konto Nummer … bei der …bank … e.G. (BLZ …) aus der Zeit vom 01.04.1993 bis zum 28.12.1999 an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin über sämtliche Einnahmen und Ausga-ben, die er für diese in seiner Eigenschaft als Betreuer in der Zeit vom 01.04.1993 bis zum 26.02.2008 getätigt hat, Auskunft zu erteilen.

Die Berufung des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte zu 2 hat ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die im Be-rufungsverfahren entstanden sind.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten, in welchem eine einheitliche Entscheidung über die Kosten der Stufenklage zu treffen ist.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:
I.Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage gegenüber dem Beklagten zu 1 einen Herausgabe- und einen Auskunftsanspruch sowie darauf aufbauend einen Zahlungsanspruch geltend. Zudem nimmt sie die beiden Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 05.01.1993 erlitt die Klägerin einen lebensgefährlichen Verkehrsunfall. Infolge dieses Ereignisses war sie sowohl physisch als auch psychisch schwer behindert. Mit Beschluss des Kreisgerichts Schleiz vom 30.03.1993 (Bl. 5 bis 6
der Betreuungsakte XVII 4/93 des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein), zugestellt am 01.04.1993 (Bl. 7 der Betreuungsakte), wurde der Beklagte zu 1, der Vater der Klägerin, zu ihrem vorläufigen Betreuer bestellt. Der Aufgabenkreis beschränkte sich zunächst auf die Sorge für die Gesundheit sowie für die Aufenthaltsbestimmung, enthielt aber auch die Vorgabe, Ansprüche „aus dem Unfallereignis vom 5.1.1993“ geltend zu machen (Bl. 5 R der Betreuungs-akte).

Mit Beschluss vom 07.03.1994 bestellte das nunmehr zuständige Amtsgericht den Be-klagten zu 1 unbefristet zum Betreuer. Der Aufgabenkreis umfasste dabei auch die Vermögenssorge.

Mit Beschluss vom 12.01.1999, zugestellt am 21.01.1999, wurde der Aufgabenkreis des Beklagten zu 1 eingeschränkt, erfasste jedoch weiterhin die Vermögenssorge. Mit Beschluss vom 18.02.2008 wurde die Betreuung aufgehoben.

Am 20.03.2008 erklärte die Klägerin die Entlastung des Beklagten zu 1 (Bl. 163 der Betreuungsakte).Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Aufhebung der Betreuung Inhaberin des Kontos Nummer … bei der …bank in … . Der Beklagte zu 1 verwaltete bis dahin dieses Konto. Nach dem Auslaufen der Betreuung forderte die Klägerin den Beklagten zu 1 auf, ihr sämtliche Kontoauszüge von März 1994 bis Februar 2008 herauszugeben sowie ihr Rechenschaft über die betreuungsgegen-ständlichen Einnahmen und Ausgaben zu erteilen. Der Beklagte zu 1 erteilte eine solche Aus-kunft nicht.Während der Zeit der Betreuung zahlte die Unfallversicherung der Klägerin an diese einen Be-trag in Höhe von 256.000 DM. Von diesem Geld wurde unter anderem auf einem Grundstück, das zunächst je zur Hälfte im Eigentum der Beklagten stand, ein weiteres Wohnhaus errichtet. In seinem Bericht gegenüber dem Vormundschaftsgericht Pößneck vom 13.01.2008 (Anlage K 12, Bl. 22-23) kündigte der Beklagte zu 1 an, dass der Klägerin hinsichtlich dieses Wohnhauses ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werde. Hierzu kam es jedoch nicht. Seit dem 09.12.2009 ist die Tochter der Klägerin als Eigentümerin des streitgegenständlichen Hausgrund-stücks im Grundbuch eingetragen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbe-stand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.Das Landgericht Gera hat mit Teilurteil vom 02.11.2011 über die Anträge auf Herausgabe der Kontoauszüge und Rechnungslegung entschieden und zudem den Beklagten zu 1 verurteilt, die Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern. Die Kammer hat der Kläge-rin einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Herausgabe der Kontoauszüge ab Februar 1998 zuerkannt sowie einen Anspruch auf Rechenschaft über die getätigten Einnahmen und Ausgaben für die gesamte Betreuungszeit. Diese Ansprüche stünden der Klägerin nach §§ 662 ff. in Verbindung mit § 242 BGB zu. Einen über das Jahr 1998 hinausgehenden Anspruch auf Herausgabe von Kontoauszügen hat das Landgericht der Klägerin hingegen nicht zugebilligt. In-soweit hat es § 257 HGB analog angewendet.Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Argumentation wird auf die Entschei-dungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.Mit ihrer Berufung möchte die Klägerin erreichen, dass der Beklagte zu 1 auch verpflichtet wird, sämtliche Kontoauszüge aus der Zeit vom 01.04.1993 bis zum 26.02.2008 herauszugeben. Die Klägerin hält es für verfehlt, auf den vorliegenden Fall § 257 HGB analog anzuwenden.Aus Sicht der Klägerin ist die Berufung der Beklagten zu 2 unzulässig, da die Beklagte zu 2 vom Landgericht nicht verurteilt worden sei, sich das Urteil über die Beklagte zu 2 auch nicht auslas-se und auch keine Kostenentscheidung getroffen worden sei.Soweit der Beklagte zu 1 verurteilt worden ist, hält die Klägerin die landgerichtliche Entschei-dung für zutreffend.
Nachdem die Klägerin und der Beklagte zu 1 im Termin vom 06.02.2013 hinsichtlich der Her-ausgabe der den Zeitraum vom 29.12.1999 bis zum 26.02.2008 betreffenden Kontoauszüge Er-ledigung erklärt haben, beantragt die Klägerin,Ziffer 1. und 4. des Urteils des Landgerichts Gera vom 02.11.2011 – 3 O 1434/09 wie folgt ab-zuändern:Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, sämtliche Auszüge zu dem Konto Nr. … bei der …bank T. eG (BLZ …) aus der Zeit vom 01.04.1993 bis zum 28.12.1999 an die Klägerin herauszugeben. Die Klägerin beantragt ferner,die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.Die Beklagten beantragen,das Teilurteil des Landgerichts Gera – 3. Zivilkammer – vom 02.11.2011, Az.: 3 O 1434/09, auf-zuheben und die Klage abzuweisen.Außerdem beantragen die Beklagten,die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.Die Beklagten halten sowohl die Berufung des Beklagten zu 1 als auch die Berufung der Beklag-ten zu 2 für zulässig. Wegen des Aufwandes, den die Rechenschaftslegung und die Herausgabe der Kontoauszüge verursache, sei der Mindestwert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bei weitem überschritten, so dass keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beru-fung des Beklagten zu 1 bestünden. Aber auch die Beklagte zu 2 könne Berufung einlegen. So könne das Teilurteil von der Beklagten zu 2 bereits wegen der Kostenentscheidung angefochten werden.In der Sache berufen sich die Beklagten darauf, dass es dem Beklagten zu 1 nicht möglich sei, weitere Kontoauszüge herauszugeben. Die Kontoauszüge, die den Zeitraum ab dem 29.12.1999 beträfen, habe er bereits zur Verfügung gestellt. Auszüge aus der Zeit davor lägen ihm nicht mehr vor. Die Beklagten beantragen in diesem Zusammenhang, die …bank T. e.G. nach §§ 142, 428 ZPO aufzufordern, diejenigen Kontoauszüge zur Gerichtsakte zu reichen, die den Zeitraum für den Zeit vor dem 29.12.1999 beträfen.Verfehlt sei es, von einer 10jährigen Aufbewahrungsfrist auszugehen, wie es das Landgericht getan habe. § 257 Abs. 1 und 4 HGB sei auf den vorliegenden Fall auch nicht analog anwendbar. Allenfalls käme die 6jährige Aufbewahrungsfrist des § 257 Abs. 2 HGB in analoger Anwendung in Betracht. Aber auch insoweit passe eine Anwendung nicht, da es um keine Handelsgeschäfte gehe. Von daher sei auf die Regelverjährung des § 195 BGB abzustellen.Ferner tragen die Beklagten vor, auch der Auskunftsanspruch sei erfüllt. Sie verweisen hierzu auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10.10.2011 an den Prozess-bevollmächtigten der Klägerin vom 10.10.2011 (Anlage B 19, Bl. 325-329), in dem die gefor-derte Auskunft erteilt worden sei. Weitergehendes zu verlangen, sei treuwidrig. Dementspre-chend sei der Anspruch verwirkt, zumindest aber verjährt. In der jahrelangen Nichtgeltendma-chung sei im Übrigen auch ein konkludenter Verzicht zu sehen.Außerdem rügen die Beklagten, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Auf-gabenkreis des Beklagten zu 1 sich erst mit Beschluss des Amtsgerichts Lobenstein – Zweigstel-le Schleiz – vom 17.03.1994 auf die Vermögenssorge erstreckt habe. Von daher bestehe vor dem 17.03.1994 kein Anspruch auf Auskunftserteilung über irgendwelche Einnahmen und Ausgaben.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs tragen die Beklagten vor, sie hätten ausführlich und soweit ihnen möglich Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben während der Betreuungstätigkeit er-teilt. Insoweit nehmen sie Bezug auf Anlage B 19 (Blatt 325-329).Mit Schriftsatz vom 25.01.2013 (Bl. 367) vertreten die Beklagten zudem die Auffassung, es be-stünden erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin. Nur so sei es zu erklären, dass der Klägervertreter den Erhalt von Geldern bestreite und Umstände anführe, die die Klägerin wisse oder wissen müsse.II.1. Die Berufung des Beklagten zu 1 ist zulässig. Es ist davon auszugehen, dass zumindest mit der Auskunftserteilung Kosten verbunden sind, die den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgegebenen Mindestwert des Beschwerdegegenstandes ganz erheblich überschreiten. Dies gilt zum einen wegen des sehr langen Betreuungszeitraums – über 15 Jahre – und zum anderen, weil – so der Vortrag des Beklagten zu 1 – voraussichtlich auch die Einschaltung eines Steuerberaters erfor-derlich sein dürfte, um die von ihm geforderte Auskunft zu erteilen.In der Sache hat die Berufung des Beklagten zu 1 keinen Erfolg.a) Soweit die Beklagten eine fehlende Prozessfähigkeit der Klägerin rügen, kann dem nicht ge-folgt werden. Aus Sicht des Senats bestehen keine Bedenken gegen die Prozessfähigkeit der Klägerin. Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen nicht bereits aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls viele Jahre unter Betreuung stand, weil sie aufgrund der sehr schweren Kopfverletzungen nicht in der Lage war, ihre eigenen Vermögensangelegen-heiten zu regeln. Die Betreuung wurde vor fünf Jahren gerade deshalb aufgehoben, weil die Klä-gerin mittlerweile wieder in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Von daher darf es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie möglicherweise Gespräche, die während der Zeit ihrer Betreuung stattgefunden haben, nicht (mehr) so in Erinnerung hat, wie sie seinerzeit nach Darstellung der Beklagten stattgefunden haben sollen. Auch das Auftreten der Klägerin im Termin vom 06.02.12 gibt keinerlei Anlass, an der Prozessfähigkeit der Klägerin zu zweifeln.b) Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Herausgabe der Kontoauszüge beruht auf § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1890 Satz 1 BGB. Danach hat ein Betreuer nach Beendigung seines Amtes dem Betreuten das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft abzulegen (OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005 -2 W 197/05, FamRZ 2006, 574, zitiert nach BeckRS 2006, 00567). Die Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB ist dabei von der Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht nach § 1892 BGB zu trennen und weitreichender als diese. Sie verpflichtet den Beklagten zu 1 als Betreuer der Klägerin dazu, seine Amtsführung vom Beginn der Betreuung an der Betreuten gegenüber zu rechtfertigen und alle Einnahmen und Ausgaben während der Betreuungszeit einzeln aufzu-zeichnen, zu belegen und zu erläutern.Die Durchführung der Rechenschaft richtet sich nach § 259 BGB und umfasst auch die Vorlage von Belegen (OLG Schleswig, a. a. O; Staudinger-Bittner, BGB (2009), § 259 Rn. 26). Dabei müssen die Angaben so detailliert und verständlich sein, dass der Betreute ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche zu überprüfen. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung umfasst somit auch die Herausgabe der Kontoauszüge über den gesamten Betreuungszeitraum, da nur so für die Klägerin nachvollziehbar ist, welche Einnahmen sie hatte und welche Ausgaben von ihrem Vermögen getätigt wurden.aa) Die Rechenschaftspflicht des Beklagten zu 1 ist nicht durch die Entlastungserklärung erlo-schen, die die Klägerin am 20.03.2008 abgegeben hat. In dieser Urkunde hat die Klägerin auf eine förmliche Schlussabrechnung verzichtet und bestätigt, dass keine Ansprüche gegen den
Beklagten zu 1 bestünden. Gleichwohl kann sich der Beklagte zu 1 nicht mit Erfolg auf dieses Dokument berufen. Zum einen ist der Verzicht auf eine Schlussrechnung im Sinne des § 1890 BGB ein Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB, der aber nicht zugleich einen Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen enthält, die der Betreute bei Beendigung der Betreuung noch gar nicht überblicken kann. Zum anderen wurde vorliegend die Entlastung nicht vorbehaltlos erteilt. Aus dem auf der Entlastungserklärung enthaltenen Hinweis geht eindeutig hervor, dass die Entlastung nur solche Ansprüche erfasst, welche sich aus den Betreuungsakten und den sonstigen Unterlagen erkennen lassen. Die Auszahlung der Versicherungssumme durch die H. Versicherung AG in Höhe von 256.000 DM im April 1994 ist jedoch in den Betreuungsak-ten an keiner Stelle vermerkt oder sonst aktenkundig gemacht, so dass der Vorbehalt greift, der sich bereits aus dem Formulartext ergibt.bb) Auch wenn die Herausgabe von Kontoauszügen nicht Teil des nach § 1802 BGB zu erstellen-den Vermögensverzeichnisses ist, wird dadurch eine Herausgabe an den Betreuten nach Ende der Betreuung nicht ausgeschlossen. Die Kontoauszüge sind auch nicht Teil der Handakten des Betreuers, welche nicht herausgegeben werden müssen, da sie nicht für steuerliche Zwecke des Betreuers benötigt werden, sondern dem Nachweis der ordnungsgemäßen Verwaltung des Ver-mögens gegenüber dem Betreuten nach Ende der Betreuung dienen.cc) Die Möglichkeit, auf die Jahresabrechnungen gegenüber dem Betreuungsgericht nach § 1890 Satz 2 BGB Bezug zu nehmen, hindert die Klägerin nicht, ergänzende Auskunft zu verlan-gen (OLG Schleswig, a. a. O.; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1890 BGB Rn. 6) und ältere Jahresabrechnungen zu beanstanden. Diesbezüglich hat sich der Beklagte zu 1 auch dann gegenüber der Klägerin zu rechtfertigen, wenn das Betreuungsgericht die Abrech-nungen nicht beanstandet hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2003 – 15 U 76/01, FamRZ 2004, 1601).dd) Zu Recht beruft sich der Beklagte zu 1 darauf, es sei nicht möglich, § 257 HGB analog anzu-wenden, um festzulegen, wie lange ein Betreuer Kontoauszüge des Betreuten höchstens aufzu-bewahren hat. Daraus folgt jedoch nicht, wie der Beklagte zu 1 annimmt, dass die Kontoauszü-ge lediglich drei Jahre aufzubewahren sind. Die vom Landgericht angenommene Beschränkung der Aufbewahrungspflicht der Kontoauszüge auf einen Zehnjahres-Zeitraum ist unzutreffend. Ei-ne analoge Anwendung des § 257 HGB kommt nicht in Betracht. Diese Bestimmung ist nur auf Kaufleute anwendbar. Sie dient der Buchführung und soll durch ihre zeitliche Obergrenze Rechtssicherheit herbeiführen, indem ein Kaufmann nicht verpflichtet ist, die in § 257 HGB auf-gezählten Unterlagen länger als zehn Jahre aufzubewahren. Für die Annahme einer Analogie zum Betreuungsrecht fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Bestimmung des HGB ist mit dem Aufgabenkreis und den Pflichten eines Betreuers zur Rechenschaftslegung gegen-über dem Betreuten nicht vergleichbar. Dort ist gerade nicht vorhersehbar, wie lange eine Be-treuung andauert, und in den meisten Fällen haben die Betreuten keine Möglichkeit, an der Auswahl des Betreuers mitzuwirken. Es ist kein Grund ersichtlich, die Pflicht zur Rechenschafts-legung bezüglich der Vermögenssorge eines Betreuers auf zehn oder gar nur sechs Jahre zu be-schränken, da der Betreuer fremdes Vermögen verwaltet und dem Betreuten nach Ende der Be-treuung die Möglichkeit zu einer umfassenden Nachprüfung der Führung der Betreuung gewährt werden muss. Dementsprechend hat der Betreuer die Unterlagen im Hinblick auf die Rechen-schaftspflicht gegenüber dem Betreuten nach dem Ende der Betreuung so lange aufzubewah-ren, wie die Gefahr besteht, dass Ansprüche aus dem Betreuungsverhältnis gegen ihn geltend gemacht werden.Eine Aufbewahrung der Unterlagen über den gesamten Zeitraum der Betreuung war dem Be-klagten zu 1 auch zuzumuten, da die Klägerin lediglich über ein einziges Konto verfügt hat, über
welches sämtliche für die Klägerin relevanten Geldbewegungen gelaufen sind und irgendwann auch abzusehen war, dass sich der Zustand der Klägerin zunehmend verbesserte, mithin die Aussicht bestand, dass die Betreuung aufgehoben werden kann.ee) Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Kontoauszüge ist nicht bereits dadurch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden, dass der Beklagte zu 1 die Kontoauszüge mit der Klägerin zur Zeit der Betreuung regelmäßig besprochen hat. Zum einen entsteht der Anspruch aus § 1890 BGB erst nach Beendigung des Amtes der Betreuung. Zum anderen ist während der Betreu-ungszeit gerade nicht gewährleistet, dass die betreute Person nachvollziehen kann, welche Ein-nahmen und Ausgaben, die ihr Vermögen betreffen, getätigt werden. Eine solche Information während der Betreuung genügt nicht den Anforderungen, die § 1890 BGB an die Rechenschafts-ablegung nach Beendigung des Amtes eines Betreuers stellt.ff) Der Herausgabeanspruch wurde auch nicht dadurch erfüllt, dass der Beklagte jährlich gegen-über dem Betreuungsgericht Auskunft erteilt und Rechnung gelegt hat. Die Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht nach §§ 1802, 1839 ff. BGB sind von den Pflichten gegenüber dem Be-treuten nach § 1890 BGB zu trennen. Die Rechenschaft im Sinne des § 1890 BGB wird nicht ge-genüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Betreuten abgelegt. Der Anspruch der Klägerin auf Rechenschaftslegung geht über die vom Betreuungsgericht gestellten Anforderungen an die Vermögensverzeichnisse hinaus. Des Weiteren enthalten diese keine Angaben über den Verbleib der ausgezahlten Versicherungssumme und höchstens einen Kontoauszug pro Jahr seit dem Jahr 1999. Von daher kann die Klägerin vom Beklagten zu 1 umfassende Auskunft verlangen und braucht sich nicht auf dessen Berichte gegenüber dem Betreuungsgericht verweisen lassen (vgl. OLG Schleswig, a. a. O.; Dammrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1890 BGBRn. 6).gg) Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB ist hinsichtlich der Herausgabe der Kontoauszüge eingetre-ten, die den Zeitraum ab dem 29.12.1999 betreffen. Dies erfasst auch die Kontoauszüge 96/1999-15/2007, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem klägerischen Prozessbe-vollmächtigten mit Schreiben vom 24.05.2012 übermittelt hat. Grundsätzlich gilt, dass Erfül-lungshandlungen zur Abwehr der Zwangsvollstreckung keine Erfüllungswirkung haben (BGH, Ur-teil vom 22.05.1990 – IX ZR 229/89, NJW 1990, 2756) und deshalb keine Erledigungsereignisse darstellen (Beschluss des Senats vom 28.01.2013 – 2 U 743/12, Seite 3). Das trifft etwa zu, wenn der Beklagte nach Stufenklage und Teilurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die geforderte Auskunft erteilt (BGH, Urteil vom 08.05.1985 – IVa ZR 138/83, NJW 1985, 2405, 2407). Das angefochtene Urteil des Landgerichts Gera wurde am 02.11.2012 verkündet und ist den Beklagten am 02.04.2012 zugestellt worden. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.05.2012 (Anlage B 20, Blatt 330 f.) wurde mithin übersandt, nachdem das Urteil ergangen und die Klägerseite Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte. Da sich aber der Beklagte zu 1 auf § 362 Abs. 1 BGB beruft, hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er durch die Übersendung der Auszüge insoweit den Herausgabeanspruch erfüllen will. Konse-quenterweise haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 deshalb auch im Termin vom 06.02.2013 Teilerledigung erklärt. Dies war bei der Neufassung von Nr. 1 des landgerichtlichen Urteilstenors zu berücksichtigen.hh) Hinsichtlich der Kontoauszüge, die den Zeitraum vom 27.02.1998 bis zum 28.12.1999 be-treffen, kann sich der Beklagte zu 1 nicht mit Erfolg auf Unmöglichkeit (§ 275 BGB) berufen. Der Beklagte zu 1 ist für diese Einwendung darlegungs- und beweispflichtig. Bereits aufgrund seiner eigenen Einlassungen und ebenso aufgrund der Ausführungen seiner Ehefrau, der Be-klagten zu 2, im Termin vom 06.02.2013 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zu 1 durchaus noch Zugriff auf Kontobelege aus der Zeit vor dem 29.12.1999 hat. So haben die Be-
klagten eingeräumt, dass es gerade im Hinblick auf die Hausfinanzierung – das Haus wurde im Jahre 1995 fertig gestellt – noch Unterlagen und Belege gebe.ii) Auch die Einrede der Verwirkung greift nicht durch. Der Herausgabeanspruch ist nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass die Klägerin während jahrelanger Betreuung keine Rechen-schaft und nie Herausgabe von Kontoauszügen verlangt hatte. Der Beklagte zu 1 kann sich nicht darauf berufen, dass er nicht mehr damit rechnen musste, nachträglich von der Klägerin zur Ablegung der Rechenschaft und Auskunft aufgefordert zu werden. Diese Pflichten zählen zu seinen gesetzlich festgelegten Aufgaben als Betreuer. Da der Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 1890 Satz 1 BGB auch erst nach Ende der Betreuung entsteht, musste sich die Klägerin nicht vorher auf einen solchen Anspruch berufen.jj) Ohne Einfluss auf den Anspruch aus § 1890 BGB ist auch die Tatsache, dass der Beklagte zu 1 lediglich ehrenamtlicher Betreuer und kein Berufsbetreuer war, da den ehrenamtlichen Be-treuer mit Eingehung des Betreuungsverhältnisses dieselben Pflichten treffen wie einen Berufs-betreuer.kk) Der Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge nach § 1890 BGB ist auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da der Anspruch der Klägerin auf Rechen-schaftslegung mit Ende der Betreuung am 18.02.2008 entstanden ist, beginnt die Verjährungs-frist erst am 31.12.2008. Mit Klageerhebung vom 29.04.2010 wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.c) Aus den unter lit. b) genannten Gründen ist der Beklagte zu 1 auch zu Recht vom Landge-richt Gera zur Auskunftserteilung verurteilt worden.aa) Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Beklagten zu 1 auch, soweit er rügt, er sei allenfalls für den Zeitraum ab dem 27.08.1993 auskunftspflichtig, da er zuvor gar nicht für die Vermögens-sorge zuständig gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass das Landgericht ihm erst mit Beschluss vom 09.08.1993 (Bl. 15 f. der Betreuungsakte), ihm zugestellt am 27.08.1993 (Bl. 17 der Be-treuungsakte), eine „allumfassende Betreuung“ der Angelegenheiten seiner Tochter zugewiesen hat, jedoch war er bereits aufgrund des Beschlusses vom 30.03.1993, ihm zugestellt am 01.04.1993, gehalten, sich auch um „die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unfallereig-nis vom 5.1.1993“ zu kümmern. Von daher ist er bereits ab dem 01.04.1993 rechenschafts-pflichtig.bb) Der Beklagte zu 1 hat den Auskunftsanspruch auch nicht bereits erfüllt. Insbes. ist das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2011 (Anlage B 19, Bl. 325 bis 329) nicht geeignet, die Wirkungen des § 362 Abs. 1 BGB herbeizuführen. Der Beklagte zu 1 hat vor allem genau darzulegen, wofür das Geld aus der Unfallversicherung ausgegeben wurde. Pauschale An-gaben, wie sie in der „Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf die Betreuungstä-tigkeit“ auf Seite 2 des genannten Schreibens (Bl. 326 f.) aufgeführt sind, genügen den Anfor-derungen des § 259 Abs. 1 BGB nicht. Mindestvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechen-schaftleistung ist es, dass der Betreuer zum Abschluss seiner Amtsführung eine nach Kalender- oder Rechnungsjahren unterteilte Übersicht über die Entwicklung des Vermögens des Betreuten vorlegt, der er zeitlich geordnete Kontoauszüge und zugehörige Belege beifügt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1995 – 22 U 85/95, FamRZ 1996, 374; Zimmermann, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 1890 Rn. 5; Engler, in: Staudinger, BGB (2004), § 1890 Rn. 24).Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beklagte zu 1 weder die Auszahlung der Versi-cherungssumme gegenüber dem Vormundschafts-/Betreuungsgericht angezeigt noch später an-gegeben hat, welche Ausgaben mit der Versicherungssumme getätigt worden sind. In den jähr-lichen Berichten hat der Beklagte zu 1 stets lediglich angegeben, die Klägerin habe kein Vermö-
gen. So ist etwa in dem „Verzeichnis über das Vermögen“, das der Beklagte zu 1 unter dem 30.12.1993 erstellt und beim Vormundschaftsgericht eingereicht hat, der Abschnitt 5, der aus-stehende Forderungen enthalten soll, zu denen ausdrücklich auch Forderungen aus Versiche-rungsverträgen zählen, nicht ausgefüllt (Bl. 30 R der Betreuungsakte). In seinem Jahresbericht vom 10.01.1996 (Bl. 54 f. der Betreuungsakte) ist unter Nr. 7 Buchst. c) handschriftlich einge-tragen, dass bei der Klägerin neben den monatlichen Rentenzahlungen kein sonstiges Vermögen vorhanden ist.Soweit der Beklagte zu 1 sich darauf beruft, mit der Versicherungssumme sei der Bau des zwei-ten, behindertengerechten Hauses auf dem Grundstück, das den Beklagten gehörte, mitfinan-ziert worden, wird er im Einzelnen darzulegen haben, wie dies geschah. Dies gilt etwa für den Posten „Umbaukosten“, den der Beklagte zu 1 mit pauschal 7.000,- € veranschlagt. Ebenso wird zum Beispiel auf Seite 2 des Schreibens vom 10.10.2011 (Bl. 326) aufgeführt, 7.730,68 € seien „an W. auf Bauspardarlehen für Wohngebäude II vom Konto der Klägerin“ geflossen. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt und um welchen Vertrag es sich genau handelt, wird aus der Auf-stellung nicht deutlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten hierzu erklärt, es habe einen Bausparvertrag über 60.000,- DM gegeben, der teilweise bereits angespart gewesen sei. Die Klägerin habe sich im Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 31.07.2008 an den Darlehnsraten mit monatlich 122,- € beteiligt. Diese Angaben gehören zu der vom Beklagten zu 1 geforderten Auskunft. Er kann sich nicht – wie im Schreiben vom 10.10.2011 geschehen – auf die Angabe von Summen beschränken, ohne dass nachvollziehbar ist, wie sich die Gesamtbeträge zusammensetzen.cc) Eine weitergehende Auskunft ist dem Beklagten zu 1 auch nicht unmöglich. Beide Beklagten haben im Termin vom 06.02.2013 den Eindruck vermittelt, dass ihnen durchaus noch insbes. die Unterlagen zur Baufinanzierung zur Verfügung stehen, so dass der Beklagte zu 1 in der Lage ist, nachvollziehbar im Einzelnen darzulegen, wie die Versicherungssumme, die zugunsten der Klägerin ausgezahlt worden ist, verwendet worden ist. Gleiches gilt etwa für die monatlichen Zahlungen in Höhe von 122,- € zur Tilgung des Bauspardarlehns.2. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beklagte zu 1 ihr für den Zeitraum ab dem 01.04.1993 nach § 1890 Satz 1 in Verbindung mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB rechenschaftspflichtig. Von daher hat sie auch ei-nen Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge, die ab diesem Zeitpunkt erstellt wurden, und nicht erst – wie vom Landgericht angenommen – ab dem 27.02.1998.3. Die Berufung der Beklagten zu 2 ist unzulässig. Die Beklagte zu 2 ist durch das Teilurteil nicht beschwert, da sie zu keiner Handlung verurteilt worden ist. Auch hat das Landgericht noch keine Kostenentscheidung getroffen, durch die die Beklagte zu 2 beschwert sein könnte.4. Das landgerichtliche Teilurteil war hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Abga-be zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (landgerichtlicher Urteilstenor Nr. 3) abzuän-dern. Bei einer Stufenklage wird über den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-rung erst verhandelt und entschieden, wenn die Auskunft freiwillig erteilt oder nach § 888 Abs. 1 ZPO erzwungen worden ist. Dann erst kann der Kläger einen Anspruch auf eidesstattliche Ver-sicherung aus § 259 Abs. 2 oder § 260 Abs. 2 BGB mit der Begründung geltend machen, es be-stünden konkrete Verdachtsmomente dafür, dass die Auskunft nicht mit der gehörigen Sorgfalt erteilt worden sei (BGH, Urteil vom 28.10.1953 – II ZR 149/52, NJW 1954, 70, 71). Von daher durfte im vorliegenden Teilurteil lediglich über den Herausgabe- und den Auskunftsanspruch entschieden werden.Da bei einer Stufenklage im Schlussurteil über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu ent-scheiden ist, war ein Kostenausspruch nur über die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2 zu treffen, die im Berufungsverfahren angefallen sind. Diese trägt die Beklagte zu 2 als un-terliegende Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO. Bei den im Berufungsverfahren entstandenen außerge-richtlichen Auslagen der Beklagten zu 2 handelt es sich um ausscheidbare Kosten. Die Verpflich-tung, diese Kosten zu tragen, wird nicht vom Ausgang der Stufenklage beeinflusst (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 97 Rn. 2, für das erfolglose Rechtsmittel gegen ein Grund- oder Vor-behaltsurteil).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO in Ver-bindung mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Sie betrifft nur das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1, da die Kostenentscheidung – wie ausgeführt – dem Schlussurteil des Land-gerichts vorbehalten bleibt.Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.

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