Kreditwerbung: Bank darf Pflichtangabe nicht in winziger Fußnote verstecken
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Bank für Kredite im Internet nicht mit einem Best-Zinssatz werben, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Konditionen aber lediglich in einer winzigen Fußnote auf der Folgeseite platzieren darf.
Die Bank hatte auf ihrer Internetseite für den Ratenkredit BestCredit „schon ab 2,69%1 eff. Jahreszins“ geworben und den Bestzinssatz deutlich hervorgehoben. Nach der Preisangabenverordnung müssen Banken neben dem Effektivzins den Nettokreditbetrag, den Sollzins und die Laufzeit angeben sowie die Konditionen für ein repräsentatives Kreditbeispiel nennen. Die vorgeschriebenen Angaben hatte die Bank allerdings in einer winzigen Fußnote versteckt. Um sie am Bildschirm lesen zu können, mussten die Kunden nach unten auf die Folgeseite scrollen. Erst dann konnten sie zum Beispiel erfahren, dass der Effektivzins im repräsentativen Beispiel für einen Kredit mit 48 Monaten Laufzeit 5,99% betrug – und damit mehr als doppelt so hoch war wie der werbewirksam herausgestellte Topzinssatz.
Gegen diese Praxis hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.
Das LG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts ist diese Kreditwerbung unzulässig. Die Preisangabenverordnung verlange, dass die Pflichtangaben in klarer, eindeutiger und auffallender Weise dargestellt werden. Statt die Pflichtangaben also hervorzuheben, habe die Bank diese lediglich in einer Fußnote genannt, in wesentlich kleinerer Schriftgröße als die Bestzins-Angabe und zu weit davon entfernt platziert. Dies sei nicht ausreichend.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Bank ihre zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hat.
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