Klage in einem sog. „cum/ex-Verfahren“ abgewiesen

Juli 19, 2019

Klage in einem sog. „cum/ex-Verfahren“ abgewiesen

Das FG Köln hat entschieden, dass die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nicht in Betracht kommt.

Das FG Köln verhandelte erstmalig in der Sache in einem sog. „cum/ex-Verfahren“. Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die außerbörslich im Rahmen eines Leerverkaufs getätigt worden waren. Die Aktiengeschäfte wurden vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende („cum-Dividende“) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch („ex-Dividende“) angedient. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer (Leerkäufer) ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.

Dies hat das FG Köln verneint und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts wird der Aktienkäufer bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien. Er habe daher keinen Anspruch auf Anrechnung der hinsichtlich der Dividende einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheide im Übrigen bereits denknotwendig aus.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.

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