Spazierengehen in der Mittagspause ist nicht unfallversichert

Juli 24, 2019

Spazierengehen in der Mittagspause ist nicht unfallversichert

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, wenn ein Versicherter während eines Spazierganges in der Mittagspause verunglückt.

Ein 1962 geborener Versicherter arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft anerkannte dies nicht als Arbeitsunfall. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.
Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen.

Das LSG Darmstadt hat die Berufung gegen das sozialgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgericht ist die Tätigkeit des Versicherten im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert ist. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten. Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht.

Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Vorinstanz
SG Darmstadt, Urt. v. 07.07.2017 – S 3 U 220/14

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