Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

Juli 25, 2019

Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

Der BFH hat entschieden, dass ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden kann und daher als Einkommen zu versteuern ist.

Im Streitfall wurde den Klägern für das Streitjahr 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte. Die Kläger gingen davon aus, dass der sich hieraus ergebende Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i.H.v. 166.744 Euro mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen sei. Finanzamt und Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten dies ab.

Einkommensteuerrechtlich sei die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Sonderausgaben minderten nicht bereits den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG). Die Erstattung von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer werde vorrangig mit Kirchensteuerzahlungen desselben Jahres verrechnet. Entstehe dabei ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang, führe dies nach einer seit 2012 geltenden Neuregelung zu einem „Hinzurechnungsbetrag“ (§ 10 Abs. 4b EStG). Bislang ungeklärt war, ob der Hinzurechnungsbetrag – vergleichbar mit einer Einkunftsart – den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe und folglich dann durch einen Verlustvortrag, der nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 10d Abs. 2 EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sei, ausgeglichen werden könne.

Der BFH begründete die Ablehnung einer dahin gehenden Verlustverrechnung damit, dass der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang wie die ursprüngliche gezahlte Kirchensteuer als – negative –Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Durch die Hinzurechnung könne es daher – wie im Streitfall – dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden müsse, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 Euro betrage. Es komme dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von (früheren) Abzugsbeträgen. Dies gelte auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr letztlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, da der mit § 10 Abs. 4b EStG verfolgte Vereinfachungszweck verfehlt würde, wenn dies in jedem Einzelfall ermittelt werden müsste.

Vorinstanz
FG Stuttgart, Urt. v. 02.02.2017 – 3 K 834/15

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