Postfachangabe stellt keine ladungsfähige Adresse dar

August 10, 2019

Postfachangabe stellt keine ladungsfähige Adresse dar

Das KG hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn dort geregelt ist, dass die Widerrufsbelehrung den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen enthalten muss, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.

Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem Kreditinstitut im Juli 2011 zwei Immobiliardarlehensverträge. Diese lösten sie im Oktober 2011 inklusive einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. Im November 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
In der ersten Instanz vor dem LG Berlin hatten die Kläger weitgehend recht bekommen.

Das KG beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Kammergerichts ist die Rechtsposition des Landgerichts dahingehend zu bestätigen, dass die den Klägern erteilte Widerrufsinformation nicht geeignet war, die Widerrufsfrist von 14 Tagen in Gang zu setzen, weil sie wegen der Angabe eines Postfachs anstatt einer ladungsfähigen Hausanschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte. Das Gesetz sehe vor, dass im Vertrag neben den Angaben zur Frist für die Ausübung eines nach bestehenden Widerrufsrechts auch Angaben zu „anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ gemacht werden. Hierzu gehöre nach allgemeiner Meinung unter anderem die Mitteilung, wem gegenüber und auf welchem Weg der Widerruf erklärt werden könne. Hierfür sei in der für die vorliegende Widerrufsbelehrung geltende Gesetzesfassung angeordnet worden, dass die Widerrufsbelehrung den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen enthalten müsse, gegenüber dem der Widerruf zu erklären sei. Dies sei Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. Eine Postfachanschrift stelle keine ladungsfähige Anschrift dar. Eine solche setze vielmehr die Angaben einer Straße, Hausnummer und Postleitzahl voraus.

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