Unzumutbare Belästigung durch Briefwerbung trotz ausdrücklichen Werbewiderspruches

August 12, 2019

Unzumutbare Belästigung durch Briefwerbung trotz ausdrücklichen Werbewiderspruches

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen eine Bank besteht, die trotz des erfolgten Widerspruchs eines Verbrauchers ein persönlich adressiertes Werbeschreiben an diesen sendet.

Eine Verbraucherin bekundete zu einem Zeitpunkt vor Januar 2017 in einer Filiale der Beklagten, eines Kreditinstituts, Interesse daran, von der Beklagten Werbematerialien zu erhalten. Zu diesem Zweck hinterließ sie ihre Anschrift und ihre Telefonnummer. Mit E-Mail vom 12.01.2017 forderte die Verbraucherin die spätere Beklagte auf, ihr keine Werbung mehr zuzusenden. Anfang März 2017 erhielt sie dennoch ein an sie persönlich adressiertes Werbeschreiben der Beklagten per als Dialogpost versendetem Brief, in dem ihr ein kostenloses Girokonto angeboten wurde. Die Bank weigerte sich auf die Aufforderung einer entsprechenden gemeinnützigen Einrichtung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf sämtliche Verbraucher abzugeben.

Das LG Frankfurt hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts stellt die Zusendung des Werbeschreibens eine unzumutbare Belästigung dar. Zwar führe unerwünschte Briefwerbung nicht per se zu einer unzumutbaren Belästigung, jedoch sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Unzumutbarkeit durch den Widerspruch des Adressaten indiziert werde. Diese Indizwirkung entfalle auch nach der hier durchgeführten und erforderlichen Interessensabwägung nicht. Die Interessensabwägung führe hier zu einem Vorrang der Interessen der Verbraucherin. Dies sei vor allem damit zu begründen, dass es sich hier um einen für die Beklagte erkennbaren Fall der unerwünschten Werbung handele.

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