Abzugsfähigkeit für Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ohne Kostenübernahme für Pflegeheim

August 28, 2019

Abzugsfähigkeit für Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ohne Kostenübernahme für Pflegeheim

Das FG Neustadt hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der mit seinen Eltern eine „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, keinen vollen Sonderausgabenabzug für die zugesagten Versorgungsleistungen erhalten kann, weil die Leistungen in einem solchen Fall nicht als dauernde Last (= voller Sonderausgabenabzug), sondern nur als Rente (= Sonderausgabenabzug nur in Höhe des Ertragsanteils) qualifiziert werden können.

Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 16.12.1998 übernahm der Kläger zum 31.12.1998 den elterlichen Weinbaubetrieb (Rheinhessen). In dem Vertrag verpflichtete er sich, seinen Eltern beginnend ab dem 01.01.1999 einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt i.H.v. 6.000 DM (3.067,75 Euro) monatlich als „dauernde Last“ zu zahlen. Für den Fall einer Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers und/oder des Unterhaltsbedarfs der Eltern wurde zwar eine Anpassung der Zahlung vorgesehen. Ein Mehrbedarf wegen des Verlassens ihrer Wohnung, z.B. wegen einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim, wurde allerdings ausdrücklich ausgeschlossen.
In seinen Einkommensteuererklärungen machte der Kläger die Zahlungen an seine Eltern als dauernde Last geltend, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a) Satz 1 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Dies wurde vom beklagten Finanzamt bis zum Streitjahr 2007 nicht beanstandet. Im Einkommensteuerbescheid für 2007 beschränkte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug der Zahlungen erstmals auf 20% (= 7.363 Euro), weil es die Zahlungen als Leibrente qualifizierte, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a) Satz 2 EStG nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sind.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das FG Neustadt hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts stellen die Zahlungen eine Leibrente dar, weil die Versorgungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht in dem für eine dauernde Last erforderlichen Umfang hätten abgeändert werden können. Im Vertrag sei der durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingte finanzielle Mehrbedarf ausdrücklich ausgeschlossen worden, also insbesondere der im Alter häufig vorkommende Fall, dass die Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim finanziert werden müsse. Die auf diese Weise eingeschränkte Änderungsmöglichkeit führe dazu, dass die Leistungen nicht (mehr) als dauernde Last, sondern nur als Leibrente zu qualifizieren seien.

Das FG Neustadt hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine „Abänderbarkeit“ der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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