SEPA-Lastschriftzahlung nicht nur bei Inlandswohnsitz
Der EuGH hat entschieden, dass die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden darf.
Der österreichische Verein für Konsumenteninformation beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPA-Lastschriftverfahren (dieses Verfahren wurde in der Europäischen Union im Rahmen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums – Single Euro Payments Area [SEPA]) eingeführt) bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.
Der mit der Rechtssache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) möchte vom EuGH wissen, ob eine solche Vertragsklausel gegen das Unionsrecht verstößt.
Der EuGH hat diese Frage bejaht und entschieden, dass die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro (Veordnung Nr. 260/2012 – ABl. 2012, L 94, 22) einer Vertragsklausel wie der fraglichen entgegensteht, die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.
Da nämlich die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wird nach Auffassung des EuGH durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist, was ein Lastschriftempfänger nach der Verordnung ausdrücklich nicht darf. Durch dieses nach der Verordnung bestehende Verbot soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden werden.
Dabei spiele es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden, wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung, nutzen könnten. Zwar könnten die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumten, im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürften sie diese – entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn – nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat führe.
Außerdem hindere einen Zahlungsempfänger nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er z.B. die Fahrkarten erst liefere bzw. deren Ausdruck ermögliche, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten habe.
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