Kein Unfallversicherungsschutz auf Dienstreise bei Organisation des privaten Urlaubs

September 12, 2019

Kein Unfallversicherungsschutz auf Dienstreise bei Organisation des privaten Urlaubs

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass die Bestellung eines Taxis, um einen Mietwagen für den im Anschluss an einen dienstlichen Kongress geplanten Urlaub abzuholen, eine private Verrichtung darstellt mit der Folge, dass ein Sturz im Hotel auf dem Weg zum Telefon nicht gesetzlich unfallversichert ist.

Eine Versicherte nahm im Sommer 2015 aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Lissabon teil. Im Anschluss wollte die damals 62jährige Frau, die an einer Polio-Erkrankung leidet, Urlaub in Portugal machen. Um den Mietwagen abholen zu können, wollte sie ein Taxi bestellen. Im Hotelzimmer stürzte sie auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet. Die Klägerin verwies darauf, dass sie ein Taxi zum Flughafen habe rufen wollen. Dies stehe mit der Dienstreise in einem wesentlichen Zusammenhang und sei daher unfallversichert.
Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen.

Das LSG Darmstadt hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt kein Arbeitsunfall vor. Zwar seien Beschäftigte auch während einer Dienstreise unfallversichert. Es komme jedoch darauf an, ob die Betätigung im Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise. Als die Versicherte im Hotelzimmer gestürzt sei, seien der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch jedoch bereits seit 20 Stunden beendet gewesen. Die Frau habe sich auch nicht auf der Rückreise zu ihrem Wohnort befunden. Vielmehr habe sie ein Taxi zum Flughafen bestellen wollen, um den Mietwagen für die private Urlaubsreise abzuholen. Die Handlungstendenz bei dem Gang durch das Hotelzimmer zum Telefon sei daher privater Natur gewesen.

Die Versicherte sei auch angesichts ihrer krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen zudem nicht durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausstattung des Hotelzimmers mit Parkettboden als besonders gefährlich einzustufen sei. Etwas anders ergebe sich auch nicht aufgrund der fehlenden Handläufe an den Wänden, zumal auch in der Wohnung der an Polio erkrankten Versicherten keine Handläufe angebracht seien.

Das LSG Darmstadt hat die Revision nicht zugelassen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.