Sorgfaltspflichten des Pflegeheimes im Umgang mit Demenzkranken

September 25, 2019

Sorgfaltspflichten des Pflegeheimes im Umgang mit Demenzkranken

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken in einem Pflegeheim nicht gewährleistet werden muss, wenn vorab keine Anhaltspunkte für ein Sturzrisiko ersichtlich waren.

Die Klägerin ist die Krankenkasse einer an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims im Landkreis Karlsruhe. Die Beklagte ist die Trägerin des Pflegeheimes. Die 83jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen. Sie erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die klagende Krankenkasse ist der Auffassung, das Pflegeheim habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims.
Das LG Karlsruhe hatte die Klage abgewiesen.

Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Krankenkasse zurückgewiesen.

Zwar bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren, so das Oberlandesgericht. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richte sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lasse. Dabei sei der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre, die auch bei einem Demenzkranken zu beachten sei und die bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt wäre. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten, was hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen sei. Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall sei nach Einholung eines pflegefachlichen Sachverständigengutachtens daher pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim sei nicht dazu verpflichtet gewesen, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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