Eintrittsrecht bei Tod des Mieters: Voraussetzungen für Kindeseintrittsrecht

Oktober 4, 2019

Eintrittsrecht bei Tod des Mieters: Voraussetzungen für Kindeseintrittsrecht

Das AG München hat entschieden, dass ein Kind, dass in das Mietverhältnis des verstorbenen Elternteils eintreten will, mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben muss und alleine die aufopferungsvolle Pflege des Elternteils keinen Anspruch begründet, nach dessen Tod in das Mietverhältnis eintreten zu dürfen.

Mit Vertrag vom 01.02.1970 mietete der Vater der Beklagten von einer Stiftung (Klägerin) die streitgegenständliche Drei-Zimmer-Wohnung an. Vier Wochen nach seinem Tod im Frühjahr 2017 erklärte die Beklagte, in das Mietverhältnis einzutreten. In der folgenden Woche erklärte die Klägerin, das Mietverhältnis zu kündigen. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe ihren Vater zwar gepflegt, jedoch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Die Beklagte wendet ein, sie habe, als es ihrem Vater ab August 2015 schlechter ging, mit ihm einen gemeinsamen Hausstand geführt, auch wenn sie ihre bisherige Wohnung behalten habe. Im Beweistermin erklärte der als Zeuge gehörte Verwandte der Beklagten, dass sie ab dem Jahr 2015 zu ihrem Vater, der rund um die Uhr hilfsbedürftig war, gezogen sei. Anders sei die Pflege nicht zu leisten gewesen. In ihrer bisherigen Wohnung habe sie als Selbständige ein Büro betrieben. Er gehe davon aus, dass die Beklagte nur einen Teil ihrer persönlichen Gegenstände in der väterlichen Wohnung habe und vermutlich den Rest in der anderen Wohnung. Er habe bei einem Besuch Kleidung, Kosmetiksachen und ein Trimmdich-Rad der Beklagten in der Wohnung ihres Vaters gesehen. Der den Vater behandelnde Arzt gab an, dass es aus ärztlicher Sicht nötig gewesen sei, den Vater rund um die Uhr zu betreuen. Es sei ohnehin verwunderlich, dass dies zu Hause bewerkstelligt werden konnte. Es sei auch ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet gewesen. Der Arzt äußerte sich wie folgt: „Auch in der Nacht musste der Patient betreut werden, deshalb gehe ich davon aus, dass die Beklagte dort gewohnt hat. (…) Etwa viermal pro Tag mussten beim Patienten Wäsche und Windeln gewechselt werden. Er hätte wohl nachts nicht allein gelassen werden können. Von der Beklagten bin ich des Öfteren über akute Vorfälle verständigt worden. Ich war zwei bis dreimal im Quartal in der Wohnung. Auch im ärztlichen Bereitschaftsdienst war ich öfters dort. Die Beklagte befand sich bei meinem jeweiligen Eintreffen nicht immer in der Wohnung.“ Ein Nachbar bestätigte, die Beklagte die letzten ein bis zwei Jahre bei schönem Wetter täglich gesehen zu haben. Ob sie dort gewohnt habe, wisse er nicht. Ihr gehöre wohl auch noch eine andere Wohnung.

Das AG München hat der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte verurteilt, die von ihrem Vater übernommene Wohnung zu räumen und an die klagende Stiftung herauszugeben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts erfordert die Führung eines gemeinsamen Haushalts über das gemeinsame Wohnen in derselben Wohnung hinaus ein in gewisser Weise arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Lebensführung in Bezug auf die typischerweise in einem Haushalt anfallenden Verrichtungen (z.B. Reinigung, Einkaufen, Kochen, Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Versorgung und Pflege bei Krankheit, Verwaltung des Einkommens bzw. Vermögens usw). Zwar habe der BGH entschieden, dass bei einem im Haushalt der verstorbenen Mieterin lebenden Kind keine überspannten Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere müsse das Kind gemäß § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht wie ein übriger Angehöriger den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter geführt haben, sondern es reiche aus, dass es lediglich in dessen Haushalt gelebt habe (BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 25/14). Doch liege hier bereits kein Zusammenleben vor. Bereits die Anhörung der Beklagten ergab, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung nicht aufgab, sondern nur zum Zwecke der Pflege ihres Vaters einschränkte. Sie gab an, zum Teil sechs Mal pro Woche bei ihrem Vater übernachtet zu haben, zum Teil drei bis vier Mal. Ihren Hund habe sie in ihrer Wohnung gelassen, den sie zudem versorgen musste. Auch das Arbeitszimmer ihrer Wohnung habe sie weiterhin für eine selbständige Tätigkeit genutzt. Die vernommenen Zeugen konnten lediglich einzelne Beobachtungen bzw. Einschätzungen wiedergeben. Die Zeugin gab u.a. an, dass ihr die Beklagte erzählte, dass sie am Todestag ihres Vaters nach Hause gefahren sei und ihn erst am nächsten Tag tot vorgefunden habe. Der Beklagten sei daher der Nachweis, dass sie in der Wohnung ihres Vaters gelebt habe, nicht gelungen.

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung rechtskräftig.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.