Umgehung des gegnerischen Anwalts auch mit „privatem“ Anwaltsbriefkopf

Oktober 10, 2019

Umgehung des gegnerischen Anwalts auch mit „privatem“ Anwaltsbriefkopf

Das AnwG Köln hat entschieden, dass gegen das in § 12 BORA normierte Verbot, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts unmittelbar mit der von ihm vertretenen Partei zu korrespondieren, ein Rechtsanwalt auch dann verstößt, wenn er zwar nicht den Briefkopf seiner Kanzlei verwendet, die gegnerische Partei aber auf einem „privaten“ Briefkopf direkt adressiert, auf dem er unter anderem seine Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt anführt.

Aus dem Horizont der gegnerischen Partei, die ein solches Schreiben empfange, werde nämlich deutlich, dass der Absender dieses Schreibens als Rechtsanwalt agieren wolle, so das Anwaltsgericht.

Der Entscheidung lag eine mietrechtliche Auseinandersetzung zugrunde. Vermieter war ein Rechtsanwalt; er hatte die Kanzlei mandatiert, der er selbst angehörte. Die Mieterin war ebenfalls anwaltlich vertreten. Der Vermieter hatte sich in einem Schreiben direkt an seine Mieterin mit einer „Abmahnung und Kündigungsandrohung“ gewandt; darin nahm er Bezug auf einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten seiner Mieterin aus einem laufenden Prozess. Verfasst hatte der Vermieter das Schreiben nicht auf dem Briefkopf seiner Kanzlei, sondern auf einem Briefbogen, welcher u.a. seine Privatadresse und die Berufsbezeichnung als „Rechtanwalt, Wirtschaftsprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht“ enthielt. Die Prozessbevollmächtigten der Mieterin hatte er nicht informiert. Auf die Beschwerde der gegnerischen Prozessbevollmächtigten hatte die zuständige Rechtanwaltskammer eine Rüge ausgesprochen. Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Rechtanwalt damit, er sei bei der Abmahnung in privater Sache als Vermieter tätig gewesen; § 12 BORA beziehe sich lediglich auf den geführten Rechtsstreit. Die Rechtsanwaltskammer wies den Einspruch zurück.

Das AnwG Köln hat den Antrag des Rechtsanwaltes auf anwaltsgerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und den Bescheid des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Köln vom 10.10.2018 in der Form des Bescheides des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer vom 21.03.2019 bestätigt.

Der Beschluss ist gemäß § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO unanfechtbar.

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