Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.09.2013 – 3 W 17/13

Oktober 25, 2020

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.09.2013 – 3 W 17/13

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13.12.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe

Das zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. hat aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses desselben Gerichts vom 21.3.2013, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, in der Sache keinen Erfolg. Ergänzend sei lediglich Folgendes bemerkt:

1. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3. zugleich auch die Verfahrensbevollmächtigten zu 4. und 5. vertritt. Einer Vollmachtsvorlage nach § 11 FamFG bedarf es nicht. Denn abgesehen davon, dass in Nachlasssachen wie dem vorliegenden Erbscheinsverfahren kein Anwaltszwang besteht, so dass sich die Beteiligten zu 4. und 5. auch selbst vertreten können (vgl. nur Keidel/Zimmermann, FamFG 17. Aufl. § 10 Rz. 21), hat der Beteiligte zu 1. keinen Mangel der Vollmacht der Rechtsanwälte … in Bezug auf den Beteiligten zu 3. gerügt.

2. Die Hinzuziehung der Beteiligten zu 4. und 5. durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG bestimmt, dass in Nachlasssachen diejenigen, die – wie hier die Beteiligten zu 4. und 5. – im Falle der Unwirksamkeit der (das Erbrecht des Antragstellers stützenden) Verfügung von Todes wegen Erben wären, am Verfahren beteiligt werden können. Insoweit steht dem Nachlassgericht – anders als etwa in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG – ein allerdings pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zu, wofür Gründe der Verfahrensökonomie ausschlaggebend sind (Nachweise bei Keidel/Zimmermann aaO § 345 Rz. 7). Entscheidend ist, ob die Hinzuziehung wegen der im öffentlichen Interesse bestehenden Richtigkeitsgewähr des Erbscheins und aus Gründen der Rechtsfürsorge sowie zum Zweck der Sachverhaltsermittlung im Einzelfall geboten ist. Davon ist hier aber angesichts der die verfahrensgegenständlichen, sich einander inhaltlich widersprechenden letztwilligen Verfügungen vom 24.6.1993 und 20.12.2010 betreffenden Auslegungsprobleme auszugehen, von deren Lösung das Erbrecht der Beteiligten zu 4. und 5. abhängt. Dass die Beteiligten zu 4. und 5. in diesem Zusammenhang tatsächlich nicht angehört worden sind, steht jedenfalls vorliegend nicht entgegen, da keine sie in ihren Rechten beeinträchtigende Entscheidung ergangen ist.

Die Beteiligung kann zudem auch noch im Beschwerdeverfahren und durch die Beschwerdeinstanz erfolgen (Keidel/Zimmermann aaO Rz. 8). Soweit eine frühere Beteiligung im Einzelfall geboten gewesen wäre, mag dem übergangenen Beteiligten zwar nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren sein. Die Wirksamkeit einer unter Verstoß gegen Beteiligungsrechte ergangenen Sachentscheidung des Nachlassgerichts bleibt davon aber unberührt. Der entsprechende Verfahrensmangel begründet nicht die Nichtigkeit der ergangenen Entscheidung, sondern lediglich ihre Anfechtbarkeit durch den übergangenen – nicht die übrigen – Beteiligten (Keidel/Zimmermann aaO § 7 Rz. 20 m.w.N.).

3. Das Amtsgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weitgehend zutreffend gewürdigt.

Zu Recht ist es insbesondere davon ausgegangen, die Erblasserin sei aufgrund der Bindungswirkungen des wirksamen Ehegattentestamentes vom 24.6.1993 gemäß § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB daran gehindert gewesen, das den Beteiligten zu 1. begünstigende notariell beurkundete Testament vom 20.12.2010 zu errichten, weshalb letzteres keine Rechtswirkungen entfaltet und vielmehr die Beteiligten zu 3. bis 5. die Erblasserin beerbt haben.

Dabei kann ferner dahinstehen, ob die Erblasserin aufgrund des Ehegattentestamentes Vorerbin und die Beteiligten zu 3. bis 5. Nacherben des Vermögens des vorverstorbenen Ehemannes geworden sind, wie der der Erblasserin erteilte, zwischenzeitlich eingezogene Erbschein dies noch ausgewiesen hat. Denn auch im genannten Fall ist von Amts wegen zu prüfen, ob die testamentarischen Verfügungen der Ehegatten als wechselbezüglich gewollt waren (OLG Hamm FamRZ 2002, 201; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 582), und gilt die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB auch dann, wenn die erforderliche Bestellung der eingesetzten Nacherben zu gleichzeitigen Ersatzerben des Vorversterbenden selbst nur anhand der Auslegungsregel des § 2102 BGB festgestellt werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 1592; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. § 2102 Rz. 3; § 2269 Rz. 2).

Viel spricht allerdings dafür, dass sich die Ehegatten, deren Wille entsprechend den Angaben der Erblasserin im Erbscheinsverfahren nach ihrem Ehemann darauf gerichtet war, „dass zunächst der überlebende Ehegatte erbberechtigt sein soll, auch wenn (sie) dieses nicht ausdrücklich erklärt haben“ und die im Testament ausdrücklich „erwähnten Erben erst nach dem Tod beider Eheleute erbberechtigt sein sollten“ – woraus eine gegenseitige Erbeinsetzung herzuleiten ist -, die Beteiligten zu 3. bis 5. nicht als Nach-, sondern als Vollerben (Schlusserben) eingesetzt haben. Es ist schlechterdings nicht erkennbar, dass die Eheleute eine Trennung ihres Nachlasses in seine ursprünglichen Bestandteile beabsichtigt hätten, zumal das verfahrensgegenständliche, den wesentlichen Hauptteil der Erbmasse bildende, Hausgrundstück in B… in ihrer beider (hälftigem Bruchteils-)Eigentum stand (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1502; 1990, 562; NJW 1966, 1223). Dafür spricht auch, dass die Erblasserin in ihrem Erbscheinsantrag am 17.8.2000 selbst ausgeführt hatte, die Beteiligten zu 3. bis 5. (als Nichten und Neffen des Ehemannes) sollten nach dem Tod beider Ehegatten erbberechtigt sein, ohne im besonderen auf das Familiengrundstück Bezug zu nehmen. Mithin kam es den Testierenden mutmaßlich gerade nicht in erster Linie darauf an, dass das „Haus – Grund und Boden B… …str. 86“ den Erben des Letztversterbenden unangetastet erhalten bleiben sollte. Das gilt auch, soweit die Erblasserin in einem Anhörungstermin am 28.2.2002 davon gesprochen haben soll, nach dem Inhalt des Testamentes vom 24.6.1993 sei davon auszugehen, dass „Vor- und Nacherbfolge angeordnet war, da das Grundstück für die Nichten und Neffen erhalten bleiben sollte“. Diese Äußerung hat sie nämlich erkennbar nicht aus eigener Erinnerung und unter Bezugnahme auf den gemeinsamen Testierwillen der Eheleute getätigt, sondern erst „nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage durch die Rechtspflegerin“, und die seltsam passiv gehaltene Formulierung deutet zudem darauf hin, dass ihr die Beantragung eines entsprechend eingeschränkten, in dieser Form später ausgestellten Erbscheins offenbar angeraten worden ist, ohne dass daraus jedoch für die Auslegung der letztwilligen Verfügung tragfähige Schlüsse gezogen werden können.

Hinreichende Gründe für die Annahme, die Erblasserin sei durch Drohung oder in anderer anfechtbarer Weise zur Abfassung und Unterzeichnung des Testamentes vom 24.6.1993 veranlasst worden, sind nicht erkennbar geworden. Denn zwar hatte die Erblasserin den Gang der Ereignisse am 28.2.2002 in der Weise geschildert, ihr Ehemann und seine Schwester E… hätten den Testamentsinhalt abgesprochen gehabt und sie damit „überrumpelt“, den vorgeschriebenen Text ab- und mit zu unterschreiben. Zugleich hatte sie aber auch angegeben, dem Drängen ihrer Schwägerin seinerzeit ihrem Ehemann zuliebe nachgegeben zu haben. Daraus ergibt sich indes, dass sie das Testament aufgrund eigener freier Willensentscheidung in Kenntnis der sich daraus ergebenden Rechtswirkungen errichtet, ein Anfechtungsgrund mithin nicht bestanden hat. Dabei mit zu berücksichtigen ist ferner, dass sie die nämliche letztwillige Verfügung bis zu ihrem 18 Jahre später erfolgenden eigenen Tod nicht mehr angegriffen hat, was als Indiz dafür angesehen werden kann, dass die Erblasserin an ihr festhalten wollte (Münch.Komm./Musielak, BGB § 2271 Rz. 41; Palandt/Weidenkaff aaO § 2271 Rz. 31). Abgesehen davon wäre die insofern bestehende Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 2082 BGB) – auch für den Beteiligten zu 1. – längst abgelaufen und ein lediglich „geheimer Vorbehalt“ der Erblasserin, abweichend testieren zu wollen, insoweit unbeachtlich.

Die Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren vorverstorbenen Ehemann und die auch durch sie erfolgte Einsetzung seiner Nichten und Neffen als Vollerben nach ihr als Letztversterbender sind einander wechselbezüglich. Wechselbezüglichkeit ist hinsichtlich derjenigen letztwilligen Verfügungen anzunehmen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (KG FamRZ 1977, 485; OLG Hamm FamRZ 2004, 662; BayObLG FGPrax 2005, 164; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 307). Maßgeblich ist ihr übereinstimmender Wille zur Zeit der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 229). Die schriftlich dokumentierten Angaben der Erblasserin vom 17.8.2000 und 28.2.2002 lassen bereits einen entsprechenden Schluss zu, hatte die Erblasserin darin doch einerseits ausgeführt, es habe dem gemeinsamen Willen der Eheleute entsprochen, dass zunächst der überlebende Ehegatte das Vermögen des Vorversterbenden erben sollte – was zu betonen ihr erkennbar wichtig gewesen ist -, und andererseits dargelegt, ihr Ehemann und seine Schwester hätten darauf gedrungen, das Vermögen solle schlussendlich seinen Nichten und Neffen zufallen. Im Übrigen fände fallbezogen die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB Anwendung, wonach im Zweifel von Wechselbezüglichkeit auszugehen ist, wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass ein Ehegatte in der Verfügung zugunsten einer ihm nahestehenden Person durch den anderen Ehegatten eine Art Gegenleistung dafür zu sehen pflegt, dass er seinerseits seinem Ehegatten eine Zuwendung macht (KG OLGZ 93, 398). So liegt der Fall auch hier, denn der vorverstorbene Ehegatte der Erblasserin hatte diese zu seiner Alleinerbin eingesetzt und sie die mit ihrem Ehemann verwandten Beteiligten zu 3. bis 5. zu ihren Erben (vgl. entsprechendes Fallbeispiel bei Palandt/Weidenkaff aaO § 2270 Rz. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Besondere Umstände, wonach die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels vorliegend ausnahmsweise nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, liegen nicht vor.

Der Beschwerdewert entspricht dem von der Erblasserin zu notariellem Protokoll vom 20.12.2010 angegebenem Nachlasswert. Der Senat hält es für schlechthin unrealistisch, für ein im innerörtlichen Bereich des sog. Speckgürtels von Berlin gelegenes, zumindest teilweise für Wohnzwecke geeignetes, über 2.000 qm großes bebautes Grundstück einen Gesamtwert von – wie aber vom Beschwerdeführer mit Wertermittlungsbogen vom 28.10.2011 geschehen – lediglich 25.000 € anzusetzen, und zwar auch, sofern das darauf befindliche Wohnhaus tatsächlich sanierungsbedürftig und die Nebengebäude abrissreif sein sollten.

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