OLG Köln, Urteil vom 18. März 1987 – 2 U 99/86
Zurückverweisung wegen Verfahrensmangel; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
Zur Aufhebung eines Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits nach ZPO § 539 wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels; hier: Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz und fehlerhafte Tatsachenfeststellung.
Bei einer Zurückverweisung nach ZPO § 539 bleibt die Kostenentscheidung – auch bezüglich der außergerichtlichen Kosten – dem erstinstanzlichen Schlußurteil vorbehalten. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt sich, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Wird den Parteien im Anschluß an die mündliche Verhandlung Schriftsatznachlaß gewährt, von dem die Parteien auch Gebrauch machen, und erläßt das Gericht ein Urteil, ohne die mündliche Verhandlung wiedereröffnet zu haben, so liegt ein wesentlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschrift vor, weil das Gericht ohne Zustimmung der Parteien ins schriftliche Verfahren übergegangen ist (vergleiche OLG Schleswig, 1983-09-09, 11 U 172/82, SchlHA 1983, 182).
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