Beschwerdewert im Erbscheinverfahren

November 16, 2020

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Dezember 1977 – 3 W 12/77

Beschwerdewert im Erbscheinverfahren

1. Der Beschwerdewert im Erbscheinsverfahren bemißt sich nicht ohne weiteres nach KostO § 107, der lediglich für den ersten Rechtszug gilt, sondern ist vielmehr nach KostO § 131 Abs 2, KostO § 30 zu bestimmen. Er richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerdeentscheidung und dem Wert seines Anteils.

2. Begehrt der Beschwerdeführer Einziehung eines Erbscheins, in dem als Erben 3 andere Personen genannt sind, und Erteilung eines Erbscheins des Inhalts, daß insgesamt fünf Personen, unter ihnen der Beschwerdeführer zu 1/5, Erben seien, so ist das Interesse des Beschwerdeführers mit 1/5 des Nachlaßwertes zu bewerten.

Gründe

Das Landgericht hatte über die Beschwerde der Frau M. G. gegen einen Erbschein des Notariats H. vom 18.10.1976 – 7 H 1004/75 – zu entscheiden, in dem als Erben der am 2.10.1975 verstorbenen E. A. N. drei Personen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht gehört, zu je 1/3 Erbteil festgestellt sind. Die Beschwerdeführerin erstrebte die Einziehung dieses Erbscheins und die Erteilung eines neuen, in dem außer den im einzuziehenden Erbschein genannten Personen auch sie und eine weitere Person als Erben zu je 1/5 Erbteil bezeichnet sein sollten. Das Landgericht hat diese Beschwerde mit Beschluß vom 30.12.1976 zurückgewiesen und zugleich den Beschwerdewert auf 70.000 DM festgesetzt. Diese Wertfestsetzung hat die Beschwerdeführerin mit der nach §§ 31 Abs 3, 14 Abs 3 Satz 1 KostO statthaften Beschwerde, auf deren Begründung Bezug genommen wird, angefochten. Bei dieser Anfechtung handelt es sich um eine Erstbeschwerde (vgl Beschluß des Senats vom 21.4.1976, Die Justiz 1976, 301).

Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 107 Abs 2 KostO ist für die Berechnung der Kosten für die Erteilung eines Erbscheins maßgebend der Wert des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; wird der Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben erteilt, so bestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil. Der Beschwerdewert im Erbscheinsverfahren bemißt sich allerdings nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres nach § 107 KostO, der lediglich für den ersten Rechtszug gilt. Für das Beschwerdeverfahren ist der Geschäftswert vielmehr nach §§ 131 Abs 2, 30 KostO, die auch das Landgericht anführt, zu bestimmen und richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerdeentscheidung und dem Wert seines Anteils (vgl OLG Celle FamRZ 1961, 446; BayObLG JurBüro 1966, 685; OLG Frankfurt JurBüro 1969, 1221). Im vorliegenden Fall war das Interesse der Beschwerdeführerin darauf gerichtet, durch eine Anweisung des Landgerichts an das Nachlaßgericht einen Erbschein zu erwirken, der für sie den Anspruch auf 1/5 des Nachlasses ausweist. Trotz des Umstandes daß sie bei der Verfolgung dieses Ziels zwangsläufig geltend machen mußte, es seien nicht nur 3, sondern insgesamt 5 Personen Erben geworden, entspricht mithin ihr eigenes Interesse als Beschwerdeführerin nicht 2/5 des Wertes des Nachlasses, sondern nur 1/5. Der Nachlaßwert bildet den tatsächlichen Anhaltspunkt für die Bemessung nach § 30 Abs 1 KostO (vgl Lauterbach/Hartmann, KostG, 18. Aufl, KostO § 30 Anm 1 C). Das Interesse ist nicht schon deshalb, weil das Beschwerdegericht den Erbschein nicht selbst erteilen, sondern nur eine solche Maßnahme des Nachlaßgerichts anordnen kann, geringer zu bewerten als der von der Beschwerdeführerin erstrebte Bruchteil des Nachlasses. Die Beschwerdeentscheidung hat die Wirkung, über das von der Beschwerdeführerin verfolgte Interesse an dem Erbschein eine das Nachlaßgericht bindende Anordnung zu treffen. Sie ist bestimmt und geeignet, der Beschwerdeführerin den Weg zu dem von ihr erhofften Bruchteil des Nachlasses zu eröffnen oder das fehlende Recht festzustellen. Das Interesse, dem das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall diente, hat deshalb den Wert von 1/5 des Nachlasses.

Die im Erbschein vom 18.10.1976 festgestellten Erben haben in ihrem Erbscheinsantrag vom 22.4.1976 den Wert des reinen Nachlasses mit etwa 186.000 DM angegeben. Der außer der Beschwerdeführerin weiterhin Erbrecht beanspruchende F. N. hat in einem von ihm gestellten Erbscheinsantrag vom 16.2.1976 wegen des Nachlaßwertes auf die Nachlaßermittlungen verwiesen. Bei der Vermögensfeststellung zum Sterbefallbericht ist nach den Angaben von F. N. ein Vermögen im Wert von insgesamt 177.697 DM festgestellt. Nach Abzug der in der Vermögensübersicht angegebenen Nachlaßverbindlichkeiten von 4.112 DM ergibt sich ein Wert des reinen Nachlasses von 173.585 DM. Da die Angaben über den gesamten Nachlaßwert in beiden Erbscheinsanträgen in gleicher Höhe liegen, kann der letztgenannte Wert unbedenklich als zutreffend angenommen werden. 1/5 hiervon stellt das Interesse der Beschwerdeführerin und damit den Beschwerdewert dar, auf den die Festsetzung des Landgerichts zu berichtigen ist.

Wegen der Kosten der Geschäftswertbeschwerde gilt § 31 Abs 3 Sätze 2 und 3 KostO.

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