LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.02.2021 – 2-08 O 147/20

März 16, 2021

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.02.2021 – 2-08 O 147/20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund der pandemiebedingten Schließung zweier von der Klägerin betriebenen Kinos.

Die Klägerin betreibt zwei Kinos in den Städten A und B. Für diese Kinos schloss die Klägerin über die Versicherungsmakler der XY GmbH mit Wirkung zum 1.1.2020 bei der Beklagten die (…) Police mit der Versicherungsscheinnummer (…) ab (Anl. K 1, Anlagenband). Die Police enthält unter anderem eine Betriebsschließungsversicherung, welche als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall eine Haftzeit von 3 Monaten zu einem Tagessatz von 3.022 € (Kino A) bzw. 1.209 € (Kino B) vorsieht, insgesamt mithin 4.231 €.

Dem Versicherungsvertrag liegen die (…) Allgemeine Versicherungsbedingungen – (…) sowie die (…) Sachversicherungsbedingungen Besondere Bedingungen – (…) (nachfolgend: AVB) zugrunde. Zu der Betriebsschließungsversicherung finden sich insbesondere folgende Regelungen in den AVB:

1.7.1 Betriebsschließung

1.7.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserregern

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheitserregern beim Menschen schließt;

(…)

1.7.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

– Botulismus

– Cholera

– Diphtherie

– akute Virushepatitis

– enterophatisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)

– virusbedingtes hämorrhagisches Fieber

– Masern

– Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis

– Milzbrand

– Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)

– Pest

– Tollwut

– Tuberkulose

– Typhus abdominalis/Paratyphus

– mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung

– akute infektiöse Gastroenteritis

– der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Immunreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung

– die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers

b) Krankheitserreger

– Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich)

– Bacillus anthracis

– Borrelia recurrentis

– Brucella sp.

– Campylobacter sp., darmpathogen

– Chlamydia psittaci

– Clostridium botulinum oder Toxinnachweis

– Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend

– Coxiella burnetii

– Cyrptosporidium parvum

– Ebolavirus

– Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme – EHEC) und sonstige darmpathogene Stämme

– Francisella tularensis

– FSME-Virus

– Gelbfiebervirus

– Giardia lamblia

– Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut)

– Hantaviren

– Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D-, -E-Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt)

– Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis)

– Lassavirus

– Legionella sp.

– Leptospira interrogans

– Listeria monocytogenes (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen)

– Marburgvirus

– Masernvirus

– Mycobacterium leprae

– Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum)

– Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten)

– Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl)

– Poliovirus

– Rabiesvirus

– Rickettsia prowazekii

– Rotavirus

– Salmonella Paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)

– Salmonella Typhi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)

– Salmonella, sonstige

– Shigella sp.

– Trichinella spiralis

– Vibrio cholerae O 1 und O 139

– Yersinia enterocolitica, darmpathogen

– Yersinia pestis

– andere Erreger hämorrhagischer Fieber

– Treponema pallidum

– HIV

– Echinococcus sp.

– Plasmodium sp.

– Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)

– Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Versicherungsvertrages wird Bezug genommen auf die AVB, Anl. K 1, Anlagenband.

Mit Wirkung zum 1.2.2020 erklärte das Bundesministerium für Gesundheit SARS-CoV-2 zu einer temporär meldepflichtigen Krankheit bzw. einem meldepflichtigen Krankheitserreger auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 IfSG.

Die Ordnungsbehörden der Städte A und B ordneten auf Weisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.3.2020 auf der Grundlage von §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 2 IfSG die Schließung von Kinos vom 16.3.2020 bis 19.4.2020 an. Mit Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.3.2020 sollte eine Rechtsgrundlage für die städtischen Allgemeinverfügungen geschaffen werden. Die Betriebsschließung verlängerte das Ministerium mit Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 16.4.2020 bis zum 30.5.2020.

Mit Schreiben vom 17.3.2020 zeigte die Klägerin über die Versicherungsmakler der XY GmbH den Schadensfall bei der Beklagten an. Die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 24.3.2020 ab (Anl. K 6, Anlagenband). Zur Begründung führte die Beklagte an, dass alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen abschließend in den AVB aufgezählt seien. Das Coronavirus sei von der Aufzählung nicht erfasst.

Die Klägerin forderte die Beklagte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 15.4.2020 zur Zahlung von 148.085 € auf. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 17.4.2020 (Anl. K 7, Anlagenband) erneut entgegen. Gegenstand des Versicherungsvertrages sei die Absicherung des Einzelfallrisikos bzw. die Absicherung des einzelnen Betriebes und nicht die Absicherung einer Pandemie- oder Epidemieversicherung.

Mit Wirkung ab dem 23.5.2020 fand COVID-19 Eingang in die Auflistung von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 t) IfSG sowie SARS-CoV-2 in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, es handele sich bei dem Coronavirus um einen von den AVB gedeckten Krankheitserreger. Die Regelung in Ziffer 1.7 AVB sei eine dynamische Verweisung, die sich den jeweiligen gesetzlichen Regelungen anpasse.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 207.319,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden weiteren Tag der behördlich angeordneten Betriebsschließung nach den 3. Mai 2020 bis längstens zum 15. Juni 2020 die vereinbarte Tagesentschädigung in Höhe von 4.231,00 € zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2020 hat die Klägerin den Feststellungsantrag zu einem Zahlungsantrag konkretisiert sowie die Klage um die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erweitert.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 325.787,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Verbindlichkeit gegenüber Herrn Rechtsanwalt Thomas Ketteler aus dem Rechnungsschreiben Nr. 2000300 vom 18.8.2020 in Höhe von 2305,40 € und 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Schließung eines Betriebes aufgrund der Coronapandemie sei nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Die in den AVB enthaltene Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern sei abschließend.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt.
Gründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte wegen der coronabedingten Betriebsschließungen gemäß § 1 VVG i.V.m. Ziffer 1.7 AVB zu. Das Vorliegen eines Versicherungsfalles ist abzulehnen.

Die AVB sehen ausschließlich Deckungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der unter Ziff. 1.7.2 AVB aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Das Coronavirus ist nicht als meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen zu qualifizieren.

In den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind unter Ziff. 1.7.2 AVB die Krankheiten (Ziff. 1.7.2 a)) und Krankheitserreger (Ziff. 1.7.2 b)) namentlich erfasst. Der Wortlaut der AVB ist klar formuliert, verständlich und eindeutig. Insbesondere ist die Ziff. 1.7.2 AVB auch abschließend. Dabei halten die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt, BGH, Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15, zitiert nach juris). Eröffnet also eine Vertragsregelung mehrere Verständnismöglichkeiten, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, nach der Versicherungsschutz besteht bzw. eine Möglichkeit zum Leistungsausschluss oder zur Leistungskürzung nicht zum Tragen kommt.

Für den Versicherungsnehmer ergibt sich bereits vom Wortlaut ausgehend aus der Auflistung in Ziff. 1.7.2 AVB deutlich, im Falle des Auftretens welcher spezifischen Krankheiten und Krankheitserreger der Versicherungsschutz gelten soll (so auch LG Bayreuth, Urteil vom 15.10.2020 – 22 O 207/20, BeckRS 2020, 29045; – 21 O 281/20, BeckRS 2020, 29047). Es handelt sich dabei um einen als abschließend anzusehen Katalog. Dies wird bei Auslegung der Regelung sowohl durch die Formulierung „die folgenden (…) Krankheiten und Krankheitserreger“ als auch die daran anknüpfende namentliche Nennung der solchen betont. Die Formulierung „folgenden“ veranschaulicht, dass es sich nicht lediglich um eine beispielhafte oder deklaratorische Aufzählung handelt, sondern nimmt vielmehr die konkret aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger in Bezug. Insoweit wird der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass es sich nur um eine nachrichtliche Mitteilung und Wiederholung des Gesetzestextes handelt, sondern dem Inhalt der Versicherungsbedingungen Regelungscharakter beimessen (LG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 24 O 268/20, BeckRS 2020, 35068).

Durch die Wortwahl erfolgt eine Eingrenzung der Gestalt, dass nur die folgenden, d.h. die in den Bedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger, zu den bedingungsgemäßen Krankheiten und Krankheitserregern zählen (so auch LG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2020 – 13 O 1637/20, BeckRS 2020, 27360). Sowohl dem Versicherer als auch dem Versicherungsnehmer wird gleichermaßen ermöglicht, den Umfang des Versicherungsschutzes leicht und eindeutig nachzuvollziehen (LG Koblenz, Urteil vom 17.12.2020 – 16 O 302/20, BeckRS 2020, 37486).

Die abschließende Natur des Katalogs in Ziff. 1.7.2 AVB wird ferner dadurch klar, dass nach der Regelung lediglich die „namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sein sollen, also keine Öffnung für weitere, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte oder nicht in der Auflistung enthaltene Krankheiten und Krankheitserreger vorbehalten wird. Der Ausdruck „namentlich“ ist nicht als Adverb verwandt worden und kann aufgrund der Position im Satzgefüge nicht im Sinne von „insbesondere“, „hauptsächlich „oder „vor allem“ verstanden werden, sondern erkennbar nur im Sinne von „dem Namen nach“ (Schmidt/Rixecker, COVID-19, Rechtsfragen zur Coronakrise, 1. Aufl. 2020 § 11 Rn. 61; LG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 24 O 252/20, BeckRS 2020, 35043). Auch stimmt der alltägliche Gebrauch des Wortes mit der Verwendung in den Versicherungsbedingungen überein und sollte dem Versicherungsnehmer keine Probleme bereiten.

Allein die Möglichkeit einer noch deutlicheren Formulierung wie durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Vollständigkeit der Aufzählung führt nicht dazu, dass die Regelung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht eindeutig verständlich wäre (so auch Lüttringhaus/Eggen, Versicherungsschutz und Corona-Pandemie: Deckungs- und Haftungsfragen im Kontext der Betriebsunterbrechungs- und Veranstaltungsausfallversicherung, r+s 2020, 250).

Das Coronavirus ist – aufgrund seiner Unbekanntheit bei Abschluss des Versicherungsvertrages – in der Auflistung von Ziff. 1.7 AVB nicht enthalten und damit für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht vom Versicherungsvertrag erfasst.

Auch der in Ziff. 1.7.2 AVB enthaltene Hinweis auf die §§ 6, 7 IfSG steht dieser Auslegung nicht entgegen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2020 – 20 W 21/20; LG Bayreuth, Urteil vom 15.10.2020 – 22 O 207/20). Es handelt sich nicht um eine pauschale Inbezugnahme der Vorschriften. Vielmehr wird durch den Wortlaut verdeutlicht, dass sich die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger in den §§ 6, 7 IfSG wiederfinden. Das zeigt dem Versicherungsnehmer, dass die Auswahl der Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherer nicht willkürlich, sondern anhand objektiver Kriterien und Normen erfolgt ist. Auch wird dem Versicherungsnehmer durch die Wendung „im Sinne dieser Bedingungen“ dargelegt, dass es sich bei der Auflistung nicht um eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes handelt, sondern um eine bedingungsbezogene Definition. Mit der Formulierung wird verdeutlicht, dass eine vom Infektionsschutzgesetz unabhängige Bestimmung der bedingungsgemäßen Krankheiten und Erreger erfolgen soll.

Weiter zeigt der Vergleich der Klausel mit anderen Versicherungsbedingungen, dass die Klausel als abschließend zu verstehen ist. So findet sich beispielsweise in anderen Versicherungsbedingungen eine Verweisung auf die konkrete Fassung des Infektionsschutzgesetzes oder eine dynamische Verweisung auf dessen jeweils aktuelle Fassung. So hat beispielsweise das LG Mannheim (Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, NJW-RR 2020,1045) entschieden, dass die Formulierung „die in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger bedeuten könne. Andererseits könne die Bezugnahme im Sinne einer dynamischen Verweisung letztlich alle – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – unter diese Vorschrift fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassen.

Im Gegensatz zu der streitgegenständlichen Regelung fehlt es bei der durch das LG Mannheim zu beurteilenden Klausel jedoch an der Begrenzung auf die „folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger sowie einer anschließenden ausdrücklichen Aufzählung. Dadurch unterscheiden sich die beiden Klauseln in ihrem wesentlichen Regelungsgehalt. Einer Einbeziehung von nicht konkret in den jeweiligen Versicherungsbedingungen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern ohne eine entsprechende pauschale Verweisung wie sie in den vom LG Mannheim zu beurteilenden Versicherungsbedingungen enthalten ist, steht der Inhalt des Versicherungsvertrags entgegen. Der Versicherungsvertrag enthält neben dem Leistungsversprechen des Versicherers als objektive Leistungsbeschreibung im Umkehrschluss auch eine Leistungsbeschränkung auf den im Vertrag enthaltenen Leistungsumfang. Dieser Leistungsumfang ist für den Versicherungsnehmer anhand der Lektüre der streitgegenständlichen AVB vorliegend eindeutig zu erkennen.

Aufgrund der eindeutig und klar formulierten sowie abschließenden Aufzählung ist auch keine Mehrdeutigkeit der Klausel in Sinne von § 305c Abs. 2 BGB gegeben. Da der Wortlaut der Versicherungsbedingungen keiner anderen Auslegung zugänglich ist, kann die Klausel nicht zu Gunsten einer Leistungspflicht der Beklagten ausgelegt werden.

Auch ist nicht von einer Intransparenz der Ziff. 1.7.2 AVB gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und der daraus resultierenden Unwirksamkeit der Klausel auszugehen. Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, da primäre Leistungsbeschreibungen grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit in AGB-rechtlicher Hinsicht überprüfbar sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 307 Rn. 44). Auch wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgehen möchte, bestehen insoweit keine Bedenken.

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass Versicherungsbedingungen die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 4.7.2018 – IV ZR 200/16). Unter den Gesichtspunkten der Verständlichkeit und Bestimmtheit wird bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer durch die gewählte Formulierung nicht die Erwartung geweckt, dass noch andere als die ausgewählten, im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten und Erreger oder sogar andere, im Infektionsschutzgesetz nicht genannte Krankheiten oder Erreger erfasst sein sollen. Schließlich verengt die Klausel den Kreis der erfassten Elemente explizit und eindeutig auf die „folgenden“ (Lüttringhaus/Eggen, Versicherungsschutz und Corona-Pandemie: Deckungs- und Haftungsfragen im Kontext der Betriebsunterbrechungs- und Veranstaltungsausfallversicherung, r+s 2020, 250).

Auch wird dem Versicherungsnehmer nicht suggeriert, dass sich der Katalog der Versicherungsbedingung mit den in den §§ 6, 7 IfSG enthaltenen Krankheiten und Krankheitserreger vollständig deckt. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass spätere Änderungen der §§ 6 und 7 IfSG Eingang in den Versicherungsvertrag finden (LG Oldenburg, Urteil vom 21.10. 2020 – 13 O 1637/20, BeckRS 2020, 27360). Vielmehr ist der Regelungsgehalt hinsichtlich der Begrenzung auf die aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig zu erkennen (LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 2068/20, COVuR 2020, 763). Dies kann sowohl an dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen sowie der ausführlichen Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger festgemacht werden. Dadurch wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich gemacht, dass der Versicherer zur Begrenzung seines eigenen Risikos nur für die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger, nicht jedoch für bei Vertragsschluss unbekannte Erreger, einstehen will (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2020 – 20 W 21/20; LG Ellwangen, Urteil vom 17.9.2020 – 3 O 187/20).

Insoweit ist auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unverkennbar, dass der Versicherer grundsätzlich bestrebt ist, keine nur schwer oder gar nicht zu kalkulierende Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger (LG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 24 O 268/20, BeckRS 2020, 35068). Dies trägt dem legitimen Interesse des Versicherers Rechnung, eine Eingrenzung des Deckungsumfangs auf bekannte und damit kalkulierbare Krankheiten vorzunehmen (Lüttringhaus/Eggen, Versicherungsschutz und Corona-Pandemie: Deckungs- und Haftungsfragen im Kontext der Betriebsunterbrechungs- und Veranstaltungsausfallversicherung, r+s 2020, 250).

Hinzukommend hat der Versicherer seiner Risikokalkulation – und damit der Berechnung der Versicherungsprämie – lediglich die aufgezählten potentiellen Versicherungsfälle zugrunde gelegt. Die Regelung trägt auch dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, das versicherte Risiko nicht zuletzt in Bezug auf die Prämienhöhe seriös einschätzen zu können und der Kalkulation lediglich bekannte und benannte Bedrohungen zugrunde zu legen, deren Folgen grundsätzlich überschaubar und damit versicherungsmathematisch kalkulierbar sind (LG Koblenz, Urteil vom 17.12.2020 – 16 O 302/20, BeckRS 2020, 37486). Eine Anpassung der Versicherungsbedingungen an den jeweils gültigen Stand des Infektionsschutzgesetzes wird aus diesem Grund von einem vernünftigen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden. Dadurch kommt es auch nicht zu einer unzulässigen Verkürzung des Versicherungsschutzes zulasten des Versicherungsnehmers, da dieser sowohl den Leistungsumfang als auch die Leistungsbeschränkung der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung von vornherein eindeutig erkennen kann.

Soweit das LG München I (Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, NJW 2020, 3461) entschieden hat, dass Versicherungsschutz im Falle der mit der streitgegenständlichen Klausel gleichlautenden Regelung bestehen müsse, lässt sich die rechtliche Würdigung des Gerichts nicht auf den hiesigen Fall übertragen. Der dem Rechtsstreit vor dem LG München I zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hiesigen Fall insoweit, dass der Versicherungsvertrag zwischen den dortigen Parteien gerade aufgrund von Corona und der insoweit bestehenden Versicherungslücke Anfang März 2020 geschlossen worden sei. Die Initiative zum Abschluss der Versicherung sei von dem langjährigen Betreuer des klagenden Gastwirts bei der Versicherung ausgegangen. Im Beratungsgespräch sei über Corona gesprochen und dem Versicherungsnehmer die Vertriebsinformation der Versicherung vom 4.3.2020 ausgehändigt worden, wonach diese das Coronavirus in den Bedingungen für die Betriebsschließung den genannten Krankheitserregern gleichstelle. Insoweit unterscheidet sich der vom LG München I zu entscheidende Fall erheblich von der hiesigen Konstellation. Es ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin das Auftreten des Coronavirus sowie die bevorstehende pandemische Entwicklung zum Anlass des Abschlusses der Betriebsschließungsversicherung genommen hat. Auch liegt keine der Vertriebsinformation der Versicherung vergleichbare Mitteilung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtet auf die Erfassung unbekannter Erreger vor.

Insoweit das LG München I die wortgleiche Klausel für intransparent und unwirksam hält, weil dem Versicherungsnehmer etwaige Lücken im Versicherungsschutz deutlich vor Augen zu führen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die klare und namentliche Aufzählung der erfassten Krankheiten dem Versicherungsnehmer eindeutig aufzeigt, im Falle des Auftretens welcher Krankheiten und Krankheitserreger die Versicherung Schutz gewährt. Daraus ergibt sich auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich, dass nicht aufgeführte Krankheiten eben nicht umfasst sind. Auch wenn es sich bei der Liste um eine recht ausführliche Aufzählung handelt, kann deren Lektüre von dem verständigen Versicherungsnehmer erwartet werden, insbesondere da es sich bei dem Durchschnittskunden einer Betriebsschließungsversicherung um einen geschäftserfahrenen und gewerblich tätigen Unternehmer handeln wird. Insbesondere die Länge der Aufzählung macht klar, dass weitere, nicht genannte Krankheiten und Krankheitserreger gerade nicht erfasst sein sollen, da sie andernfalls der Liste hinzugefügt worden wären. Ansonsten hätte der Versicherer eine übersichtsartige und beispielhafte Aufzählung mit wenigen Krankheiten und Krankheitserregern wählen können.

Die Annahme des LG München I, der Versicherungsnehmer gehe aufgrund der Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG davon aus, dass sich die Klausel mit dem Inhalt des Infektionsschutzgesetzes decke, überzeugt nicht. Dem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer dürfte bekannt sein, dass sich Gesetzestexte in regelmäßigen Abständen ändern und daher nicht immer vollständig in den Versicherungsbedingungen abgebildet werden können. Dies trifft insbesondere auf Gesetzestexte zu, die aufgrund des möglichen Auftretens neuer Entwicklungen wie Krankheiten und Krankheitserreger durch den Gesetzgeber überprüft werden müssen. Selbst wenn ein Versicherungsnehmer von der vollumfänglichen Wiedergabe des Gesetzestextes ausgehen würde, müsste ihm klar sein, dass noch unbekannte Krankheiten und Krankheitserreger auch von dem aktuellen Gesetzestext und damit auch von den Versicherungsbedingungen nicht erfasst sein können.

Es kann vorliegend auch nicht darum gehen, dass der Versicherungsnehmer erst durch den Abgleich der Auflistung in den AVB mit dem Gesetzestext den Versicherungsschutz erkennen kann, denn der gewährte Versicherungsschutz ergibt sich aus den Bedingungen selbst. Insofern würde ein Abgleich auch keinen Nutzen zeigen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zukünftige Erreger noch gar nicht in den AVB selbst enthalten sein können (LG Hamburg, Urteil vom 26.11.2020 – 332 O 190/20).

Auch das LG Hamburg (Urteil vom 4.11.2020 – 412 HKO 91/20, BeckRS 2020, 30449) kommt in einem ähnlich gelagerten Fall zu dem Ergebnis, dass die mit der streitgegenständlichen Klausel beinahe wortgleiche Regelung unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB und intransparent gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sei. Die Leistungsbeschreibung werde nicht wirksam durch die Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt. Soweit der Versicherer den abschließenden Charakter der Bedingungen intendiert habe, habe er dies nicht hinreichend deutlich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zum Ausdruck gebracht. So sei der Wortlaut der Bedingungen mehrdeutig, da sich je nach Lesart und Vorverständnis die Worte „nur“ wie auch „beispielsweise“ oder „im Wesentlichen“ einfügen ließen, wodurch sich der Charakter jeweils ändere. Eine Entscheidung sei daher nicht auf der Ebene der Semantik zu treffen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich im tatsächlichen Wortlaut der Regelung eben keine dieser Wendungen findet. In diesem Fall ist am Wortlaut der Klausel festzuhalten, da eine über den eindeutigen Wortlaut hinausgehende Auslegung nicht zulässig ist. Diese verweist wie bereits dargelegt auf die Auflistungen der Krankheiten und Krankheitserreger. Das entspricht auch dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss.

Nach dem LG Hamburg weise insbesondere die Struktur der Klausel aufgrund des Ausschlusses von Prionenerkrankungen (im vorliegenden Fall Ziff. 1.8 e) AVB) darauf hin, dass die Regelung nicht abschließend sei. Andernfalls bedürfe es keines entsprechenden Ausschlusses etwaiger Krankheiten. Gegen eine Annahme der Mehrdeutigkeit bei einem Ausschluss von Prionenerkrankungen im Allgemeinen spricht jedoch, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer weder im juristischen noch im medizinischen Bereich über Spezialkenntnisse verfügt. Er weiß nicht, dass die Krankheiten und Krankheitserregern, die in Ziff. 1.7.2 AVB aufgelistet sind, gegebenenfalls nie in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend interpretieren, dass der Versicherer kein Leistungsversprechen für die Fälle abgibt, in denen die in Ziff. 1.7.2 AVB aufgezählten Krankheiten aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse doch als Prionenerkrankungen anzusehen sind. Dass juristisch besonders qualifizierte Personen Bedenken wegen des Umfangs des Deckungsausschlusses entwickeln könnten, ist für die Auslegung nicht maßgeblich (LG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 24 O 252/20, – 24 O 268/20; LG Nürnberg-Führt, Endurteil vom 29.12.2020 – 2 O 4499/20, BeckRS 2020, 37386). Bei der Ziff. 1.8 AVB handelt es sich nicht um eine – den zunächst gewährten Versicherungsschutz einschränkende – Ausschlussklausel; vielmehr wird überhaupt erst der Versicherungsfall als solcher definiert, indem dem Versicherungsnehmer ausreichend vor Augen geführt wird, welchen Versicherungsschutz er erhält.

Soweit die Klägerin einwendet, die Versicherungsmakler der XY GmbH hätten sie zu keinem Zeitpunkt auf den begrenzten Versicherungsschutz hingewiesen und seien selbst von einer Deckung der streitgegenständlichen Betriebsschließungen ausgegangen, ist diese Annahme im Verhältnis zur Beklagten nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Verhalten eines Versicherungsmaklers im Gegensatz zu dem Verhalten eines Versicherungsvertreters nicht der Versicherung zuzurechnen. Der Versicherungsmakler nimmt die Interessen des Versicherungsnehmers war und steht grundsätzlich in dessen Lager. Dadurch begründet er ein selbstständiges Beratungs- und Haftungsverhältnis im Sinne von §§ 60 ff. VVG, für das der Versicherer nicht einzustehen hat.

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 2 BGB scheidet ebenfalls aus. Eine Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne der Regelung liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und damit in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Beschluss vom 11.2.2009 – IV ZR 28/08, zitiert nach juris). Vertragszweck einer Betriebsschließungsversicherung ist die Gewährung von Deckungsschutz im Falle der Betriebsschließung aufgrund des Auftretens bestimmter Krankheiten und Krankheitserreger. Dieser Vertragszweck wird durch die Umgrenzung der Leistungspflicht durch die Benennung konkreter Krankheiten und Krankheitserreger in keiner Weise gefährdet. Der Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet von der Deckung umfasst sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt (so auch LG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 24 O 277/20, BeckRS 2020, 38060). Gegen eine solche Erwartung spricht der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird, dass in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich wäre, wenn eine allumfassende Deckung enthalten wäre. Ferner verbleibt es bei einem umfangreichen Katalog versicherter Krankheiten und Krankheitserreger und einem weiten Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung.

Da das Vorliegen eines Versicherungsfalles abzulehnen war, unterlag die Klage der Abweisung. Mangels Bestehen der Hauptforderung war auch der Antrag auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Zinsforderungen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1, 2 ZPO.

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