Amtsgericht Siegburg, 323 F 48/21

April 24, 2021

Amtsgericht Siegburg, 323 F 48/21

Keine Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen durch das Familiengericht

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Kindesmutter der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 2000 € festgesetzt.

In der einstweiligen Anordnungssache

betreffend das minderjährige Kind K, geboren am xx.xx.xx05, P,

hat das Amtsgericht Siegburg durch den Richter am Amtsgericht Z im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung am 20.04.2021beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Kindesmutter der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 2000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Das Amtsgericht Siegburg ist nicht zuständig.

Die Kindesmutter der Antragstellerin beantragt die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, um behauptete Gefahren von der Antragstellerin abzuwenden, die aus den schulinternen Anordnungen der Stadt W zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts, zur Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personen und/oder Zulassung von gesundheitlichen Testverfahren an Schülern auf dem Gelände der Schule ohne vorherige schriftliche ausdrückliche Genehmigung der Sorgeberechtigten resultieren sollen. Diese Anordnungen beruhen auf der Coronaschutzverordnung vom 07.01.2021 in der ab dem 22.02.2021 gültigen Fassung des Landes Nordrhein-Westfalens. Die Antragstellerin wendet sich mithin gegen die Rechtmäßigkeit der vom Landesgesetzgeber erlassenen Rechtsverordnung sowie die Wirksamkeit der konkreten von der Stadt W angeordneten Maßnahmen. Indes ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Allein zuständig ist das Verwaltungsgericht. Etwas anderes folgt auch offenkundig nicht aus § 1666 BGB.

Eine Vorlage an das Verfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kommt vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, 3 und 4 FamFG. Der Antragstellerin als minderjährigem Beteiligten in einem Kindschaftsverfahren können Kosten gemäß § 81 Abs. 3 FamFG nicht auferlegt werden. Die Kosten sind vorliegend gemäß § 81 Abs. 4 FamFG der Kindesmutter aufzuerlegen, weil sie die Tätigkeit des Gerichtes veranlasst hat und sie ein grobes Verschulden trifft. Aus einer Vielzahl beim Amtsgericht eingeleiteter Verfahren und dem im hiesigen Verfahren verwendeten Antragsvordruck wird dem Gericht offenkundig, dass es sich bei dem Inhalt der Antragsschrift um ein vorgefertigtes Schreiben handelt. Das Antragsschreiben wurde lediglich im Hinblick auf das Kind sowie die Schule/Gemeinde individualisiert. Vor Einreichung des Antrages bei einem unzuständigen Gericht hätten sie sich rechtlich beraten lassen sollen. Denn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ist offenkundig. Bei entsprechender anwaltlicher Beratung wäre sie auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verwiesen worden.

Im Übrigen gibt es auch keinen anderen Verfahrensbeteiligten, dem die Kosten auferlegt werden könnten.

Es ist auch vorliegend in keiner Weise angezeigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

Der Verfahrenswert beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.

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