LG Hamburg 3. Zivilkammer, Urteil vom 09.04.2021, 303 O 65/20

Mai 4, 2021

LG Hamburg 3. Zivilkammer, Urteil vom 09.04.2021, 303 O 65/20

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche der Klägerin auf Grund von Maßnahmen der Beklagten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

2

Die Klägerin, eine juristische Person, betreibt in H. zwei Fahrschulfilialen. Sie macht Entschädigungsansprüche aufgrund zweier Allgemeinverfügungen der Beklagten vom 16.03.2020 und 22.03.2020 sowie der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 02.04.2020 geltend.

3

Am 16.03.2020 traf die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Beklagten in Ergänzung der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus vom 12.03.2020 und vom 15.03.2020 (Amtlicher Anzeiger 2020, S. 333) die „Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg“ (Amtlicher Anzeiger 2020, S. 336a). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen.

4

In Erweiterung der Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 15.03.2020, vom 16.03.2020 und vom 20.03.2020 traf die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Beklagten am 22.03.2020 die „Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen“ (Anlage K 2).

5

Ausdrückliche Regelungen betreffend den Betrieb von Fahrschulen enthielt weder die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 noch diejenige vom 22.03.2020.

6

Mit Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 02.04.2020 wurde (erstmals) eine ausdrückliche Regelung mit Blick auf Fahrschulen getroffen. So heißt es in § 5 Abs. 3 Ziffer 20 dieser Verordnung der Beklagten wie folgt:

7

„Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den unmittelbaren Publikumsverkehr geöffnet oder dargebracht werden: […] Angebote privater Bildungseinrichtungen (einschließlich Fahrschulen)“

8

Diese Regelung ist mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft getreten.

9

Mit Schreiben vom 17.03.2020 (Anlage K 6) wandte sich die Klägerin an das Bezirksamt B. der Beklagten und beantragte Ersatzleistungen nach § 56 IfSG, hilfsweise nach § 65 IfSG. Die Beklagte wies den Entschädigungsantrag der Klägerin mit inhaltlich in Bezug genommenem Bescheid vom 08.04.2020 (Anlage K 7) zurück.

10

Am 15.04.2020 erhielt die Klägerin aus dem Soforthilfeprogramm des Bundes in Verbindung mit dem Hilfsprogramm der Beklagten eine Soforthilfezahlung in Höhe von insgesamt 14.000,00 €, wobei 9.000,00 € vom Bund und 5.000,00 € von der Beklagten flossen.

11

Die Klägerin behauptet, ihr gegenüber sei eine behördlich Betriebsstilllegung angeordnet worden.

12

Die Klägerin meint, ihr stünde ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG zu (Einzelheiten siehe Klageschrift S. 7 ff. sowie Replik vom 14.09.2020 S. 12 bis S. 15 oben, Bl. 68 ff. d. A.). Sollte § 56 IfSG nicht direkt anwendbar sein, sei diese Entschädigungsregelung jedenfalls analog anwendbar (Einzelheiten siehe Replik vom 14.09.2020 S. 15 ff., Bl. 76 ff. d. A.). Hilfsweise stützt die Klägerin ihr Begehren auf § 65 IfSG (Einzelheiten siehe Klageschrift S. 13 sowie Replik vom 14.09.2020 S. 20 ff., Bl. 76 ff. d. A.).

13

Die Klägerin meint, die im Wege der Soforthilfe erlangten Zahlungen müssten, zumal diese unter einem Rückforderungsvorbehalt stünden (Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2021 S. 3, Bl. 147 d. A.), bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages nicht in Abzug gebracht werden.

14

Die Klägerin begehrt zuletzt eine Entschädigung für folgende Positionen:

15

– Anspruch hinsichtlich der Lohnfortzahlung der Angestellten G. für sechs Wochen in Höhe von 623,56 € sowie hinsichtlich des Geschäftsführergehaltes in Höhe von 4.298,99 € betreffend den Zeitraum April bis einschließlich 12.05.2020), insgesamt mithin 4.922,55 €,

16

– laufende Betriebskosten in Höhe von 10.337,34 € betreffend den Zeitraum vom 16.03. bis zum 12.05.2020 (Einzelheiten siehe Replik vom 14.09.2020 S. 7 bis 9, Bl. 63 ff. d. A.).

17

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

18

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.565,16 €, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

19

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch jeden weiteren Schaden, der ihr aufgrund der gegen die Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen und Verordnungen (derzeit Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 02. April 2020), insbesondere durch die Betriebsschließung entsteht, zu erstatten.

20

Mit Schriftsatz vom 14.09.2020, dort S. 24 (Bl. 80 d. A.), hat die Klägerin den Leistungsantrag zu 1) unter Verweis auf die Auszahlung von Kurzarbeitergeld reduziert und die Klage im Übrigen – also hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) – für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Hauptsacheerledigungserklärung nicht angeschlossen.

21

Die Klägerin beantragt nunmehr teilweise klagerücknehmend,

22

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 15.259,89 €, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

23

2. festzustellen, dass sich das ursprünglich mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Feststellungsbegehren in der Hauptsache erledigt hat.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte hält Entschädigungsansprüche der Klägerin unter jedweder in Betracht kommender Anspruchsgrundlage für nicht gegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des § 56 IfSG als auch des § 65 IfSG seien nicht erfüllt. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschriften bestünde kein Raum. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht mit Erfolg auf den die Entschädigung des Nichtstörers regelnden § 10 Abs. 3 hmb SOG stützen. Entsprechendes gelte hinsichtlich eines auf das Institut des enteignenden Eingriffs oder das Aufopferungsgewohnheitsrecht gestützten Entschädigungsanspruchs.

27

Die im Wege der Soforthilfe erlangten Beträge würden etwaige – in Abrede genommene – Entschädigungsansprüche der Klägerin – verkürzen.

28

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

31

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von € 15.259,89 €. Sie kann weder Ansprüche aus dem IfSG noch aus allgemeinem Gefahrenabwehrrecht mit Erfolg geltend machen. Auch ein Anspruch aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht besteht nicht.

32

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG.

33

Voraussetzung eines solchen Entschädigungsanspruchs in Geld gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG ist, dass der Anspruchsteller einen Verdienstausfall erlitten hat, weil er als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG einem infektionsschutzrechtlichen Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit unterliegt oder unterworfen wird. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

34

Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor, zumal nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Entschädigungsregelung nur natürliche Personen als potentielle Ansteckungsquellen in ihrer Eigenschaft als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern anspruchsberechtigt sind. Die Klägerin, eine GmbH, gehört dem in § 2 IfSG definierten Personenkreis nicht an, so dass § 56 Abs. 1 IfSG nicht einschlägig ist.

35

Die Klägerin (bzw. deren Mitarbeiter) ist insbesondere auch nicht Ansteckungsverdächtige i.S.v. § 2 Nr. 7 IfSG. Nach dieser Norm ist Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

36

Die Klägerin ist vielmehr Nichtstörerin. Zwar ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern. Vom Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 IfSG sind Nichtstörer hingegen nicht erfasst. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 IfSG, der – abschließend – Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige und sonstige Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 S. 2 IfSG aufzählt (Stöß/Putzer „Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie“, NJW 2020, 1465 ff.). Zum anderen ergibt sich dies mit Blick auf § 56 Abs. 1a IfSG, der Regelung der Verdienstausfallentschädigung von Sorgeberechtigten. Aus dieser separaten und nachträglich vom Gesetzgeber eingefügten Regelung lässt sich ableiten, dass sich lediglich § 56 Abs. 1a IfSG an Nichtstörer richtet und § 56 Abs. 1 IfSG diese nicht erfasst (Landgericht Stuttgart, Urt. vom 5. November 2020, – 7 O 109/20 – juris, dort Tz. 32 f. mit Verweis auf Stöß/Putzer „Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie“, NJW 2020, 1465 ff.).

37

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Entschädigungsanspruch aus § 65 Abs. 1 IfSG.

38

Auch § 65 Abs. 1 IfSG ist tatbestandlich nicht erfüllt. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG ein Gegenstand vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in seinem Wert gemindert oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht worden ist. Anspruchsberechtigt ist dabei gemäß § 65 Abs. 1 S. 1, 2. HS IfSG (eine Entschädigung erhält hiernach jedoch nur derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig ist) nur derjenige, der von der seuchenhygienischen Maßnahme als Nichtstörer betroffen ist (Landgericht Hannover, Urt. vom 9. Juli 2020, – 8 O 2/20 -, juris, dort Tz. 28 m.w.N.).

39

Anspruchsbegründende Maßnahmen sind hier nur solche gemäß § 16 ober § 17 IfSG. Die Beklagte hat die Allgemeinverfügungen vom 16.03.2020 (Anlage K1) und vom 22.03.2020 (Anlage k2) jedoch (jeweils) auf § 28 Abs 1 S. 2 IfSG gestützt, so dass die Entschädigungsregelung nach § 65 Abs. 1 IfSG nach dem eindeutigen Wortlaut nicht einschlägig ist.

40

3. Die Klägerin vermag einen Entschädigungsanspruch auch nicht mit Erfolg aus einer analogen Anwendung der im IfSG geregelten Entschädigungstatbestände gemäß § 56 bzw. § 65 IfSG herleiten.

41

Einer solchen entsprechenden Anwendung dieser Entschädigungstatbestände steht das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen. Voraussetzung für eine Analogie ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, dass im Gesetz eine planwidrige Regelungslücke besteht. Diese Lücke muss sich aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGHZ 184, 101-116, juris, dort Tz. 32).

42

Mit Blick auf die Regelungen im allgemeinen Polizeirecht, beispielsweise § 10 Abs. 3 hmb SOG, kann vorliegend nicht von einer Regelungslücke ausgegangen werden. Das Infektionsschutzgesetz ist als besonderes Polizeirecht dem allgemeinen Polizeirecht gegenüber lex specialis.

43

Selbst wenn man das IfSG insoweit nicht als abschließend und lex specialis gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht ansehen würde, könnte bei Annahme einer Regelungslücke nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat die fehlende Regelung gegenüber Nichtstörern in § 56 Abs. 1 IfSG vielmehr erkannt, wie die Regelungen in § 65 IfSG und in § 56 Abs. 1a IfSG zeigen, und sich trotzdem auch im Angesicht der Pandemie dafür entschieden, das Konzept der punktuellen Entschädigungsgewährung beizubehalten und den Kreis der Entschädigungsberechtigten gerade nicht weiterzuziehen. So hat der Gesetzgeber mit Gesetz vom 27.03.2020 (BGBl. I, 2020, S. 587) und damit während der bereits andauernden Corona-Pandemie den § 56 IfSG mit Absatz 1a um einen weiteren Entschädigungstatbestand ergänzt, welcher Sorgeberechtigten betreuungsbedürftiger Kinder den Verdienstausfall ersetzt, den diese aufgrund von Schließungen von Schulen oder Betreuungseinrichtungen erleiden (Landgericht Stuttgart, Urt. vom 5. November 2020, – 7 O 109/20 -, juris, dort Tz. 35 f. m.w.N.; Landgericht Stuttgart, Urt. vom 9. Juli 2020, – 8 O 2/20 -, juris, dort Tz. 49). Hierzu hat das Landgericht Hannover (Urt. vom 20. November 2020, – 8 O 4/20 -, juris, dort Tz. 62 ff.) vertiefend – zutreffend – ausgeführt wie folgt:

44

„Dieser Gesetzesergänzung vorausgegangen ist eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 16.03.2020, die sich mit der Entschädigung von Nachteilen auf Grund von Verordnungen nach dem IfSG auseinandersetzt. Dabei kam der wissenschaftliche Dienst zu dem Ergebnis, dass z.B. für die Schließung von Bars auf Grund von Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus keine Entschädigungsansprüche im IfSG vorgesehen seien (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Az.: WD – 3000 – 069/20, https://www.bundestag.de/resource/blob/692602/352cce5e021a097d9d87700cbb4f0409/ WD-3-069-20-pdf-data.pdf).

45

Dem Gesetzgeber war somit bei Schaffung des neuen Entschädigungstatbestandes gem. § 56 Abs. 1a IfSG bekannt, dass es z. B. für Betriebsschließungen im Gastronomiebereich keine seuchengesetzlichen Entschädigungsansprüche gab. Zudem waren zu diesem Zeitpunkt auch schon längere und weitreichendere Schließungen in vielen Wirtschaftszweigen absehbar, denn in Bayern galt beispielsweise ab dem 18.03.2020 eine weitgehende Untersagung von Veranstaltungen, von Gastronomiebetrieben und von vielen Einzelhandelsgeschäften (vgl. https://www.bayern.de/corona-pandemie-bayern-ruft-den-katastrophenfall-aus-veranstaltungsverbote-und-betriebsuntersagungen/)

46

Da der Gesetzgeber in dieser Lage und trotz dieser Kenntnis mit § 56 Abs. 1a IfSG nur einen eng begrenzten Fall der Entschädigungslosigkeit beseitigt und für Betriebsschließungen aufgrund von Maßnahmen der Epidemiebekämpfung keinen Entschädigungstatbestand geschaffen hat, gibt es keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass es sich hierbei um eine planwidrige Regelungslücke handele.

47

Dieser Überlegung wird in der Literatur teilweise entgegengehalten, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung in § 56 Abs. 1a IfSG und der im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens erstellten Stellungnahme schon allein aufgrund deren nur spärlichem Umfangs von fünf Seiten allenfalls summarisch mit den Entschädigungsregelungen befasst habe, und somit der von der Kammer gezogene Rückschluss nicht möglich sei (Otto, LKV 2020, 355/358). Diese Argumentation trägt jedoch insbesondere im Hinblick auf die weitere gesetzgeberische Tätigkeit nicht. Denn der Gesetzgeber hat auch im Rahmen der Gesetzgebung zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. 2020 Teil I Nr. 52, 2397) im November keine Veranlassung gesehen, die Entschädigungsregelungen im IfSG entsprechend zu erweitern, obwohl die Frage zu Ausgleichszahlungen zu dieser Zeit bereits in der (Fach-)Presse und in der Rechtsprechung breit diskutiert wurde. Da im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens Anhörungen von 32 Institutionen bzw. Verbänden und 9 Einzelsachverständigen stattgefunden haben, kann von einer unbewussten Regelungslücke aufgrund einer vom Gesetzgeber nur summarisch erfolgten Prüfung nicht die Rede sein (vgl. zur Liste der am 12.11.2020 angehörten Sachverständigen https://www.bundestag.de/resource/blob/805158/e8356a1871c427345ebaddc249c25796/SV-Liste_BevSchG-data.pdf).

48

Der Gesetzgeber hat demnach mit dem Bundesseuchengesetz von 1961 die wichtigsten der nach dem Gesetz in Betracht kommenden Entschädigungsfälle regeln wollen. Die auf Notfälle in Epidemiezeiten beschränkten sehr eingreifenden Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit sah er nicht als entschädigungspflichtig an. An dieser gesetzgeberischen Wertung hat sich in der Folgezeit auch unter Geltung des Infektionsschutzgesetzes nichts geändert, so dass mangels planwidriger Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 56 IfSG oder § 65 IfSG ausscheidet.“

49

4. Die Klägerin vermag ihr Entschädigungsverlangen auch nicht mit Erfolg auf § 10 Abs. 3 hmb SOG stützen.

50

Dabei kann es dahin stehen, ob ein Rückgriff auf die den Nichtstörer betreffende Entschädigungsregelung im allgemeinen Polizeirecht aufgrund der eine Regelung der Entschädigung von Nichtstörern im IfSG als lex specialis gesperrt ist. Selbst wenn man dies verneinte, ergäbe sich vorliegend kein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 10 Abs. 3 hmb SOG. Denn bei den vorliegenden, einer Minimierung von Kontakten dienenden Regelungen handelt es sich um sog. „Jedermann-Maßnahmen“, bei der keine Inanspruchnahme eines Nichtstörers i.S.d. § 10 Abs. 3 hmb SOG vorliegt.

51

Als „Jedermann“ wird eine Person bezeichnet, die weder als Störer, noch als Nichtstörer oder unbeteiligter Dritter in Anspruch genommen bzw. durch eine polizeiliche Maßnahme belastet wird. Eine solche „Jedermann-Maßnahme“ liegt u. a. vor, wenn eine Vielzahl von unbeteiligten Personen durch eine polizeiliche Maßnahme beabsichtigt oder unbeabsichtigt betroffen ist und die Betroffenen zwar durch die polizeiliche Maßnahme belastet werden, der betroffene Personenkreis aber derart groß ist, dass die einzelnen Betroffenen kaum anders als die Allgemeinheit durch die Maßnahme berührt werden.

52

Dies ist vorliegend der Fall. Von den Kontaktbeschränkungen war eine Vielzahl an Gewerbetreibenden, darunter Fahrschulen, betroffen. Folglich war der betroffene Personenkreis derart groß, dass die Klägerin wie die übrigen einzelnen Betroffenen kaum anders als die Allgemeinheit durch die Maßnahme berührt wurde. Die Klägerin musste keine Belastungen hinnehmen, die anderen Betreibern von Fahrschulen in dieser Form nicht zugemutet wurden. Eine Ungleichbehandlung lag insoweit nicht vor. Mangels spezifischer Betroffenheit im Verhältnis zur Allgemeinheit fehlt es an einem der Klägerin auferlegten Sonderopfer. Wegen des Fehlens eines Sonderopfers kommen daher bei sog. „Jedermann-Maßnahmen“ Entschädigungsansprüche nach § 10 hmb SOG nicht in Betracht, da diese Vorschrift gerade das dem Nichtstörer im Interesse der Allgemeinheit auferlegte Sonderopfer ausgleichen soll.

53

5. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Entschädigungsanspruch aus enteignendem/enteignungsgleichem Eingriff bzw. aus Aufopferungsgewohnheitsrecht.

54

Auch hier kann es im Ergebnis dahin stehen, ob ein Rückgriff auf diese Rechtsinstitute aufgrund der spezialgesetzlichen Entschädigungsregelung im IfSG gesperrt ist. Es mangelt jedenfalls an einem ausgleichspflichtigen Sonderopfer der Klägerin.

55

Einem von einer sog. „Jedermann-Maßnahme“ Betroffenen kann eine Entschädigung auf Basis des allgemeinen Aufopferungsanspruchs bzw. des enteignenden/enteignungsgleichen Eingriffs allenfalls dann gewährt werden, wenn er aufgrund besonderer, von ihm nicht zu verantwortender Umstände einen Schaden erleidet, der das Maß der gewöhnlichen und typischen Beeinträchtigungen der von einer solchen Maßnahme Betroffenen deutlich übersteigt und hierdurch die Opfergrenze überschritten und dem Betroffenen ein Sonderopfer im Verhältnis zur Allgemeinheit auferlegt wird.

56

Daran fehlt es vorliegend, wie vorstehend unter A.4. ausgeführt. Von den Kontaktbeschränkungen war eine Vielzahl von Personen bzw. Anzahl von Betrieben betroffen. Die Situation der Klägerin unterschied sich so in keiner Weise von vergleichbaren Lagen bei weiteren Fahrschulen. Diese waren in gleicher Weise von den Kontaktbeschränkungen betroffen und gleichermaßen in der Fortführung ihres Geschäfts beeinträchtigt. Insoweit liegt kein Sonderopfer der Klägerin vor. Dies gilt umso mehr, als dass die eine Entschädigung in Höhe von € 15.259,89 beanspruchende Klägerin unstreitig Soforthilfen erhalten hat, die diesen Betrag fast erreichen, nämlich € 14.000,00. Da sich die Klägerin diese Soforthilfen anzurechnen hat, hat sie kein auszugleichendes Sonderopfer erlitten.

57

6. Die Klägerin vermag ihr Leistungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf amtshaftungsrechtliche Erwägungen zu stützen.

58

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 10. Dezember 1987 – III ZR 220/86 -, juris) gibt es keine Entschädigung für legislatives Unrecht. Aus diesem Grund kommt vorliegend auch kein neben der Verdienstausfallentschädigung stehender Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht.

59

Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhaften Verhaltens des Gesetz- oder Verordnungsgebers scheiden schon deshalb aus, weil die öffentliche Hand insoweit gegenüber der Klägerin keine drittbezogenen Amtspflichten verletzt hat. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln. Daher nimmt der Gesetz- und Verordnungsgeber – bei positivem Tun und bei Untätigbleiben – in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als „Dritten“ i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB wahr. Nur ausnahmsweise, etwa bei sog. Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können die Belange bestimmter Personen unmittelbar berührt werden, so dass sie als Dritte angesehen werden können (BGH, Urt. vom 29. März 1971, – III ZR 110/68, juris; Urt. vom 24. Juni 1982, – III ZR 169/80, juris). Ein solcher Fall besonderer individueller Betroffenheit durch Rechtsvorschriften liegt hier aber – siehe vorstehend A.4. und 5. – nicht vor.

B.

60

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung.

61

Bei einseitig gebliebener teilweiser Hauptsacheerledigungserklärung war das Begehren der Klägerin dahin gehend auszulegen (Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a Rn. 37), dass die Feststellung durch das Gericht begehrt wird, der ursprünglich mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte (Feststellungs-) Antrag habe sich nachträglich in der Hauptsache erledigt.

62

Dieser durch Auslegung ermittelte Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klage unterliegt auch insoweit aus den inhaltlich in Bezug genommenen Gründen zu A. der Abweisung.

C.

63

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Kosten) und § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

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