VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1995 – 1 S 438/94

Mai 5, 2021

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1995 – 1 S 438/94

1. Verfolgt ein eingetragener Verein nach seinem Selbstverständnis religiöse Zwecke, so kann ihm auch bei überwiegender wirtschaftlicher Tätigkeit die Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs 2 BGB nur entzogen werden, wenn er keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist oder wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen (im Anschluß an BVerwG, Urt v 27.3.1992 – 7 C 21/90 -, NJW 1992, 2496).

2. Es ist Aufgabe der Behörde festzustellen, ob der eingetragene Verein entgegen seinem Selbstverständnis keine Religionsgemeinschaft ist oder die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen. Fehlt es an diesen Feststellungen, so ist es nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle der Verwaltungsbehörde die Religionseigenschaft abschließend zu klären (hier entschieden für „Verein Neue Brücke“, einer Untergliederung der „Scientology-Kirche“).
Tatbestand

Der Kläger ist eine Untergliederung der international verbreiteten Scientology-Kirche in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Stuttgart. Er wendet sich gegen den Entzug seiner Rechtsfähigkeit durch das zuständige Regierungspräsidium.

Der Kläger wurde am 24.4.1975 als Scientology-Kirche Stuttgart gegründet und unter der Nummer 3117 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Auf Grund der Mitgliederversammlung vom 6.5.1983 gelangte am 6.9.1984 der derzeitige Vereinsname „Scientology Neue Brücke, Mission der Scientology-Kirche e.V.“ zur Eintragung. Die Satzung des klagenden Vereins wurde mehrfach geändert, letztmals durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 25.11.1990. Die Satzung des Klägers hat auszugsweise folgenden Inhalt:

㤠2 Zweck der Mission

1. … Der Zweck der Kirche ist die Pflege und Verbreitung der Scientology-Religion und ihrer Lehre. Die Scientology Kirche sieht es als ihre Mission und Aufgabe an, den Menschen Befreiung und Erlösung im geistig-seelischen Sinn zu vermitteln, wodurch sie eine Verbesserung möglichst vieler und zahlreicher Mitglieder in sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht bewirken will, …

2. Die Mitglieder sollen durch Beispiel und Vorbild in der Gemeinschaft aller und in sittlicher und moralischer Hinsicht auf das gedeihliche Zusammenleben in der menschlichen Gemeinschaft wirken.

3. Die Scientology Kirche soll die Scientology Religion vorstellen, bekanntmachen, verbreiten, ausüben, sowie ihre Reinheit und Unversehrtheit erhalten und bewahren mit dem Ziel, daß jede Person, die die Mitgliedschaft oder Teilnahme in ihr wünscht, den von L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg der Erlösung gehen kann, so wie er es in seinen Schriften und anderen aufgezeichneten Werken bezüglich der Scientology Religion oder Scientology Organisationen – allgemein als „die Schriften“ bezeichnet – beschrieben hat. …

§ 5 Verwirklichung der Zwecke der Mission

Der in § 2 dieser Satzung festgelegte Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Gründung, Aufbau und Unterhalt einer Gemeinde und seiner Kirchenverwaltung für die Unterrichtung und für die Ausübung der Scientology Religion sowie für die Verbreitung der religiösen Lehre der Scientology Kirche durch Wort, Schrift, Bild und Beispiel.

2. Missionierung durch Werbung und Gewinnung neuer Mitglieder; die Missionierung durch Verkauf von Schriften nach außen gegenüber Nichtmitgliedern bleibt den einzelnen Mitgliedern überlassen, soweit sie dies wünschen; der Verein selbst verbreitet Schriften (s. folgende Ziff. 3 und 4) nur an Mitglieder. …

3. Verbreitung von einschlägigen Schriften über die Scientology Religion. …

§ 7 Gemeinnützigkeit

1. Die Mission verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

2. Die Mission ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Mission dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. …

§ 8 Verhältnis zu anderen Scientology-Gemeinschaften

Diese Scientology Mission ist eine von zahlreichen international verbreiteten Scientology Kirchen. Sie soll dies auch für die Zukunft sein. Sie ist wie alle Kirchen Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaft, die international von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird. …

Alle Kirchen sind Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch gegliederten Kirche und stimmen freiwillig und selbstbestimmt in dem folgenden überein:

a) Die Ziele, Glaubensinhalte, Doktrinen, Kodizes, das Glaubensbekenntnis, die Richtlinien und religiösen Betätigungen, wie sie vom Begründer der Scientology Religion L. Ron Hubbard in seinen Schriften und Werken niedergelegt und in den Artikeln 2 bis 5 dieser Satzung kurz zusammengefaßt wurden, zu beachten; …

c) Die Weisungen der Kirchenhierarchie in den kirchlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu den weltlichen rechtlichen Angelegenheiten anzuerkennen und zu beachten …

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder, ordentliche wie außerordentliche, haben das Recht und die Pflicht an der Verwirklichung der Aufgaben und Ziele der Mission im Rahmen der von ihnen übernommenen Aufgabenbereiche tatkräftig mitzuwirken. Die Verpflichtung der Mitglieder zur aktiven Mitarbeit, zur Förderung durch Spendenbeiträge oder in sonstiger Weise ergibt sich direkt aus der vorliegenden Satzung. …

§ 17 Auflösung der Mission

2. Bei Fehlen, Wegfall oder Entzug der Rechtsfähigkeit wird die Mission als nichtrechtsfähiger Verein unter weitestgehendem Ausschluß der Haftung von Mitgliedern und Vorstand geführt bzw. weitergeführt. Der Vorstand ist auch für diesen Fall ausdrücklich bevollmächtigt, die satzungsgemäßen Aufgaben im Namen aller Mitglieder zu führen und in deren Namen nach außen aufzutreten und zu handeln. …

§ 18 Sonstige Bestimmungen

2. Existiert die Mission als nichtrechtsfähiger Verein, so ist § 54 BGB abgedungen. Gleichwohl gelten in diesem Falle für die Mission die Bestimmungen der vorstehenden Satzung.“

Das Regierungspräsidium Stuttgart entzog dem Kläger mit Bescheid vom 28.10.1986 auf der Grundlage der damals gültigen Satzung des Klägers die Rechtsfähigkeit. Zur Begründung wurde angeführt, daß der Kläger entgegen seiner Satzung nicht überwiegend ideelle Ziele verfolge, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, daß der Zweck des Vereins von Anfang an entgegen der Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet gewesen sei.

Hiergegen legte der Kläger am 3.11.1986 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Die Scientology Kirche erfülle sämtliche Kriterien einer Religionsgemeinschaft. Die Werbung, die innere Organisation und vor allem auch das Beitragssystem seien durch das Grundgesetz vor staatlicher Kontrolle und Eingriffen geschützt. Er führe auch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Vielmehr diene der Vertrieb religiöser Schriften der Verbreitung der Glaubenslehre. Das Abhalten von Kursen, insbesondere das sog. Auditing, gehöre zum unantastbaren innersten Bereich der kirchlichen Selbstverwaltung. Mit Hilfe der gezahlten Spenden, Beiträge und Gebühren finanziere die Scientology-Kirche ihre gesamte Organisation. Auch im übrigen lägen die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht vor. Der Verein werde nicht auf einem „äußeren Markt“ tätig. Es gebe keinen „Markt“ der Religionen. Soweit er sich überhaupt wirtschaftlich betätige, komme ihm das sogenannten Nebenzweckprivileg für Idealvereine zugute. Die Behörde habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt; insbesondere werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 6.2.1992 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Tätigkeit des Klägers sei dadurch gekennzeichnet, daß er auf einem äußeren Markt, aber auch auf einem offenen Binnenmarkt planmäßig und dauerhaft Sach- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbiete. Auch wenn zwischenzeitlich nach erfolgter Satzungsänderung der Verkauf von Büchern an Nichtmitglieder den Mitgliedern freigestellt sei, so ergebe sich gleichwohl auf Grund anderer Bestimmungen in der Satzung, daß die Mitglieder zum Zwecke der „Missionierung“ Sachleistungen an Nichtmitglieder zu verkaufen hätten. Es sei daher nach wie vor auch von einem äußeren Markt auszugehen. Der Kläger nehme mit diesen Tätigkeiten auch an einem unternehmerischen Wettbewerb teil, da es zahlreiche Einzelpersonen und Organisationen gebe, die den Menschen, ähnlich wie der Kläger, Lebenshilfe anböten. Mit diesen trete der Kläger in Konkurrenz. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Kläger ideelle Güter vermarkte, da diese in gleicher Weise als Wirtschaftsgüter anzusehen seien wie materielle Güter. Der Kläger biete seine Leistungen auch entgeltlich an, da zwischen den geforderten „Spendenbeiträgen“ und den angebotenen Leistungen ein Austauschverhältnis bestehe. Die Erbringung der entgeltlichen Leistungen sei auch nicht bloßer Nebenzweck im Hinblick auf die Gesamttätigkeit des Klägers. Wenn man sich die entgeltlichen Tätigkeiten hinwegdenke, entfalle ein wesentlicher Teil der Vereinsaktivitäten. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft darstelle, da diesen Gemeinschaften bei der Erlangung der Rechtsfähigkeit nach bürgerlichem Recht kein Privileg zustehe. Mit der Anmeldung zum bzw. mit der Eintragung in das Vereinsregister unterwerfe sie sich denselben Regeln wie jeder andere Verein. Im Rahmen der Ermessensausübung müsse das Interesse des Klägers an der Beibehaltung der Rechtsfähigkeit gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere möglicher Gläubiger zurücktreten. Die aggressive Werbung des Klägers und die erheblichen finanziellen Verpflichtungen, die sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder eingingen, um in den Genuß der Leistungen des Klägers zu kommen, geböten die Entziehung der Rechtsfähigkeit. Der Kläger könne sich jederzeit eine andere Rechtsform geben.

Am 5.3.1992 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und die Aufhebung der angegriffenen Bescheide beantragt. Zur Begründung hat er im wesentlichen dargelegt, daß Religionsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit einander wesensfremd seien, so daß er als Religionsgemeinschaft nicht auf die Rechtsformen des Handelsrechts verwiesen werden dürfe. Das Verfassungsrecht enthalte eine über das einfache Recht hinausgehende Garantie für Religionsgemeinschaften, sich in der Rechtsform des eingetragenen Vereins etablieren zu dürfen. Der Verkauf religiöser Literatur, die Durchführung des Auditing und der Kurse seien als Unterrichtung in den Lehren der Gemeinschaft anzusehen und daher keine Wirtschaftsgüter. Dies ändere sich auch nicht dadurch, daß er für diese Leistungen Spenden erwarte, da die Art und Weise der Finanzierung einer Religionsgemeinschaft nicht über deren Qualifizierung entscheide. Die Wahl des Finanzierungssystems sei eine innere Angelegenheit des Klägers. Im übrigen gebe es keinen Markt der Religionen. Es sei auch nicht ersichtlich, wer die Konkurrenten des Klägers seien. Dianetik sei kein Heilverfahren, sondern eine Heilslehre, die die seelisch geistigen Verstrickungen lösen solle, um so die Erkenntnis von Gott zu fördern. Die Leistungen, insbesondere die Kurse und das Auditing, würden nur Mitgliedern angeboten, so daß kein äußerer Markt bestehe. Der Verkauf von Büchern an Nichtmitglieder zum Zwecke der Missionierung sei den Mitgliedern freigestellt. Auch von einem „offenen Binnenmarkt“ könne nicht ausgegangen werden, da der Verein derzeit lediglich über 11 Mitglieder verfüge, die sich keinesfalls als anonyme Kunden fühlen würden. Jedenfalls greife das Nebenzweckprivileg. Um festzustellen, ob die wirtschaftliche Betätigung Neben- oder Hauptzweck des Klägers sei, dürften nicht die entgeltlichen Leistungen als Ganzes hinweggedacht werden, sondern nur deren Entgeltlichkeit. Der klagende Verein habe seit seinem Bestehen keine Gewinne erwirtschaftet. Soweit in der Zeit vor März 1991 Überweisungen an die Mutterkirche in den USA erfolgt seien, seien diese ausschließlich den ideellen Zwecken der Mutterkirche zugute gekommen. Es sei auch nie ein Kreditbedarf entstanden und es werde auch keiner entstehen, den der Verein auf dem allgemeinen Kapitalmarkt befriedigen müßte. Konkrete Gläubigerinteressen seien daher nicht gefährdet.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hat der erste Vorsitzende des Klägers erklärt, daß der Verein derzeit 11 Mitglieder habe. Der Verein selbst führe seit März 1991 kein Auditing, keine Kurse und keinen Bücherverkauf durch. Soweit die Mitglieder – entsprechend der neuen Satzung – Bücher und sonstiges Material in eigener Verantwortung verkaufen, würden sie diese Bücher vom Stuttgarter Verein Dianetik e.V. beziehen. Der Verein könne jederzeit seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Dazu bedürfe es jedoch eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses. Ob und wann ein solcher gefaßt werde, könne er nicht sagen. Derzeit beschränke sich der Verein auf die rein seelsorgerische Betreuung seiner Mitglieder. Die Mehrzahl der früheren Mitglieder sei inzwischen zum Stuttgarter Verein Dianetik e.V. übergewechselt. Dieser Verein stimme in seinen Zielen und Aufgaben mit dem klagenden Verein (vor seiner Tätigkeitseinschränkung) überein. Die vom Kläger derzeit eingestellten Tätigkeiten, wie z.B. Auditing, Kurse, Bücherverkauf, würden vom Stuttgarter Verein Dianetik e.V. wahrgenommen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; er hat sich zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am 12.8.1992 förmlich am Verfahren beteiligt. Er hat, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, den Antrag des Beklagten unterstützt und unter anderem ausgeführt, daß es sich bei dem klagenden Verein um ein kommerzielles Unternehmen mit eigenständiger „Geschäftsphilosophie“ handele, jedoch nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.

Mit Urteil vom 30.9.1993 hat das Verwaltungsgericht – dem Antrag des Beklagten entsprechend – die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Aktivitäten des Klägers erfüllten den Begriff des „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes“. Ein wesentlicher Teil der Leistungen des Klägers bestehe in dem Angebot von Technologien. Die vom Kläger angebotenen Leistungen würden sowohl einer aus Mitgliedern, als auch einer aus Nichtmitgliedern bestehenden Marktseite angeboten. Dies ergebe sich aus der Werbung des Klägers sowie aus den satzungsgemäßen Verpflichtungen der Mitglieder. Die vom Kläger geforderten „Spendenbeiträge“ seien als Entgelte anzusehen. Selbst wenn der Kläger seine Dienstleistungen nur an Mitglieder erbrächte, erfülle er die Merkmale eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Denn die Mitglieder träten dem Kläger wie Kunden gegenüber. Auch sei die entgeltliche Tätigkeit nicht nur Nebenzweck, sondern Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers. Auch wenn man den Kläger als Religionsgemeinschaft ansehe, ergebe sich nichts anderes, da eine Religionsgemeinschaft wie jeder andere Verein auch der zivilrechtlichen Vereinsklassenabgrenzung unterliege. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.

Gegen das ihm am 20.1.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.2.1994 beim Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Scientology Kirche sei in der ganzen Welt als Religionsgemeinschaft anerkannt. Die den Mitgliedern gegen eine Spende angebotenen Sach- und Dienstleistungen, insbesondere das Auditing, seien Kernbestandteile der religiösen Lehre der Scientology und stünden als Tätigkeiten der Religionsausübung unter dem Schutz der Religionsfreiheit. Es sei denkgesetzlich unmöglich, daß ein und dieselbe Tätigkeit Kernbestandteil einer religiösen Lehre und zugleich wirtschaftliche Betätigung sein könne. Im übrigen gebe es einen äußeren Markt, wie es ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb regelmäßig voraussetze, nicht, da der Kläger sein Angebot nur an seine Mitglieder richte. Aber auch von einem „Binnenmarkt“ könne keine Rede sein. Hierfür sei entscheidend, daß die Mitglieder auf Grund der Größe und der Organisation des Vereins sich als anonyme Kunden fühlten; dies sei aber nicht der Fall. Die seelsorgerischen Leistungen der Scientology-Kirche seien keine Wirtschaftsgüter, da diesen, insbesondere dem Auditing, kein wirtschaftlich meßbarer Wert zukomme. Es lägen somit schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entziehung der Rechtsfähigkeit vor. Jedenfalls habe aber die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe nicht berücksichtigt, daß der Entzug der Rechtsfähigkeit zwangsläufig die Liquidation des Vereins und damit grundsätzlich auch seine Auflösung zur Folge habe, so daß der Bestand der Religionsgemeinschaft in Frage gestellt werde. Eine konkrete Gläubigergefährdung, wie sie zu fordern sei, sei nicht dargelegt; es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Gefahr. Eine abstrakte Gläubigergefährdung, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, reiche nicht aus. Das selektive Vorgehen der Behörde stelle im übrigen einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Es liege auf der Hand, daß die Scientology Kirche gezielt diskriminiert und verfolgt werde. Im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Stuttgart existierten unzählige Vereine, die entweder total überschuldet seien (nahezu alle Fußballvereine) oder in der Hauptsache einem umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nachgingen (die örtlichen Niederlassungen des ADAC e.V. und des TÜV e.V.).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.9.1993 – 8 K697/92 – zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgartvom 28.10.1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 6.2.1992aufzuheben.Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen: Auch wenn die vom Kläger angebotenen Leistungen als Kernbestandteil der religiösen Lehre und damit als Religionsausübung anzusehen seien, schließe dies nicht aus, diese zugleich als Tätigkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu werten. Entscheidend sei, daß der Kläger bei der Verbreitung seiner Ideen wie ein Wirtschaftsunternehmen auftrete. Die Mitglieder müßten, wenn sie an den „Dienstleistungen“ teilhaben wollten, festgelegte Zahlungen erbringen. Die Ausübung der Religion werde damit Gegenstand des entgeltlichen Angebots des Vereins. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten des Klägers liege im Verkauf von Büchern und Broschüren sowie in der entgeltlichen Durchführung von Seminaren und Kursen. Dies ergebe sich bereits aus der Satzung. Dabei bediene sich der Kläger marktwirtschaftlicher Formen, die sich in keiner Weise von einer kommerziellen Werbung unterscheiden. Der Kläger trete dabei in Konkurrenz zu anderen Lebenshilfe anbietenden wirtschaftlichen Unternehmen. Es könne auch nicht darauf ankommen, daß der Kläger momentan nur 11 Mitglieder habe, da er seiner Struktur nach auf Expansion ausgelegt sei. Auch habe die Behörde ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Eine konkrete Gefährdung von Gläubigerinteressen sei nicht Voraussetzung für den Entzug der Rechtsfähigkeit. Ausreichend sei eine abstrakte Gefährdungslage, die gegeben sei. Der Entzug der Rechtsfähigkeit führe nicht dazu, daß der Kläger seine Tätigkeit einstellen müsse. Eine Fortsetzung der Tätigkeit sei als nichtrechtsfähiger Verein oder in einer handelsrechtlichen Form möglich.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.Zur Begründung hat er dargelegt, daß es sich weder beim Kläger noch den anderen Scientology Organisationen um Religionsgemeinschaften handele. Vielmehr sei der Verein als Wirtschaftsorganisation anzusehen, der unter dem Deckmantel der Religion seine Ideologie verbreite. Die Scientology- Kirche betätige sich mit all ihren Unterorganisationen tatsächlich auf Gewinnmaximierung ausgerichtet wirtschaftlich, um politische Macht zu erlangen. Sämtliche Unterorganisationen und damit auch der Kläger seien entsprechend den Anweisungen der Zentrale verpflichtet, die Produktpalette der Scientology auf kommerzielle Weise zu verbreiten. Diese Praktiken würden auch vom Kläger in enger organisatorischer Verflechtung mit der weiteren Untergliederung der Scientology Kirche in Stuttgart ausgeübt. Der Kläger habe im Verbund mit dieser Vereinigung in großem Umfang geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Von einer Gläubigergefährdung sei auszugehen, wie auch die vielen Betrugsanzeigen von Personen belegten, denen Scientology für mehr oder weniger wertlose Dienstleistungen und Artikel hohe Geldbeträge abgenommen habe.

Wegen der vom Vertreter des öffentlichen Interesses in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten Bezug genommen.
Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die zulässige Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.10.1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 6.2.1992 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Entzug der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins kann seine Rechtsgrundlage allein in § 43 Abs. 2 BGB finden. Danach kann einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. Die Entziehungsverfügung in ihrer maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids – hält daher einer rechtlichen Überprüfung nur stand, wenn zum einen die Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, daß der Verein entgegen seiner Satzung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt, und zum anderen das Regierungspräsidium als zuständige Behörde (§ 44 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 AGBGB Bad.-Württ.) von dem ihm dann eingeräumten Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO).

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und Annahmen des Regierungspräsidiums liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 2 BGB nicht vor; eine eigene – weitere – Sachaufklärung des Senats verbietet sich, da eine Ermessensentscheidung der Behörde zur Überprüfung steht, die nur dann den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, wenn sie auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht.

Beim Kläger handelt es sich nach dessen Satzung um einen nichtwirtschaftlichen Verein im Sinne des § 21 BGB.

Ausweislich seiner Satzung ist der klagende Verein eine Religionsgemeinschaft. Sein Zweck wird als die „Pflege und Verbreitung der Scientology Religion und ihrer Lehre“ beschrieben. Die Scientology-Kirche sieht es „als ihre Mission und ihre Aufgabe an, den Menschen Befreiung und Erlösung im geistig-seelischen Sinn zu vermitteln, wobei sie eine Verbesserung möglichst vieler und zahlreicher Mitglieder in sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht bewirken will. …“ (§ 2 Ziff. 1 der Satzung). „Die Mitglieder sollen durch Beispiel und Vorbild in der Gemeinschaft aller und in sittlicher und moralischer Hinsicht auf das gedeihliche Zusammenleben in der menschlichen Gemeinschaft wirken“ (§ 2 Ziff. 2). „Die Mission verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977“ (§ 7 Ziff. 1). „Die Mission ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ (§ 7 Ziff. 2). „Mittel der Mission dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden …“ (§ 7 Ziff. 3).

Nach dem Wortlaut dieser Satzungsbestimmungen hat der klagende Verein keine wirtschaftliche, sondern eine ideelle Zielsetzung im Sinne von § 21 BGB, die „nicht in erster Linie“ mit Hilfe eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklicht werden soll.

Dennoch verfolgte der Kläger auch nach Auffassung des Senats nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse einen überwiegend wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 43 Abs. 2, 22 BGB. Der Kläger erfüllt unter Berücksichtigung seiner Organisation und nach dem Gesamtbild der praktischen, vom Verbandswillen getragenen (Haupt-)Tätigkeit die Merkmale eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, ohne daß zu seinen Gunsten das sogenannte Nebenzweckprivileg greift (vgl. zur Abgrenzung des sog. wirtschaftlichen Vereins vom nichtwirtschaftlichen Verein K. Schmidt, Rechtspfleger 1972, 286 ff., 343 ff.; Reichert/Dannecker, Handbuch des Vereinsrechts, 5. Aufl., RdNr. 105, Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 2. Aufl., §§ 21, 22 RdNr. 14; BGHZ 45, 395).

Ausweislich der Behördenakten und nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten besteht innerhalb der Gesamtorganisation der Scientology Kirche eine streng hierarchische Ordnung, wobei die einzelnen Organisationen nach Rang gegliedert sind. An der Spitze der gesamten Hierarchie steht die sog. „Flag-Organisation“ in Florida/USA. Der Rang eines Vereins innerhalb der Gesamtorganisation hängt (auch) von dessen „Expansion“ ab, wobei diese sich regelmäßig am Umsatz orientiert. Über diese haben die hauptamtlichen Mitglieder Statistiken zu führen. Sämtliche Richtlinien einschließlich der Preise für Bücher und Kurse werden grundsätzlich von der Führungsspitze der Gesamt-Organisation festgelegt und sind für sämtliche Scientology-Einrichtungen verbindlich. Da sämtliche Teil- und Unterorganisationen der Scientology-Bewegung ihre Tätigkeiten nach den im wesentlichen selben Richtlinien ausrichten, können Beispiele der Absatzförderung anderer Untergliederungen herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.8.1983, NJW 1983, 2574 ff.).

Der Kläger betätigt(e) sich nach dem Gesamtbild der praktischen, vom Verbandswillen getragenen Tätigkeit überwiegend wirtschaftlich. Dies ergibt sich aus folgendem:

Der Kläger bot Schriften an und läßt sie anbieten, wobei darunter schriftliche, auf Tonband oder andere Kommunikationsträger aufgezeichnete Werke zu verstehen sind (vgl. § 5 Ziff. 3 der Satzung). Der Scientology-Gründer L. Ron Hubbard hat eine große Anzahl von Büchern geschrieben, die vom Kläger gegenüber seinen Mitgliedern und, soweit es sich um in die Dianetik einführende Bücher handelt, auch Nichtmitgliedern angeboten wurden. Insbesondere erfolgte der Verkauf des Buches „Dianetik“ auch an Nichtmitglieder. Für dieses Buch wurde mit Werbeprospekten Reklame betrieben. Das Anwerben von Mitgliedern geschah durch Ansprechen von Passanten auf den Straßen, mit denen zunächst bei entsprechender Bereitschaft in den Räumlichkeiten des Klägers ein unentgeltlicher „Persönlichkeitstest“ durchgeführt wurde. Entsprechend dem Ergebnis des Persönlichkeitstestes wurde den Testpersonen in den Geschäftsräumen Buchmaterial zum Kauf angeboten sowie die Belegung von (Kommunikations-)Kursen mit dazugehörendem Kursmaterial gegen Entgelt offeriert. Diese Kommunikations-Kurse sowie darüber hinausgehende Kurse mit dem dazugehörenden Kursmaterial wurden auch den Mitgliedern des Klägers angeboten. Vom Angebot umfaßt waren außerdem praktische Verfahren, sogenannte Technologien, darunter unter anderem die Durchführung eines Überlebens-Rundowns und eines Reinigungs-Rundowns. Mit Hilfe der Technik des Reinigungs-Rundowns sollen Drogen und giftige Substanzen, die sich im Körper eines Menschen angesammelt haben, entfernt werden können. Der Kläger bot außerdem das sogenannte Auditing an. Mit Hilfe dieses Verfahrens und unter Inanspruchnahme eines sogenannten „Elektrometers“ sollen Schädigungen, die einem Menschen in diesem oder in einem früheren Leben zugefügt worden sind und die als sogenannte „Engramme“ gespeichert sind, beseitigt werden. Ferner sollen alle bewußten und unbewußten Ängste überwunden werden. Insgesamt sollen die Angebote dem Einzelnen die Möglichkeit bieten, seine geistigen Fähigkeiten zu verbessern (vgl. die Broschüre „Die Scientology stellt sich vor“, Seite 2) und ihn von dem entdeckten alleinigen Ursprung der „Aberration“ und der psychosomatischen Krankheiten zu befreien (Broschüre, a.a.O., Seite 4). Die Aktivitäten des Klägers bestehen demnach überwiegend in dem Angebot von Sach- und Dienstleistungen zur Steigerung der geistigen Leistungsfähigkeit und zur Lebens-(Führungs-)Hilfe im weitesten Sinne. Diese Sach- und Dienstleistungsangebote entsprechen im wesentlichen den Aktivitäten sämtlicher vergleichbarer Untergliederungen der Scientology-Kirche im ganzen Bundesgebiet (vgl. hierzu die Broschüre „Die Scientology-Kirche stellt sich vor“; vgl. ferner § 3 der Satzung des Klägers, § 1 Kirchenrecht, das Bestandteil der Satzung ist).

Der Kläger hat sich auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 6.2.1992 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Ermessensentscheidungen Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 113, Rdnrn. 23 ff.) in dieser Weise überwiegend wirtschaftlich betätigt. Der Verkauf von Büchern an Nichtmitglieder war zwar zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nach erfolgter Satzungsänderung nunmehr jedem Mitglied freigestellt. Da jedoch nach der gültigen Satzung (vgl. §§ 2 Ziff. 3, 5 Ziff. 2 und 11 Ziff. 1) die Pflicht des Mitglieds zur Werbung und Gewinnung neuer Mitglieder verbleibt und diese nach den Bekundungen des 1. Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bücher und sonstige Materialien von dem weiteren Stuttgarter Verein „Dianetik e.V.“ beziehen können, werden die freigestellten Tätigkeiten der einzelnen Mitglieder vom Verbandswillen des Vereins getragen. Sie bedeuten die praktische Umsetzung der in der Satzung enthaltenen Missionierungspflicht und sind daher dem Kläger zuzurechnen.

Auch soweit der Kläger geltend macht, daß die Zahl der Mitglieder, die ursprünglich zwischen 30 und 140 lag, zwischenzeitlich auf 11 Mitglieder reduziert worden sei, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung. Der geringe Mitgliederbestand als solcher und die damit einhergehende Reduzierung von Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich ist für die Einstufung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb rechtlich unerheblich. Es ist nicht erforderlich, daß der Verein aus der wirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich Gewinne erzielt; auch eine Gewinnerzielungsabsicht wird nicht vorausgesetzt (vgl. Reichert/Dannecker, a.a.O., Rdnr. 115 m.w.N.). Es reicht aus, wenn der Verein die Schaffung vermögenswerter Vorteile für sich oder seine Mitglieder beabsichtigt und sich in unternehmerischer Form entsprechend betätigt. Dies beurteilt sich regelmäßig unabhängig von der Mitgliederzahl. Die vom Vertreter des öffentlichen Interesses in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, die darauf abzielen, daß der Kläger im Verbund mit der weiteren Stuttgarter Unterorganisation „Dianetik“ erhebliche Gewinne erzielt und diese in die USA transferiert hat, konnten daher als wahr unterstellt werden, weil sie insoweit rechtlich unerheblich sind. Das gleiche gilt für die im Schriftsatz vom 27.10.1994 zum gleichen Beweisthema angekündigten Beweisanträge des Vertreters des öffentlichen Interesses, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Beweisanregungen in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

Auch der vom Kläger dargelegte Umstand, daß er zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung seine Mitglieder nur noch seelsorgerisch betreut habe, rechtfertigt nicht den Schluß, daß er sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich betätigt hat. Zwar hat nach Angaben des ersten Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die von den Beteiligten nicht bestritten werden, der Kläger seit März 1991 kein Auditing und keine Kurse mehr durchgeführt und sich auf die rein seelsorgerische Betreuung seiner Mitglieder beschränkt. Doch werden die eingestellten Tätigkeiten – seinen Angaben zufolge – vom Stuttgarter Verein „Dianetik e.V. (H-straße)“ wahrgenommen, zu dem die Mehrzahl der früheren Mitglieder des Klägers übergewechselt sind. Der erste Vorsitzende hat auch dargelegt, daß dieser Verein in seinen Zielen und Aufgaben mit dem klagenden Verein (vor seiner Tätigkeitseinschränkung) übereinstimme. Jedoch ist eine – rechtlich erhebliche – Auslagerung oder Aufgabe des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs hierdurch nicht erfolgt.

Die Verlagerung des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs in eine weitere in Stuttgart befindliche Untergliederung der Scientology-Kirche in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins ist angesichts des hierarchischen Aufbaus der Scientology-Kirche keine rechtswirksame Auslagerung (vgl. auch Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, RdNr. 46 m.w.N.). Die Ankündigung des Klägers, den Buchverkauf auf eine noch zu gründende GmbH zu übertragen, war bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung – und ist auch heute noch – nicht in die Tat umgesetzt.

Von einer Aufgabe des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Kläger jederzeit, wie der Vorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst dargelegt hat, durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluß die „eingestellten“ Tätigkeiten wieder aufnehmen könnte. Es waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auch angesichts der einschlägigen Satzungsbestimmungen über die Verwirklichung des in der Satzung festgelegten Zwecks (§§ 2, 5) keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Kläger entgegen der dort zur Verwirklichung des Satzungszwecks vorgesehenen – den Kläger und seine Mitglieder verpflichtenden – Betätigungsformen daran denkt, seine Mitglieder in Zukunft nur „rein seelsorgerisch“ zu betreuen. Dies wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins Dianetik e.V. jedenfalls insoweit zuzurechnen, als dieser sich auf seine eigenen Mitglieder erstreckt. Ob über den dargelegten Umfang hinaus der Kläger mit dem weiteren Stuttgarter Verein „Dianetik e.V.“ in enger organisatorischer Verflechtung zusammenarbeitet, ist für die vorliegende Entscheidung rechtlich unerheblich. Der entsprechende Beweisantrag des Vertreters des öffentlichen Interesses konnte daher abgelehnt werden und darauf abzielende Beweisanregungen unberücksichtigt bleiben.

Die im wirtschaftlichen Sinne werbende Betätigung des Klägers ergibt sich daraus, daß die Scientology Kirche sich sämtlicher in der Werbung üblicher Mittel, wie beispielsweise Anzeigen in Zeitungen, Werbung über Radio und Fernsehen, insbesondere bei Privatsendern, Postwurfsendungen usw. und Vortragsveranstaltungen bedient. Auch der Kläger räumt ein, daß „von Programmen für entgeltliche Kurse an kirchlichen Akademien oder Bildungswerken bis zu Persönlichkeitstests und ähnlichem“ … „extensiv Anzeigenwerbung in allen denkbaren Medien betrieben“ wird und daß „mit allen Formen des modernen Marketing“ … „Mitglieder geworben“ werden. Da der Kläger eine Unterorganisation der Scientology Kirche ist, muß er diese Werbung jedenfalls insoweit gegen sich gelten lassen, als hierdurch nicht für Sach- und Dienstleistungen einer ganz bestimmten örtlichen Untergliederung der Scientology Kirche geworben wird. So richten sich beispielsweise die vom Dianetik-Zentrum, H-straße, unter der Überschrift „Vervollständigen Sie Ihre Bibliothek“ herausgegebenen Bestellformulare für gebundene Bücher von L. Ron Hubbard, und für Kassetten, Alben und Videos von L. Ron Hubbard an jedermann und beziehen sich nicht auf einen bestimmten Verein. Dies ergibt sich aus der Überschrift: „Kaufen Sie Bücher von L. Ron Hubbard auf bequeme Weise. Bestellen Sie per Post von Ihrer nächsten Organisation“. Aus dieser Werbung geht der religiöse Bezug, den diese Bücher nach dem Selbstverständnis des Klägers haben, nicht hervor. Vielmehr wird in einer Art und Weise geworben, die sich in nichts von einer kommerziellen Buchwerbung unterscheidet. Dies gilt insbesondere auch für das Buch „Dianetik“. Auch der Kläger räumt ein, daß in der an Nichtmitglieder gerichteten Werbung das religiöse Element nicht herausgestellt wird und die Werbung „den materialistisch ausgerichteten, aber sinnsuchenden Menschen ansprechen“ soll.

Der Kläger bot und bietet diese Leistungen auch planmäßig und dauerhaft an. Planmäßigkeit bedeutet, daß ein Handeln in Wiederholungsabsicht erforderlich ist (Reichert/Dannecker, a.a.O., Rdnr. 114). Davon muß angesichts der auf Effizienz ausgerichteten Arbeitsweise, wie sie durch die Satzung vorgegeben wird (§ 5), ausgegangen werden.

Ferner wurden und werden diese Leistungen gegen Entgelt angeboten. Dies ist bei dem Verkauf des Buches „Dianetik“ sowie anderer Werke des Gründers der Scientology-Kirche an Nichtmitglieder ohne weiteres der Fall. Aber auch soweit der Kläger ausschließlich Leistungen an seine Mitglieder erbringt, sind diese Gegenstand eines entgeltlichen Leistungsaustausches. Dabei ist rechtlich unerheblich, wie dieses Entgelt bezeichnet wird; wesentlich ist, daß faktisch ein Austauschverhältnis zwischen der vom Kläger angebotenen Leistung und den Zahlungen der Leistungsempfänger besteht. Daß die Erbringung der vom Kläger angebotenen Leistungen an die Mitgliedschaft beim Kläger geknüpft ist, macht die Zahlungen ebenfalls nicht zu Spenden. Bei dem Kläger, dessen Mitgliederzahl nach der Satzung nicht begrenzt und dessen Vereinigung offen angelegt ist, kann satzungsmäßig „jede unbescholtene Person“ (§ 10 Ziff. 1) Mitglied werden. Auf die Gestaltung der Höhe der als Spenden bezeichneten Zahlungen haben die Mitglieder keinen Einfluß. Die Höhe dieser Zahlungen wird einseitig festgesetzt. Auch das für die Annahme einer Spende charakteristische Merkmal der Freiwilligkeit fehlt. Die vom Kläger angebotenen Leistungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die dafür festgesetzten Zahlungen erbracht werden. Dementsprechend wird von denjenigen, die Leistungen in Anspruch nehmen wollen, im Sinne einer Verpflichtung erwartet, daß sie zuvor Spenden in bestimmter Höhe erbringen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind die angebotenen Sach- und Dienstleistungen grundsätzlich nur gegen Bezahlung eines festgesetzten Betrags zu erhalten bzw. zu absolvieren. Dem steht nicht entgegen, daß zusätzlich die Möglichkeit einer ideellen Gegenleistung eröffnet wird, die in Arbeitsleistungen bestehen kann. Ein Dispens von Vereins- oder „Spenden“ -Beiträgen im Falle der Mittellosigkeit ist nicht vorgesehen. Auf eine Gewinnerzielung oder eine Gewinnerzielungsabsicht des Vereins oder seiner Mitglieder kommt es in diesem Zusammenhang, wie bereits ausgeführt, nicht an (vgl. Reichert/Dannecker, aaO, Rdnr. 115 m.w.N.). Daß die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnungen – mit einer Ausnahme – keine Überschüsse ausweisen, ist daher rechtlich ohne Bedeutung. Einer weiteren Prüfung der vorgelegten Unterlagen bedurfte es daher nicht. Aus denselben Gründen mußte in diesem Zusammenhang auch nicht, wie vom Kläger angeregt, der von ihm benannte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als sachverständiger Zeuge vernommen werden.

Es fand und findet schließlich auch eine Teilnahme am Markt in Form der Teilnahme am Anbieterwettbewerb statt. Die vom Kläger angebotenen Leistungen richten sich dabei an eine aus Nichtmitgliedern und Mitgliedern bestehende Marktseite. Dies läßt sich nicht mit dem Einwand in Frage stellen, daß es keinen Markt der Religionen und Weltanschauungen gäbe. Angesichts der zahlreichen (neueren) Kultbewegungen und Gemeinschaften, die um Anhänger werbend in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten und bei denen das einzelne Individuum Nachfrager nach Sach- und Dienstleistungen auf einem weltanschaulichen Markt ist, kann ein solcher nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.8.1983, NJW 1983, 2574 f.).

Im übrigen muß sich der Kläger bei der Beurteilung der Frage, ob es einen Markt für die von ihm angebotenen Sach- und Dienstleistungen gibt, daran messen lassen, wie er am Markt in Erscheinung tritt. Das tatsächliche Erscheinungsbild des Handelns des Klägers ist ausschlaggebend dadurch bestimmt, daß er sein Gedankengut in den Formen des geschäftlichen Verkehrs verbreitet. Ergebnis der vielfältigen – auch dem Kläger zurechenbaren – Werbung soll es gerade sein, daß die von ihm angebotenen entgeltlichen Leistungen nachgefragt werden. Das Angebot richtet sich dabei an Nachfrager von Angeboten im Bereich der Lebens-(Führungs-)Hilfe; das Angebot des Klägers spricht die Bedürfnisse zahlreicher Menschen an, die größere geistige Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsfortentwicklung, Lebensbewältigungshilfe und Befreiung von seelischen Nöten und Ängsten suchen. Mit diesem Angebot, für das nach außen ohne erkennbaren religiösen Bezug geworben wird, nimmt der Kläger am unternehmerischen Wettbewerb teil. Denn es gibt hierfür konkurrierende Einzelpersonen und Organisationen, die auf den genannten Gebieten ebenfalls Sach- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 6.7.1993, DÖV 1994, 441, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 16.2.1995, NVwZ 1995, 473 ff.). Es werden auch Wirtschaftsgüter angeboten, die einen kommerziellen Wert haben. Ob die Angebote dabei in die Sphäre des Materiellen oder Ideellen fallen, ist ohne Belang (vgl. Reichert/Dannecker, a.a.O., Rdnr. 116, m.w.N. und Sauter/ Schweyer, a.a.O., Rdnr. 43).

Aber auch soweit er seine entgeltlichen Leistungen nur gegenüber seinen Mitgliedern anbietet, liegt eine Teilnahme am Markt („offener Binnenmarkt“) vor. Es ist hier zwar davon auszugehen, daß das in den Sach- und Dienstleistungen zum Ausdruck kommende Gedankengut der Scientology Kirche (insbesondere das sog. Auditing) nur von ihrer kirchlichen Organisation und ihren Untergliederungen angeboten wird, und daß von den Mitgliedern der religiöse Bezug von ihrem Vorverständnis auch erkannt wird. Die Ausübung der Religion wird insoweit Gegenstand des entgeltlichen Angebots. Es darf dabei aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Vereinigung bei der Anwerbung zahlungsfähiger und zahlungsbereiter Mitglieder auf dem allgemeinen „Markt“ mit anderen Religionen und Weltanschauungen konkurriert und dabei eine „eigenunternehmerische Tätigkeit über den vereinsinternen Bereich hinaus“ entfalten muß und auch entfaltet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.8.1983, NJW 1983, 2574 ff.). Der wirtschaftliche Zweck des Vereins wird durch die Größenordnung der von den Mitgliedern erwarteten Geldbeträge bzw. Arbeitsleistungen belegt sowie daraus, daß in der Preisgestaltung für die einzelnen Sach- und Dienstleistungen Vorauszahlungsrabatte, Mengenrabatte und Familienrabatte vorgesehen sind, die das Mitglied zur Inanspruchnahme von Leistungen motivieren soll. Die Mitgliedschaft ohne Inanspruchnahme der Sach- und Dienstleistungen ist nach den Vorgaben der Satzung und dem Selbstverständnis der Scientology Kirche ohne Sinn. Denn das angestrebte Ziel, „höhere Stufen des Daseins für das Individuum und die Gesellschaft zu erlangen“ (vgl. Broschüre „Die Scientology-Kirche stellt sich vor“, S. 5), kann nur durch Teilnahme an allen Kursen und Seminaren erreicht werden. Das Mitglied tritt dem Kläger nach alledem insoweit als Kunde und damit in rechtlicher Hinsicht als Marktgegenseite gegenüber. Dies erfüllt das Merkmal der Binnenmarkttätigkeit, auch wenn die marktmäßigen Austauschbeziehungen insoweit in mitgliedschaftsrechtliche Formen gekleidet sind (vgl. Reichert/Dannecker, aaO, Rdnr. 120). Darauf, ob sich die Mitglieder subjektiv als „anonyme Kunden“ fühlen, kommt es bei dieser Sachlage nach Auffassung des Senats nicht an; das dahingehende Beweisangebot des Klägers konnte daher unberücksichtigt bleiben.

Dem Kläger kommt schließlich auch nicht das sog. Nebenzweckprivileg für Idealvereine (vgl. hierzu K. Schmidt, Rechtspfleger 1972, 343, 350) zugute. Die unternehmerische Betätigung des Klägers spielt im Vergleich zu seiner ideellen Betätigung keine eindeutig untergeordnete Rolle, sondern das Gegenteil ist der Fall. Zwar gibt es beitragsfreie Dienstleistungen: Kultushandlungen, wie z.B. Sonntagsandachten, Eheschließungen, Namensgebungen, Beratung und Hilfe bei Problemen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt jedoch bei der Durchführung entgeltlicher Dienstleistungen. Die Kultushandlungen und sonstigen Möglichkeiten unentgeltlicher Teilnahme tragen nach dem Selbstverständnis des Klägers allenfalls unwesentlich dazu bei, das erstrebte Ziel – den Zustand des „Clear“ – zu erreichen. Auch sind die zur Erreichung seiner idealen Ziele entfalteten unternehmerischen Tätigkeiten nicht lediglich Hilfsmittel zur Erreichung eines nichtwirtschaftlichen Zwecks.

Schließlich verliert die wirtschaftliche Betätigung des Klägers diese Eigenschaft nicht dadurch, daß er nach seinem Selbstverständnis damit eine religiöse Zielsetzung verfolgt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 16.2.1995 – 1 B 205.93 -, NVwZ 1995, 473) folgt, daß eine Handlung wirtschaftliche Tätigkeit sein kann, auch wenn damit eine religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung verfolgt wird. Dies beinhaltet, daß auch „religiöse Handlungen“ als gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren sind, wenn sie sich – wie hier – losgelöst von der verfolgten Zielsetzung nach allgemeinen Kriterien als wirtschaftliche Handlungen darstellen.

Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide folgt jedoch daraus, daß das Regierungspräsidium es unterlassen hat, festzustellen, ob es sich bei dem Kläger um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handelt oder nicht und demzufolge die Bedeutung des Art. 4 GG für die Auslegung des § 43 Abs. 2 BGB verkannt hat.

Die Grundrechte binden nicht nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG), sie fordern darüber hinaus die Auslegung des einfachen Rechts, die sie zur optimalen Geltung bringen. Deshalb ist die Vorschrift des § 43 Abs. 2 BGB im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 4 GG auszulegen und anzuwenden. Dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung der hier in Rede stehenden vereinsrechtlichen Vorschriften entspricht es, daß Leistungen, die als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden müssen, die aber zugleich im Rahmen der Religionsausübung erbracht werden, den Charakter der sie erbringenden Religionsgemeinschaft als Idealverein nicht in Frage stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urt. v. 27.3.1992 – 7 C 21.90 -, NJW 1992, 2496), daß der Schutz des Grundrechts aus Art. 4 GG für eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft nicht schon dann entfällt, wenn sie sich überwiegend wirtschaftlich betätigt. Erst dann wird eine solche Gemeinschaft nicht durch das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit geschützt, wenn ihre religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt nach Ansicht des Senats, daß im Gegensatz zu einem „sonstigen Idealverein“, dem die Rechtsfähigkeit entzogen werden kann, wenn er sich überwiegend wirtschaftlich betätigt, dies bei einer Religionsgemeinschaft, die sich auf den Schutz des Art. 4 GG berufen kann, nur dann zulässig ist, wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen.

Das Regierungspräsidium hat in dem maßgeblichen Widerspruchsbescheid nicht festgestellt, daß es sich bei dem Kläger nicht um eine Religionsgemeinschaft handelt; es hat auch nicht dargelegt, daß die religiösen oder weltanschaulichen Lehren des Klägers nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Das Regierungspräsidium führt vielmehr im Widerspruchsbescheid aus:

„Der Hinweis der Widersprecherin, sie sei eine Religionsgemeinschaftund stehe daher unter dem Schutz der Art. 4 und 140 GG i.V.m. Art. 137Weimarer Reichsverfassung, gebietet ebenfalls keine andere rechtlicheEinordnung. Es kann nach Auffassung der Widerspruchsbehördedahinstehen, ob die Widersprecherin – wie behauptet – eineReligionsgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinnedes § 140 GG i.V.m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung ist. Selbstwenn die Widersprecherin als Religionsgemeinschaft oderWeltanschauungsgemeinschaft zu qualifizieren wäre, schützt dasGrundrecht die Widersprecherin nicht in dem von ihr behauptetenUmfang“.Damit unterstellt das Regierungspräsidium, daß der Kläger sich nicht mit Erfolg auf Art. 4 GG berufen kann, selbst wenn er als Religionsgemeinschaft oder als Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen wäre. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG hat das Regierungspräsidium dabei verkannt. Denn einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die als Verein ins Vereinsregister eingetragen worden ist, kann die Rechtsfähigkeit nur entzogen werden, wenn die Eigenschaft als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft entfallen ist oder wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen. Diese Auffassung des Senats steht nicht in Widerspruch zum Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.2.1995 (- 1 B 205.93 -, NVwZ 1995, 473). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, die wirtschaftliche Betätigung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft jedenfalls bezüglich der Verpflichtung zur – wertneutralen und die religiöse Betätigung nicht oder doch nicht nennenswert beeinträchtigenden – Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen einzubinden. Bei der Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins handelt es sich jedoch nicht um eine „wertneutrale und die religiöse Betätigung nicht oder doch nicht nennenswert beeinträchtigende“ staatliche Maßnahme.

Zunächst ist festzustellen, daß – bei Unterstellung der Religionseigenschaft des Klägers – sämtliche hier in Rede stehenden Tätigkeiten des Klägers, auch wenn sie überwiegend wirtschaftliche Betätigung darstellen, wegen der damit nach dem Selbstverständnis des Klägers zusammenhängenden Religionsausübung dem Schutzbereich des Art. 4 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV zuzuordnen sind.

Das Bundesverfassungsgericht interpretiert Art. 4 GG als ein einheitliches Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Geschützt wird durch die Glaubensfreiheit die Religions- und die Weltanschauungsfreiheit (BVerfGE 12, 1 (3 ff.); 32, 98 (106)) sowie die Freiheit, Glauben und Gewissen, Religion und Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und demgemäß zu handeln (BVerfGE 24, 236 (245)). Dabei legt das Bundesverfassungsgericht Art. 4 GG in einem umfassenden Sinne aus. Von der Gewährleistung der Freiheit des Glaubens ist nicht nur der innere Bereich menschlichen Glaubens, das forum internum, sondern auch die nach außen wirkende Betätigung dieser Glaubensüberzeugung umfaßt (vgl. BVerfGE 12, 1 (3 ff.); 24, 236 (245)). Geschützt sind nicht allein die kultischen Handlungen (hierzu gehören z.B. der Gottesdienst, die Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Opfer, der Empfang der Sakramente, Prozessionen, das Zeigen von Kirchenfahnen und das Glockengeläut), sondern auch andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Die Glaubensfreiheit erstreckt sich auch auf die Werbung für den eigenen Glauben sowie auf die Abwerbung von einem fremden Glauben (BVerfGE 12, 3 ff.). Rein wirtschaftliche Tätigkeiten werden aus dem Schutzbereich des Art. 4 GG ausgeklammert. Dies gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar dem Wirken der Religionsgemeinschaft zugute kommt. Insofern können etwa der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Vermietung von Unterkünften durch die Gemeinschaft oder das Betreiben eines kirchlichen Weingutes nicht selbst Gegenstand der nach Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung sein. Dagegen entfällt der Schutz dieses Grundrechts nicht schon für jene wirtschaftlichen Aktivitäten, die weder als Kultushandlungen noch als rein wirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert werden können und als gemischte Tätigkeiten bezeichnet werden (vgl. hierzu Starosta, Religionsgemeinschaften und wirtschaftliche Betätigung, Diss., 1986, S. 70 ff.).

Für die im Einzelfall schwierige Einordnung dieser gemischten Tätigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Verpflichtung des Staates zur Neutralität (vgl. dazu BVerfGE 19, 1 >8>; 24, 236 (246); 33, 23 (29)) das aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften fließende kirchliche Selbstverständnis der betreffenden Religionsgemeinschaft zu berücksichtigen (BVerfGE 24, 236 (246)). Zwar reicht allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, nicht aus, für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistungen des Art. 4 zu rechtfertigen. Vielmehr muß es sich auch tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religionsgemeinschaft handeln. Unterstellt man aber – wie der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der zuständigen Behörde -, daß es sich bei dem klagenden Verein um eine Religionsgemeinschaft handelt, so verbleibt es grundsätzlich dabei, daß dem Eigenverständnis der Religionsgesellschaft ein besonderes Gewicht beizumessen ist bei der Entscheidung, was als Religionsausübung anzusehen ist. In Anwendung dieser Grundsätze und ausgehend von der unterstellten Religionseigenschaft des Klägers wären unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses des Klägers der Verkauf von Schriften an Nichtmitglieder als missionarische Werbung und die vom Kläger angebotenen entgeltlichen Sach- und Dienstleistungen an die Mitglieder sowie das sogenannte Auditing als Religionsausübung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 GG zu qualifizieren. Es handelt sich hierbei nicht um kultische Tätigkeiten, die dem Schutz der Religionsausübungsfreiheit unterfallen. Diese Betätigungen stehen mit der dem Selbstverständnis der Gemeinschaft entsprechenden Ausübung der Religion in engerem Zusammenhang und unterstehen daher als gemischte Tätigkeiten dem Schutz des Art. 4 GG.

Die Aktivitäten des Klägers würden auch von den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 Abs. 3 WRV erfaßt. Danach haben die Religionsgemeinschaften das Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der für alle geltenden Gesetze selbständig zu ordnen und zu verwalten. Diese aus der Weimarer Reichsverfassung inkorporierten Kirchenrechtsartikel sind vollgültiges Verfassungsrecht (BVerfGE 19, 219). Mit ihnen erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten, so daß der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (vgl. BVerfGE 18, 385 (386)). Dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Finanzierung selbst zu regeln (BVerwGE 90, 112 (116); BVerfGE 19, 206 (217 ff.)). Es obliegt der Religionsgemeinschaft, selbst darüber zu entscheiden, wie ihre Finanzierung ausgestaltet sein soll. Dieses verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ist jedoch nicht lediglich in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, sondern primär und grundsätzlich auch in Art. 4 GG enthalten.

Art. 9 GG, auf den sich der Kläger zusätzlich beruft, kommt hier nicht zum Zuge. Handelt es sich um eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 137 Abs. 1 WRV, so ist die einschlägige Regelung vielmehr Art. 137 WRV i.V.m. Art. 140 GG (vgl. I. v. Münch, BK, Art. 9, Rdnr. 22).

Zwar werden die genannten, von der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 GG) und vom Selbstverwaltungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) erfaßten gemischten Tätigkeiten durch die Einbindung in die allgemeinen Vorschriften über die Vereinsklassifizierung und die mögliche Rechtsfolge der Entziehung der Rechtsfähigkeit nicht unterbunden. Der missionarische Verkauf von Büchern an Nichtmitglieder und Mitglieder sowie die entgeltlichen Dienstleistungen an die Mitglieder könnten in gleicher Weise unabhängig von dem Status eines Idealvereins ausgeübt werden. Tangiert würde jedoch durch den Verweis auf handelsrechtlichen Formen das äußere Erscheinungsbild, die Identität der Gemeinschaft und damit mittelbar auch die Religionsausübungsfreiheit. Denn die vom Kläger angebotenen Sach- und Dienstleistungen lassen sich in der Rechtsform des Idealvereins besser offerieren und es lassen sich mehr Anhänger bzw. Nachfrager gewinnen als in einer handelsrechtlichen Form. Nach geltendem Verfassungsrecht ist davon auszugehen, daß das Grundgesetz mit der Anerkennung des Rechts der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG) und des Rechts der Religionsgemeinschaften auf Selbstverwaltung (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV) den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auch von Verfassungs wegen das Recht auf Wahl einer ihrem Selbstverständnis entsprechenden Rechtsform gewährleistet. Die Möglichkeit der Bildung einer Religionsgemeinschaft soll den Weg eröffnen, sich als Vereinigung von Menschen zur Verwirklichung des religiösen Zwecks zu organisieren, eine rechtliche Gestalt zu geben und am allgemeinen Rechtsverkehr teilzunehmen. Fehlt einer Gemeinschaft die von ihr erstrebte Rechtsfähigkeit, so fehlt ihr auch die nötige rechtliche Verfestigung, die die Anerkennung eines Zusammenschlusses als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft voraussetzt (vgl. Müller-Volbehr, Neue Minderheitenreligionen – aktuelle verfassungsrechtliche Probleme, JZ 1981, 41 f.). Das bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber besondere Rechtsformen für Religionsgemeinschaften zur Verfügung stellen müßte oder aber sie auf die in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV vorgesehene Möglichkeit, die Rechtsfähigkeit durch Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erwerben, verweisen könnte. Auch läßt sich nicht aus Art. 137 Abs. 4 WRV herleiten, daß einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ein über die Regeln des bürgerlichen Rechts hinausgehendes Recht auf Erlangung der Rechtsfähigkeit garantiert wird. Denn Sinn und Zweck der Einführung von Art. 137 Abs. 4 WRV war, bislang bestehende gesetzliche Beschränkungen, durch die die Religionsgesellschaften sich diskriminiert sahen, zu beseitigen. Nicht jedoch war es Ziel des Verfassungsgebers, eine derartige Garantie zu schaffen (vgl. hierzu K. Schmidt, Eintragung religiöser Wirtschaftsvereine, NJW 1988, 2574 !X!(2575); v. Campenhausen, Religiöse Wirtschaftsbetriebe als Idealvereine?, NJW 1990, 887 f.).

Die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Rechtsformwahl bedeutet aber, daß der Gesetzgeber Rechtsformen zur Verfügung stellen muß, die dem Wesen einer Religionsgemeinschaft angemessen sind und ihre Betätigung als solche nicht unnötig erschweren (vgl. Kopp, Religionsgemeinschaften als wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB?, NJW 1989, 2497 ff. (2499)). Der Verweis auf handelsrechtliche Formen ist eine solche Erschwerung, weil es mit den Vorstellungen vom Wesen einer Religionsgemeinschaft nicht vereinbar ist, sich als GmbH oder AG konstituieren zu müssen, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß es der Gemeinschaft frei steht, ihre Tätigkeit in der Form des nichtrechtsfähigen Vereins fortzusetzen, um die durch einen Verweis auf die handelsrechtlichen Vorschriften befürchteten Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild zu vermeiden. Es gibt zwar religiöse Gruppierungen, die als nichtrechtsfähige Vereine organisiert sind (vgl. „Universelles Leben“, BVerfG, Beschl. v. 9.6.1994, NVwZ 1995, 471, zu den Problemen auch VGH München, Beschl. v. 4.4.1995 – 7 CE 95.462 -, NVwZ 1995, 793 ff.). Der Senat verkennt auch nicht, daß die Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins den Kläger nicht diskriminiert. Dafür wären aber mit dieser Rechtsform andere Erschwernisse verbunden. Eine Gemeinschaft ist regelmäßig deshalb am Erhalt der Rechtsfähigkeit interessiert, weil dieser Status es ihr ermöglicht, einen eigenen Vermögensbereich zu schaffen, der sowohl dem Zugriff der einzelnen Mitglieder als auch dem Zugriff deren Gläubiger entzogen ist. Die Bedeutung der Rechtsfähigkeit besteht vor allem auch darin, daß die Gemeinschaft hierdurch die Partei-, Erb- und Grundbuchfähigkeit erlangt. Die Rechtsfähigkeit ist ferner regelmäßig auch die Grundlage zur angestrebten Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO), mit der zahlreiche Steuervergünstigungen verbunden sind. Daß auch der Kläger dies anstrebt, ergibt sich aus seiner Satzung (§ 7 Ziff. 1). Aber auch ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erlangt der eingetragene Idealverein steuerliche Erleichterungen (vgl. hierzu Sauter/Schweyer, a.a.O., S. 301 ff.).

Bei dem Entzug der Rechtsfähigkeit handelt es sich daher nicht um eine wertneutrale, die Religionsgemeinschaft nicht nennenswert beeinträchtigende Maßnahme. Demgemäß hätte das Regierungspräsidium die Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG bei seiner Entscheidung über die Entziehung berücksichtigen müssen. Nur dann, wenn das Regierungspräsidium festgestellt hätte, daß es sich bei dem Kläger nicht um eine Religionsgemeinschaft handelte oder die von ihm vorgetragenen religiösen Lehren hier nur ein Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele darstellten, würde der Schutz des Art. 4 GG entfallen. Für den Senat verbietet sich eine eigenständige Prüfung dieser Fragen: Denn selbst wenn festgestellt würde, daß es sich im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums bei dem Kläger bzw. der Scientology-Kirche nicht um eine Religionsgemeinschaft handelte (so Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 22.3.1995 – 5 AZB 21/94 -) oder daß die religiöse Lehre nur Vorwand der wirtschaftlichen Tätigkeit war, wäre die Entscheidung des Regierungspräsidiums als Ermessensentscheidung fehlerhaft, weil die Widerspruchsbehörde von diesem Sachverhalt nicht ausgegangen ist. Eine behördliche Ermessensentscheidung ist aber grundsätzlich nur dann fehlerfrei, wenn sie aufgrund eines – soweit für die Entscheidung maßgeblich – vollständigen und zutreffenden Sachverhalts ergeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Vertreter des öffentlichen Interesses an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligen, obwohl er einen erfolglosen Sachantrag gestellt hat.

Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, ob einem eingetragenen Verein, der nach seinem Vorbringen religiöse Zwecke verfolgt, die Rechtsfähigkeit nur dann entzogen werden kann, wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen oder festgestellt wird, daß es sich um keine Religionsgemeinschaft handelt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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