Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.05.2012 – 2 U 26/11

Mai 5, 2021

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.05.2012 – 2 U 26/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. April 2011 verkündeteUrteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 3 O 257/10) wirdzurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibtnachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durchSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteilvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zuvollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Klägerin ist der Gebäude- und Hausratsversicherer derEheleute K…. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Rechtwegen des Schadensereignisses am Grundstück der Eheleute K…in Anspruch, das sich in der Nacht vom 5. / 6. Juni 2007 ereignete.Das Grundstück der Eheleute K… in D… liegt an einemehemaligen Bahndamm, der im Eigentum der Beklagten steht und zumGrundstück der Eheleute K… hin eine Böschung aufweist. Inöstlicher Richtung des Bahndamms schließt sich auf dem Grundstückder Beklagten ein nicht mit dem Entwässerungssystem der Beklagtenverbundener und nicht verrohrter Graben an, der der Entwässerungdes Bahndamms dient. Östlich des Grabens schließt sich eineAckerfläche an, die nicht im Eigentum der Beklagten steht und einGefälle in Richtung des Bahndamms aufweist.

Am 17. Februar 2006 kam es nach wochenlangem Dauerfrost, indessen Folge der Boden gefroren war, zur Schneeschmelze beigleichzeitig starken Regenfällen. Über den Bahndamm flossenerhebliche Mengen Wasser, die den Bahndamm auf der Höhe desGrundstücks der Kläger teilweise brechen ließen mit der Folge, dassWasser und Schlamm auf deren Grundstück floss und sich dortstaute.

Im Lauf des Monats Mai 2007 war der Graben aufgrund deraufgetretenen Niederschläge, die von den Ackerflächen und demGrundstück der Beklagten abgeflossen sind, mit Wasser gefüllt. Inder Nacht vom 5. Juni zum 6. Juni 2007 kam es zu starkenRegenfällen. Über den Bahndamm flossen erhebliche MengenNiederschlagswasser, die teils vom Grundstück der Beklagten,überwiegend aber von den Ackerflächen abflossen, auf denen dasWasser nicht versickern konnte. Infolge der Wassermassen brach derBahndamm auf der Höhe des Grundstücks der Eheleute K…teilweise, Wasser und Schlamm liefen auf deren Grundstück undstauten sich dort in einer Höhe von 50 cm. Die grundstückseigeneEntwässerung der Eheleute K… konnte die Wassermengen nichtmehr aufnehmen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wirdergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenenUrteil Bezug genommen. Soweit dort festgestellt wurde, die Klägerinhätte behauptet, der Graben sei am Schadenstag verkrautet und porösgewesen, wird allerdings auf die abweichenden vorstehendenunstreitigen Feststellungen verwiesen.

Außerdem ist erstinstanzlich vorgetragen worden:

Die Klägerin hat behauptet, der Graben am Bahndamm diene auchder Entwässerung der Ackerflächen. Sie hat die Auffassungvertreten, weil der Graben für die Entwässerung der Ackerflächennicht dimensioniert sei und über keinen Abfluss verfüge, hätte dieRechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Planung desBaugebietes „Am Bahndamm“ jedenfalls dafür sorgenmüssen, dass die im Baugebiet errichteten Häuser vor abfließendenNiederschlägen von den östlichen Grundstücken ausreichend geschütztwürden. Sie hätte anhand eines fünfjährigen durchschnittlichenBemessungsregens ein entsprechendes Entwässerungssystem planen undausführen müssen, um eine Überflutung der Grundstücke auch beigewöhnlich auftretenden starken Niederschlägen oder beiBodenverhältnissen, die zu einer eingeschränkten Versickerungführten, zu verhindern. Dies habe bereits die Topographie, nämlichdie Lage der abschüssig verlaufenden Ackerflächen, nahegelegt.Ferner ist sie der Ansicht gewesen, die Beklagte habe jedenfallsnach dem Schadensereignis vom 17. Februar 2006 für einenausreichenden Schutz gegen abfließende Niederschläge sorgen müssen.Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass es in den 1990er Jahrenund in den ersten Jahren nach Errichtung der Bebauung nicht zuÜberschwemmungen gekommen sei. Dies könne allenfalls daraufzurückzuführen sein, dass damals mangels Bebauung der unterhalb desBahndamms gelegenen Flächen herabfließende Niederschläge dortversickerten und niemand schädigten. Wäre ein Entwässerungssystemhinsichtlich des Bahndamms und der dahinter liegenden Ackerflächenanhand der durchschnittlich im fünfjährigen Abstand auftretendenNiederschlagsmengen errichtet worden, wäre es zu der Überflutungdes Grundstücks der Eheleute K… am Schadenstag nichtgekommen. Die Niederschläge im Mai und Juni 2007 seien nichtaußergewöhnlich stark gewesen. Es seien am 5. Juni 2007 in denspäten Abendstunden nur Niederschlagsmengen im Umfang von 30 l/qmniedergegangen, wie sich aus einem Wetterkurzgutachten vom 5. März2008 ergebe.

Hinsichtlich der Planung der Ableitung des Niederschlagswasserssei die Beklagte auch zuständig, weil die Beseitigung von Abwasser,für die der Wasser- und Abwasserzweckverband zuständig sei, nichtauch die Ableitung von Niederschlägen von unbefestigten Flächenerfasse.

Die Klägerin hat behauptet, infolge der Überflutung desGrundstücks der Eheleute K… mit Schlamm seien dieverschlossene Terrassentür ebenso wie die verschlossene Eingangstüraufgedrückt und es seien die Fußböden, Wände, Tapeten, Anstricheund Holzverkleidungen beschädigt worden. Die Rückwand der Garagesei infolge des Einsturzes der Stützmauer eingedrückt und auch dieGarage mit Schlamm überflutet worden. Die Holzkonstruktion desWäschetrockenplatzes sei ebenfalls durch die Elemente derStützmauer gebrochen und der Platz mit Schlamm überzogen worden.Die Fassade des Gebäudes, die Terrasse, das Spielhaus der Kinderund der Schuppen hätte aufwändig gereinigt werden müssen. Das Haushabe zum Schutz vor Schimmelbefall 21 Tage lang technischgetrocknet werden müssen. Es habe im Erdgeschoss geräumt und dieMöbel hätten zwischengelagert werden müssen. Die Reinigung desGebäudes, der Wege und der Terrassen und Einfriedungen sei imHandschachtverfahren erfolgt. Die Stützmauer habe massivwiederhergestellt werden müssen. Ferner seien derSpritzschutzstreifen am Haussockel, der Regenwasserschacht, dieTrockensteinmauer, die straßenseitige Einfriedung und derWäschetrockenplatz wiederhergestellt worden. Hierfür seien Kostenin Höhe von 39.702,87 € ermittelt worden; insoweit hat sie aufdas vorgelegte Schadensgutachten verwiesen, das Bezug nimmt auf einAngebot der Firma W… GmbH vom 27. August 2007. DiesesAngebot (Bl. 91 – 96 d. A.) hat sie als Grundlage für dieSchadensermittlung im Einzelnen vorgetragen. Ferner hat sie aufeine Rechnung der R… GmbH vom 4. September 2007 (Bl. 112 f.d. A.) und eine weitere Rechnung der R… GmbH vom 19.September 2007 verwiesen. Für die eigene Schlammbeseitigung durchdie Eheleute K… habe sie einen Stundenverrechnungssatz von6,00 € angesetzt und für 82 Stunden insgesamt 492,00 €erstattet. Für zusätzliche Stromkosten für die Trocknungsgeräteseien Kosten in Höhe von 281,18 € entstanden. Vom Hausrat derEheleute K… seien sowohl Möbel im Haus durch eingetreteneFeuchtigkeit als auch Kfz-Teile, Fahrräder, Werkzeug,Kinderspielzeug und Gartenmöbel sowie Gartengeräte, die in derGarage standen, beschädigt worden. Auf der Terrasse seienGartenmöbel mit Sitzpolstern, ein Kinderswimmingpool, einAußenkamin, ein Sonnenschirm und ein Schirmständer beschädigtworden. Gartenzubehör und Spielzeug sowie Wäschekörbe seien amWäschetrockenplatz beschädigt worden. Im Einzelnen hat die KlägerinBezug genommen auf das Gutachten und den dazu gehörenden Nachtragvom 20./21. September 2007. Die Höhe des Hausratsschadens belaufesich auf 5.214,99 €. Insoweit hat sie auf die Auflistung imSchadensgutachten, Bl. 64 ff. d. A. verwiesen. Für die Reinigunghat sie einen Betrag von pauschal 300,00 € angesetzt, insoweithat sie auf die Darstellung im Gutachten (Bl. 67, 68 d. A.)verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe zum Ersatz derGebäudeschäden auf die Rechnungen der mit der Schadensbeseitigungbeauftragten Firmen 24.309,05 € und 12.246,08 € sowie773,18 € an die Eheleute K… gezahlt. UnterBerücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 2.374,56 €belaufe sich der Ersatzbetrag auf 37.328,31 €. Auf diebeschädigten Hausratgegenstände habe sie von dem Gesamtbetrag von5.214,99 € unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von770,00 € einen Betrag von 4.444,99 € gezahlt. Schließlichhabe sie die Kosten der Sachverständigengutachten in Höhe von1.971,47 € getragen.

Die Klägerin hat außergerichtlich gegenüber dem KommunalenSchadensausgleich mit Schreiben vom 27. November 2007 den Ersatzder Schäden zum Zeitwert in Höhe von 31.488,86 €Gebäudeschaden sowie 3.429,99 € Hausratschaden und dieSachverständigenkosten, insgesamt 36.890,32 € geltend gemacht.Der Kommunale Schadensausgleich hat den Ersatz mit Schreiben vom 4.Dezember 2007 abgelehnt.

Die Klägerin hat dem N… Wasser- und Abwasserzweckverbandden Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreitnicht beigetreten, hat aber vorgetragen, dass er nur für dieBeseitigung von Abwasser i. S. d. § 64 BbgWG (a. F.), der § 54 WHGentspreche, zuständig sei. Danach sei Abwasser Schmutzwasser sowieNiederschlagswasser. Letzteres müsse von bebauten oder befestigtenFlächen stammen. Bezüglich natürlich abfließendemNiederschlagswasser gebe es keine wasserrechtliche Pflicht, fürdessen Beseitigung zu sorgen. Im Übrigen hat er die Einrede derVerjährung erhoben.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei für dieAbwasserbeseitigung nicht zuständig, vielmehr treffe den N…Wasser- und Abwasserzweckverband für die Abwasserentsorgung dieZuständigkeit.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Entwässerung derAckerfläche nicht Sorge tragen zu müssen. Planungsfehler könntender Beklagten nicht vorgehalten werden. Es habe vor der Bebauungund auch in den ersten Jahren nach Bebauung der Flächen Am Bahndammkeine Überschwemmungen gegeben. Ergänzend verweist sie auffolgenden unstreitigen Sachverhalt: Sie war nichtErschließungsträger für das Gebiet. Der Vorhaben- undErschließungsplan wurde vom Amt P… Land in den Jahren 1995und 1996 erstellt. Der Landkreis U… hatte am 22. Oktober1996 die Planreife bescheinigt, dabei habe es keinen Hinweis aufeine Überschwemmungsgefahr in dem Gebiet gegeben. Weder derLandkreis U… als untere Wasserbehörde noch dasLandesumweltamt hatten Einwände gegen den im Rahmen der Aufstellungdes Bebauungsplanes erstellten Grünordnungsplan desVorhabenträgers, der von einem Planungsbüro im November 1995erstellt worden war, erhoben. Darin fanden sich keine Hinweise aufeine Überschwemmungsgefahr. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung fürdie Bebauung am 18. September 1995 wurden der Landschaftsplan undder Flächennutzungsplan erst aufgestellt, sie wurden 1998rechtskräftig, so dass sich aus diesen Plänen keine Hinweise aufÜberschwemmungsgefahren ergeben konnten. Die Ackerfläche sollte nurnach den natürlichen Gegebenheiten durch Versickerung entwässertwerden. Die Eheleute K… haben ihren Bauantrag am 14. Juli1999 gestellt.

Die Beklagte behauptet, es habe sich in der Nacht vom 5. zum 6.Juni 2007 um außergewöhnlich starke lokale Regenfälle in einemUmfang von 148 l/qm, davon allein 51,4 l/qm in der Zeit zwischen23:00 Uhr und 23:30 Uhr gehandelt, für die die Beklagte geradekeine Vorsorge habe tragen müssen. Innerhalb von zwei Stunden seien105,5 l/qm Niederschlag gefallen. Im Bereich P…, S…,D…, G… sei es zu einer Hochwassersituation gekommen,weil der Fluss Q… an mehreren Stellen über die Ufer getretensei und das Gebiet beidseitig der … Straße in P…überschwemmte. Im Bereich P… seien 37,9 l/qm in 30 Minutenein hundertjähriges Regenereignis. Am betreffenden Tag hätten dieNiederschläge deutlich darüber gelegen. Für den Ortsteil D…habe es sich ebenfalls um ein Jahrhundertereignis gehandelt. DerJahrhundertwert von 115 l/qm pro Tag sei deutlich überschrittenworden.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Eheleute K…hätten wegen der ungünstigen Lage ihres Grundstücks auch selbstVorsorge gegen Überschwemmungen treffen müssen. Die von ihnenerrichtete Schutzmauer sei ungeeignet gewesen. Hierfür seien sieselbst verantwortlich. Sie hätten durch die unzulässige Errichtungeiner Garage in den Bahndammbereich hinein zu einer Versteilung derBöschung beigetragen. Die Terrassentür hätten sie zusätzlichsichern müssen, damit sie nicht aufgedrückt werden könnte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat esausgeführt, die Haftung ergebe sich nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2BGB analog, weil die Beeinträchtigung des Grundstücks der EheleuteK… nicht auf einer privatwirtschaftlichen Nutzung durch dieBeklagte beruhe. Für einen Anspruch aus enteignungsgleichemEingriff fehle es an der Voraussetzung einer hoheitlichen Maßnahme,die eine Schädigung als unmittelbare Folge nach sich ziehe. DemAnspruch aus § 839 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass die im Rahmender Bauleitplanung einzuhaltenden Pflichten keinen drittschützendenCharakter hätten. Vielmehr dienten diese Pflichten dem Schutz derAllgemeinheit und könnten nur in Ausnahmefällen, nämlich beiGefahren für Leben und Gesundheit, als drittschützend angesehenwerden. Solche Gefahren lägen hier nicht vor. Ergänzend wird aufdie Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenenUrteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlichgestellten Anträge in vollem Umfang weiter.

Zur Begründung führt sie aus, ihr Anspruch ergebe sich aus § 906Abs. 2 Satz 2 BGB analog, weil die Beklagte die Wasser- undSchlammmassen nicht unterbunden und dazu beitragen habe, dass dasGrundstück der Eheleute K… überflutet werde, weil derBahndamm künstlich aufgeschüttet worden sei. Dies sei ihrerAuffassung nach auch schon erstinstanzlich vorgetragen worden.Zudem sei unstreitig, dass auch das Wasser, das unmittelbar vomBahndamm herablief, mit für die Überschwemmungen ursächlich gewesensei.

Wegen der künstlichen Aufschüttung ergäben sich auch Ansprücheaus den §§ 839 Abs. 1 BGB, 66 BbgWG, weil es sich bei dem Bahndammum eine künstliche Aufschüttung und eine befestigte Oberflächehandele. Die Beklagte treffe die Pflicht, das Wasser von dieserFläche ordnungsgemäß abzuleiten. Dabei sei unerheblich, wer dieFläche errichtet habe.

Wegen der künstlichen Aufschüttung läge auch eine Verletzung des§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgNRG vor, der die Ableitung wild abfließendenWassers auf Nachbargrundstücke untersage; auch sei § 26 BbgNRGverletzt, wonach es verboten sei, Grundstücke zu erhöhen. DieVerletzung der Pflicht, für eine Entwässerung zu sorgen, sei aucheine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Schließlich sei § 102BbgWG durch die Aufschüttung verletzt. Die Beklagte habe jedenfallsnachträglich, d. h. nach dem Hochwasserereignis aus dem Jahr 2006,Aufschüttungen zur Wiederherstellung des Grundstücksvorgenommen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des am 1. April 2011 verkündeten Urteils des LGNeuruppin, Az.: 3 O 257/10 die Beklagte zu verurteilen,an sie 36.890,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Haftung aufgrund § 906 Abs. 2 Satz 2BGB analog komme nicht in Betracht, weil nur wenig Wasser vomBahndamm direkt auf das Grundstück der Eheleute K… geflossensei. Die Beklagte habe keine Aufschüttungen veranlasst, dieErrichtung des Bahndamms sei noch von der Reichsbahn veranlasstworden. Für die Fläche des Bahndamms sei der Graben ausreichenddimensioniert.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus den §§ 67 Abs. 1 VVG a.F., 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Schadensersatz wegeneiner unzureichenden Planung der Entwässerung im Baugebiet„Am Bahndamm“ in P… OT D….

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie hat in der mündlichenVerhandlung bestätigt, nach Eingliederung der dem früheren AmtP…-Land angehörenden Gemeinden, darunter der GemeindeD…, in die amtsfreie Stadt P… zum 1. November 2001Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes P… Landhinsichtlich der Gemeinde D… geworden zu sein.

Nach dem Vortrag der Parteien ist bereits zweifelhaft, ob beider Aufstellung des Bebauungsplanes durch das Amt P…-Land am18. September 1995 eine Amtspflicht durch das planende AmtP…-Land verletzt worden ist. Bei der Aufstellung einesBebauungsplanes sind nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB (in derdamals geltenden Fassung vom 08.12.1986) auch die allgemeinenAnforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zuberücksichtigen. Die privaten Belange sind mit den öffentlichenBelangen gegeneinander und untereinander abzuwägen (§ 1 Abs. 6BauGB). Diese Pflicht kann verletzt sein, wenn die Gefahr besteht,dass Überschwemmungen der im Baugebiet gelegenen Flächen durchNiederschlagswasser drohen und die Gemeinde bei der Planaufstellungdiese Gefahren nicht berücksichtigt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg,BauGB, § 1 Rz. 118; BGH, Urteil vom 18.02.1999, Az.: III ZR 272/96,Tz. 9). Ob das Amt P…-Land hier allerdings Anlass hatte, dieVersickerungsfähigkeit des östlich des Bahndammes gelegenen Ackerszu überprüfen, um planerische Konsequenzen zu ziehen, ist nichtabschließend festzustellen. Es ist zwar Aufgabe der Gemeinde, dasAbwägungsmaterial hinsichtlich aller öffentlichen und privatenBelange zusammenzustellen. Die planende Gemeinde schuldet dabeiaber keine uferlose Überprüfung des zu beplanenden Areals„ins Blaue hinein“. Was die planende Stelle nicht siehtund nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch nicht zusehen braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden (BGH Urteilvom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, Tz. 16 m. w. N.). Dem Einwandder Beklagten, dass zum Zeitpunkt der Planung keineÜberschwemmungsschäden in dem Gebiet „Am altenBahndamm“ bekannt gewesen seien, ist die für diePflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nichtentgegengetreten.

Allerdings kann sich eine Pflicht zur Überprüfung der Gefahr vonÜberschwemmungsschäden, auch bereits aus der Lage des Plangebietesergeben. Der Einwand, dass die bei der Bauplanung beteiligtenBehörden, der Landkreis U… und das Landesumweltamt, keineHinweise auf Überschwemmungsgefahren erteilt hätten und auch derGrünordnungsplan keine entsprechenden Gefahren erwähnt habe, stehtder Behauptung der Klägerin, es habe Anlass zur Überprüfungbestanden, nicht entgegen. Denn nach dem Vortrag der Beklagtenbleibt offen, ob die beteiligten Behörden und der Verfasser desGrünordnungsplans sich in ihren Stellungnahmen überhaupt mit einemvon der Ackerfläche ausgehenden Überschwemmungsrisiko befassthaben. Die Frage, ob aus planerischer Sicht die Lage derAckerfläche und das vorhandene Gefälle zum Bahndamm hin sowie dieHöhenunterschiede zwischen dem Bahndamm und den angrenzendenGrundstücken für sich gesehen bereits Anlass zu einer weiterenÜberprüfung der Versickerungsmöglichkeiten auf dem Ackergeländegegeben hätten, bedürfte einer weiteren Klärung, die hier jedochunterbleiben kann, weil der Berufung aus anderen Gründen der Erfolgversagt ist.

Der Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass diemöglicherweise verletzte Amtspflicht den Eheleuten K…gegenüber als Dritten oblag. Maßgebend für die Beurteilung dieserFrage ist der Zweck der Amtspflicht. Nur wenn sich aus den dieAmtspflicht begründenden und beschreibenden Vorschriften ergibt,dass der Geschädigte zu dem durch die Amtspflicht geschütztenPersonenkreis zählt und dass auch sein im konkreten Fallbeeinträchtigtes Interesse geschützt ist, kann der Anspruch aufSchadensersatz begründet sein. Für den Bereich der Bauleitplanunggilt, dass die Pflicht, bei der Aufstellung der Bauleitpläne dieAnforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zuberücksichtigen, in erster Linie gegenüber der Allgemeinheitbegründet ist. Sie entfaltet nur insoweit drittschützende Wirkung,als die zukünftige, in dem Plangebiet oder in unmittelbarerNachbarschaft lebende Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben,die sich aus der Beschaffenheit des Grund und Bodens ergibt,geschützt werden soll (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 26.01.1989,Az.: III ZR 194/87, juris Tz. 19; Urteil vom 06.07.1989, Az.: IIIZR 251/87, juris Tz. 10; Urteil vom 21.12.1989, Az.: III ZR 118/88,juris Tz. 15). Ein Anspruch wegen einer solchen Gefahr setzt weitervoraus, dass der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischenMitteln gelöst werden kann noch die Gefahr für die betroffenenEigentümer vorhersehbar und beherrschbar war (BGH, Urteil vom21.12.1989, Az.: III ZR 49/88 , juris Tz. 28; Urteil vom05.12.1991, III ZR 167/90, juris Tz. 13; Urteil vom 18.02.1999, IIIZR 272/96, juris Tz. 10).

Die hier streitgegenständliche Gefahr geht bereits nicht vonGrund und Boden im Plangebiet aus. Die Klägerin trägt zudem nichtvor, dass sich aus der Überschwemmungsgefahr, die bei bestimmtenWetterlagen durch herabfließendes Niederschlagswasser entstehenkann, eine Gefahr für Leib oder Leben entstanden sei. Auch ist zuberücksichtigen, dass eine Ersatzfähigkeit für Vermögensschäden nurinsoweit angenommen worden ist, als die Vermögensschädenunmittelbar zur Beseitigung einer Gesundheitsgefahr entstandensind, also etwa Kosten für die Reinigung des Bodens (BGH, Urteilvom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, juris Tz. 28, 29). Das Haus derEheleute K… war aber unmittelbar nach der Überschwemmung undauch in der Folgezeit ohne Gefahren für Leib oder Leben weiterbewohnbar. Der den Eheleuten K… entstandene Schadenbeschränkt sich auf diejenigen Vermögensschäden, die infolge derÜberschwemmung der Außenanlagen und der Durchfeuchtung derAußenwände sowie des Eindringens von Schlamm in ihr Haus entstandensind. Auch ist, der erstinstanzlichen Argumentation der Klägerinfolgend, nicht ersichtlich, dass dem Risiko, dass von denNachbargrundstücken Niederschlagswasser auf das Grundstück derEheleute K… herabfließt, nicht durch planerische Maßnahmenbegegnet werden kann. Der mit der Errichtung des klägerischenHauses beauftragte Architekt hatte angesichts der Lage unmittelbarneben dem Bahndamm auch Anlass, zusätzlicheEntwässerungsmöglichkeiten auf dem Grundstück der EheleuteK… in die Planung einzubeziehen.

2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkteiner Amtspflichtverletzung wegen unzureichender Planung derEntwässerung des Baugebietes. Die Gemeinde ist nach § 123 BauGB (inder Fassung vom 08.12.1986) zur Erschließung eines Baugebietesverpflichtet. Allgemein obliegt ihr als hoheitliche Aufgabe diePflicht, für die Sammlung und Beseitigung des Abwassers Sorge zutragen (vgl. BGH Urteil vom 18.02.1999, III ZR 272/96). DiePflicht, für die Abwasserbeseitigung Sorge zu tragen, ergibt sichfür die Gemeinde aus den Wassergesetzen. Zum Zeitpunkt derPlanaufstellung galt § 18 a WHG (i. d. F. vom 23.09.1986, gültig ab01.01.1987) i. V. m. § 66 BbgWG, der die Pflicht der Gemeinden, dasauf ihrem Gebiet anfallende Abwasser durch entsprechend errichteteAnlagen zu beseitigen, begründete. Die Abwasserbeseitigungspflichtbezieht sich nach § 64 Abs. 1 BbgWG (in der Fassung vom 13. Juli1994, im Folgenden: a. F.; heute § 54 Abs. 1 WHG) nur aufSchmutzwasser sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich vonbebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser(Niederschlagswasser). Das von unbefestigten Flächen wildabfließende Wasser ist hingegen nicht von derAbwasserbeseitigungspflicht erfasst. Insoweit gelten dieVorschriften über wild abfließendes Niederschlagswasser, die dasVerhältnis zwischen dem Eigentümer eines höher gelegenen imVerhältnis zum tiefer gelegenen Grundstück regeln (§ 102BbgWG).

Soweit die Klägerin mit der Berufung einwendet, der Bahndamm seials bauliche Anlage eine befestigte Fläche im Sinne desWasserrechts, trifft dies nicht zu: Befestigte Flächen sind solcheFlächen, bei denen durch künstliche Oberflächenbefestigungen dieVersickerungsfähigkeit des Bodens stark eingeschränkt ist. Darunterfallen Beton, Pflaster oder Steine (Giesberts/ Reinhardt, BEckOKWHG § 54 Rz. 12), jedenfalls eine durch menschliche Einwirkungveranlasste Versiegelung einer Fläche (Czychowski/Reinhardt, WHG,10. Aufl., § 54 Rz. 15). Der ehemalige Bahndamm weist keinenderartigen Oberflächenbelag auf (s. Foto Bl. 35 d. A. unten).

Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, dassauch die Ableitung wild abfließenden Niederschlagswassersgrundsätzlich von der Abwasserbeseitigungspflicht erfasst sei, aufdie Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.1999 (Az: III ZR272/96) bezogen hat, liegt dem eine besondere Konstellation zuGrunde, die in Bezug auf das Grundstück der Eheleute K…nicht gegeben ist. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falllief Wasser von einem Weinberg auf die öffentliche Straße. Das imBaugebiet abzuführende Oberflächenwasser der Straße vermischte sichmit dem hinzufließenden Wasser aus dem Weinberg untrennbar und wardemzufolge, wie das Gericht ausführt, „insgesamt so zubeseitigen, dass die Bewohner des Baugebiets und ihr Eigentumkeinen Schaden nahmen.“ An einer solchen Vermischung von wildabfließendem Niederschlagswasser und abfließendem Oberflächenwasserfehlt es hier.

3. Dem verschuldensunabhängigen Anspruch nach § 1 StHG kommthier keine eigenständige Bedeutung zu, da auch insoweit dieVerletzung einer drittbezogenen Amtspflicht Voraussetzung ist (BGHUrteil vom 19.01.2006, Az.: III ZR 82/05, juris, Tz. 15), an der eshinsichtlich des hier geltend gemachten Interesses – wie ausgeführt- fehlt.

4. Auch Ansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffsscheiden aus. Voraussetzung ist ein hoheitliches Handeln, welcheseinen unmittelbaren Eingriff in Eigentumspositionen des Betroffenendarstellt (vgl. Staudinger-Roth, BGB, 2009, § 906 Rz.: 83,88). Diese Voraussetzung liegt nicht vor: Die Planung des Gebietes,in dem die Eheleute K… später ihr Haus errichteten, stelltkeinen Eingriff in Eigentumspositionen der Bauherren dar.

5. Auch ein privatrechtlicher nachbarrechtlicherAusgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist gegendie Beklagte, die zugleich Eigentümerin des Bahndamms ist, nach demVortrag der Klägerin nicht begründet.

Außerhalb von§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat die Rechtsprechung einen aus denRechtsgedanken der §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2,§ 14 Satz 2 BImSchG hergeleiteten sogenanntennachbarrechtlichen Abwehranspruch anerkannt. Dieser wird dannbejaht, wenn von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbareEinwirkungen im Sinne von§ 906 BGB ausgehen, an deren Abwehr gemäß § 1004 BGB derBetroffene aus besonderen Gründen gehindert ist (BGH NJW 2001, 1865;BGH NJW 1999, 2896).

Die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers sind vomEigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden. DerAbwehranspruch aus § 1004 BGB wird gemäß den Art. 1 Abs. 2, 124Satz 1 EGBGB eingeschränkt durch die Vorschriften derLandeswassergesetze, aus denen sich eine nachbarrechtlicheDuldungspflicht ergeben kann. § 102 Abs. 2 Satz 1 BbgWG sieht vor,dass der Eigentümer eines Grundstücks von den Eigentümern dertiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließendenWassers verlangen kann, sofern er die natürlichen Verhältnisse aufseinem Grundstück nicht durch Anlagen verändert hat. Eine derartigeVeränderung durch die Beklagte haben die Kläger hier nichtdargelegt. Die von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanzerhobene Behauptung, die Errichtung des Bahndamms sei durch dieBeklagte vorgenommen worden, stellt neuen und von der Beklagtenbestrittenen Vortrag dar, hinsichtlich dessen die Voraussetzungenfür die Zulassung neuen Vorbringens (§ 531 Abs. 2 ZPO) nichtvorliegen. Erstinstanzlich hat die Klägerin lediglich die„künstliche Aufschüttung“ (Bl. 181 d. A.) imZusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins wasserführenderSchichten erwähnt, nicht aber vorgetragen, dass die Aufschüttungvon der Beklagten angelegt worden sei.

Danach ist die Einwirkung des Niederschlagswassers vomGrundstück der Beklagten zu dulden, ohne dass es darauf ankommt,inwieweit die Niederschläge unmittelbar von ihrem Grundstück odervon dem darüber gelegenen Acker herrühren.

Anderes kann für den von wild abfließendem Wasser angeschwemmtenSchlamm gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die überdasjenige hinausgehen, was herabfließendes Niederschlagswasserüblicherweise mit sich führt. Solche Grobimmissionen sind vomNachbarn grundsätzlich nicht zu dulden. Voraussetzung einesEntschädigungsanspruchs gegen die Beklagte wegen des vomNiederschlagswasser mitgeschwemmten Schlamms wäre aber, dass siefür die Beeinträchtigung als Störerin i. S. d. § 1004 BGBverantwortlich ist. Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbarauf den Willen des Eigentümers zurückgehen, um ihn als Störer inAnspruch nehmen zu können (BGHZ 90, 255, 266; NJW 1985, 1773,1774). Natureinwirkungen begründen allein keine Zustandshaftung.Hinzutreten muss eine adäquate Mitverursachung, die darin liegenkann, dass der Eigentümer entgegen einer Handlungspflicht – etwaaufgrund der Verkehrssicherungspflicht – Maßnahmen zur Abwendungder Beeinträchtigung unterlässt (BGHZ 114, 183 (191)).

Dass der Beklagten hier die Verletzung einerVerkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Befestigung desBahndamms vor oder nach dem Schadensereignis im Februar 2006vorzuwerfen wäre und dass diese kausal für die bei den Klägernaufgetretenen Schäden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt.Soweit sie sich darauf beruft, dass die Beklagte den Bahndammerrichtet habe, ist dieser Vortrag – wie ausgeführt – in derBerufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Die möglicherweiseunzureichende Planung eines Entwässerungssystems auch für dasbenachbarte Grundstück schließlich stellt keine Verletzung einerVerkehrssicherungspflicht dar, die der Beklagten als Eigentümerineines Grundstücks obliegt.

Die Behauptung, dass die Überschwemmung lediglich auf eineVerkrautung des auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen Grabenszurückzuführen gewesen sei, erfolgt im Streitfall ebenfallserstmals in der Berufungsinstanz und ist aufgrund des Bestreitensder Beklagten nicht beachtlich. Soweit das Landgericht in denTatbestand die Behauptung der Verkrautung des Grabens aufgenommenhat, entspricht dies nicht dem erstinstanzlichen Vortrag derKlägerin. Die Klägerin hat vielmehr erstinstanzlich selbst daraufBezug genommen, dass nach dem im Rechtsstreit, den die EheleuteK… gegen die Beklagte geführt haben (Az.: 3 O 265/06Landgericht Neuruppin; Az.: 2 U 24/11 BrandenburgischesOberlandesgericht) das von den Nachbargrundstücken abfließendeRegenwasser als Hauptursache der Überschwemmung festgestellt wordensei. Sie haben insoweit auf das dort eingeholte Gutachten desSachverständigen Prof. Dr. W… Bezug vom 14.09.2009 genommen.Der Sachverständige hatte dort weiter festgestellt, dass dieunzureichende Reinigung des ackerseitigen Grabens, die im dortigenVerfahren unstreitig gegeben war, für die Überschwemmung desklägerischen Grundstücks keine wesentliche Ursache gewesen sei.

6. Auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 2 Nr. 1BbgNRG bzw. 26 Abs. 1 BbgNRG sind nicht begründet, da dieBehauptung, dass die Beklagte die Herstellung des Bahndammsveranlasst und dadurch den Abfluss wild abfließenden Wassersverstärkt habe, für die Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist.Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bahndammsnach dem Schadensereignis im Februar 2006 stellt keine Herstellungeiner Aufschüttung oder eine Veränderung des Abflusses wildabfließenden Wassers dar, sondern lediglich die Wiederherstellungdes früheren, von der Beklagten nicht veranlassten Zustandes.

7. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. DieEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichenVoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Die Rechtssachehat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruhtim Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände desEinzelfalls. Eine Divergenz zu Entscheidungen desBundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist nichtersichtlich.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf36.890,32 € festgesetzt (§§ 47, 48 GKG).

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