OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2018 – 23 U 17/18

Mai 6, 2021

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2018 – 23 U 17/18

Tenor

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 21.Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2017 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht für die Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte nach einem am 14.06.2016 erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärungen zu einem grundpfandrechtlich besicherten, im April 2011 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag mit zwei Unterkonten über 150.000 € und über 110.000 € auf Zahlung der zum Darlehen über 150.000 € geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung sowie von Nutzungsentschädigung auf die während der Laufzeit hierauf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen in Anspruch. Die Kläger hatten den gesamten Vertrag zuvor im Oktober 2015 nach eigener Kündigung zurückgeführt. Erstinstanzlich noch geltend gemachte Zahlungsansprüche aufgrund eines am 08.05.2017 erklärten Widerrufs eines weiteren Darlehensvertrags über 40.000 €, der durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf Grundlage des Förderprogramms 124 refinanziert wurde, werden in zweiter Instanz nicht mehr verfolgt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten die Verträge zum Zeitpunkt der jeweiligen Widerrufserklärung nicht mehr wirksam widerrufen können. Hinsichtlich des KfW-Darlehens habe den Klägern bereits kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zugestanden. Ein Widerrufsrecht wegen eines Fernabsatzgeschäfts habe jedenfalls gemäß § 312d Abs.3 BGB a. F. nach der vollständigen Rückführung des Darlehens nicht mehr bestanden.

Hinsichtlich der Annuitätendarlehen könne dahingestellt bleiben, ob die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Anforderungen entsprochen habe, da ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt gewesen wäre. Die Beklagte könne sich vorliegend ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen, nachdem der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag spätestens mit Zahlung des von der Beklagten geforderten Ablösebetrags beendet worden sei. Im hier vorliegenden Einzelfall sei das Zeitmoment erfüllt, da von dem Vertragsschluss im April 2011 bis zu dem Widerruf mit Schreiben vom 14.06.2016 mehr als fünf Jahre vergangen seien. Auch das Umstandsmoment liege vor. Im vorliegenden Fall, in dem die Kläger willentlich das Vertragsverhältnis beendet hätten, habe sich die Beklagte darauf einrichten dürfen, den Vorgang bei sich abzuschließen. Denn jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem zwischen der vorzeitigen Rückabwicklung im Oktober 2015 und der Widerrufserklärung im Juni 2016 weitere rund acht Monate verstrichen seien, sei das Vertrauen der Bank als Verpflichtete gerechtfertigt, der Kunde als Berechtigter werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Überdies habe sich die Beklagte auch darauf eingerichtet, dass der Kläger [gemeint ist wohl: die Kläger] von seinem [ihrem] Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde [würden], und sie habe hierauf auch vertrauen dürfen. Nach der Lebenserfahrung habe die Beklagte die an sie zurückgezahlte Valuta verwandt, um mit ihr zu arbeiten.

Gegen das Urteil wenden sich die Kläger, die ihre zuletzt gestellten Anträge zu 1. und 3. weiterverfolgen. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die darlegungsbelastete Beklagte zu dem Umstandsmoment der Verwirkung nicht hinreichend vorgetragen, da sich neben der Darstellung der unstreitigen Chronologie der Ereignisse nur Rechtsausführungen fänden. Die genannten Umstände (Verbuchung, Bilanzierung, Freigabe der Sicherheit) stellten keine Vermögensdispositionen dar, die die Beklagte im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Rechts getroffen habe, weil sie – ganz gleich, ob sie mit dem Widerruf gerechnet habe oder hätte rechnen müssen oder nicht – die Zahlungen verbuchen und bilanzieren und die Sicherheiten habe freigeben müssen. Tatsächlich habe sie ab 2014 damit gerechnet, dass Verbraucher vor oder nach Ablösung von Krediten mit der entsprechenden Widerrufsbelehrung den Widerruf noch erklärten, so dass sie die entsprechenden Darlehensakten mit einem Vermerk versehen und Rücklagen für die Erstattung von Nutzungsentschädigungen und den Ausfall von Vorfälligkeitsentschädigungen sowie für Rechtsstreitigkeiten gebildet habe.

Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht ordnungsgemäß gewesen. Denn für die in einem Vertragsdokument zusammengefassten zwei Verträge existierten nur eine Belehrung und auch nur eine Angabe über den anfallenden täglichen Zinsbetrag. Eine Sammelbelehrung sei unzulässig. Es liege eine inhaltlich falsche Belehrung und eine Abweichung von dem amtlichen Muster vor. Der Maßstab des BGH für die Bewertung einer sog. „Sammelbelehrung“ sei deren Eignung, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die gesonderte Widerruflichkeit der einzelnen Verträge hervorzurufen; dies sei hier aber ersichtlich der Fall gewesen. Denn der Verbraucher erhalte keinen Hinweis auf die gesonderte Widerruflichkeit der einzelnen Verträge.

Die Kläger seien auch nicht in den Besitz einer Vertragsurkunde oder einer Abschrift oder eines Antrags oder einer Abschrift hiervon gelangt, die ihre Unterschrift trage. Der BGH habe sinngemäß klargestellt, dass für den Lauf der Widerrufsfrist erforderlich sei, dass die Bank dem Kunden mindestens ein Dokument zur Verfügung stelle, welches erkennen lassen müsse, dass der Verbraucher genau dieses Dokument unterschrieben habe. Dies könne entweder durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder auf eine andere Weise, die den Abschluss erkennbar mache, erfolgen.

Die Beklagte habe zudem ihre Informationspflichten gemäß Art.247 § 3 Abs.1 Nr.10 EGBGB nicht erfüllt, da sie die Kosten der Gebäudeversicherung in ihrer Höhe an keiner Stelle ausdrücklich genannt habe, obwohl sie den Abschluss der Versicherung zur Bedingung des Vertragsschlusses und der Auszahlung gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.151ff.d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt Main vom 21. Dezember 2017, 2-21 O 231/17, wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 30.508,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.095,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der BGH habe entschieden, dass die Erteilung einer einheitlichen Widerrufsbelehrung für mehrere Darlehen nicht fehlerhaft sei; entsprechend sei bei einem Gesamtdarlehen auch nur der Gesamtzinsbetrag pro Tag anzugeben. Den Klägern seien die fristauslösenden Unterlagen ausgehändigt worden; die von den Klägern vorgelegten Unterlagen stellten Abschriften i.S.d. § 355 BGB a.F. dar und bedürften weder einer Unterschrift durch die Kläger noch einer sonstigen Kenntlichmachung. Die Beklagte habe ihre Informationspflichten erfüllt. Eine Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten begründe nicht die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus sei der Abschluss einer Gebäudeversicherung nicht zur Bedingung des Darlehensvertrages gemacht worden; das Zusageschreiben vom 03.05.2011 habe die Gebäudeversicherung nicht erwähnt.

Zutreffend habe das Landgericht auch entschieden, dass der Darlehensnehmer ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt habe. Das Umstandsmoment sei erfüllt, nachdem die Darlehensverträge auf Wunsch der Darlehensnehmer vorzeitig beendet worden seien und die Kläger ohne Vorbehalt die Vorfälligkeitsentschädigung geleistet sowie die Darlehen abgelöst hätten. Zudem habe die Beklagte sich auf die Beendigung der Verträge eingerichtet, indem die Verträge abgewickelt worden seien und die Beklagte schließlich die Sicherheiten freigegeben habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der Lebenserfahrung die an sie zurückgezahlte Valuta sowie die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung weiterverwendet habe. Schließlich hätten die Darlehensnehmer um ihr befristetes Widerrufsrecht gewusst, da die Widerrufsbelehrungen über dieses hinreichend deutlich aufgeklärt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.119ff.d.A.) Bezug genommen.

II.

Der Senat hält die Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Zwar erscheint zweifelhaft, ob angesichts des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien von der Verwirkung des Widerrufsrechts ausgegangen werden durfte.

Zu Recht hat das Landgericht allerdings darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des für Banksachen zuständigen 11.Zivilsenats des BGH insbesondere in den Fällen einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens auf Wunsch des Verbrauchers eine Verwirkung des Widerrufsrechts vorliegen kann. Zu fordern ist jedoch insoweit eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH NJW 2017, 243 ; NJW-RR 2017, 812 ; NJW 2018, 1390 ; MDR 2018, 1135). Nicht ausreichend ist insoweit die Wiedergabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verbunden mit der bloßenBehauptungeiner Einzelfallprüfung, wenn lediglich die vorzeitige Rückführung des Darlehens als solche genannt und keine sonstigen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls angeführt werden, die eine Verwirkung zu begründen geeignet sind. Denn dies liefe auf einen Automatismus im Sinne einer Vermutung hinaus, der der BGH längst eine Absage erteilt hat (s.o., zuletzt MDR 2018, 1135; Urt.v. 11.09.2018 – XI ZR 64/17 -; vgl. auch Urt.v. 10.07.2018 – XI ZR 674/16 -). Den Ausführungen des Urteils des OLG Schleswig vom 06.10.2016 – 5 U 72/16 -, wonach das Umstandsmoment in dem Fall, dass der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ablöst, regelmäßig im Sinne einer tatsächlichen Vermutung zu bejahen sei, wenn außerdem nach der Ablösung des Darlehens eine gewisse Zeit verstrichen sei, und das die Beklagte auch in der Berufung noch zitiert, hat der BGH inzwischen ausdrücklich widersprochen (vgl. Beschl.v. 05.06.2018 – XI ZR 577/16 -). Das Landgericht hat vorliegend neben der vorzeitigen Rückführung infolge der Kündigung ebenfalls lediglich den weiteren Ablauf von neun Monaten als besonderen Umstand des Einzelfalls angeführt. Ob dies allein ausreichend sein kann oder ob nach einer – ggf. auf der Basis eines nach Hinweis ergänzten Vortrags – nachzuholenden Einzelfallprüfung tatsächlich von Verwirkung auszugehen wäre, kann letztlich dahinstehen. Denn ein Widerrufsrecht bestand im Zeitpunkt der Ausübung ohnehin gar nicht mehr, da die zu seiner Ausübung bestimmten gesetzlichen Fristen lange abgelaufen waren.

Denn die Beklagte hat die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert, auch im Übrigen die für den Beginn des Fristlaufs erforderlichen Angaben gemacht sowie die maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Die Parteien haben unstreitig einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs.1 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung geschlossen, da die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig war und die Beklagte den Klägern ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren. Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art.247 § 9 Abs.1 S.3 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art.247 § 6 Abs.2 EGBGB a.F. resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte aber klar und verständlich erfüllt. Die Widerrufsinformation in dem im April geschlossenen Vertrag über 150.000 € sowie über 110.000 € entsprach wörtlich dem Muster in Anlage 6 zu Art.247 § 6 Abs.2 und § 12 Abs.1 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010 unter Berücksichtigung des Gestaltungshinweises zu [6]. Damit genügte sie, ohne dass es auf Art.247 § 6 Abs.2 S.3 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010 ankäme, den gesetzlichen Anforderungen des Art.247 § 6 Abs.2 S.1 und 2 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010 (vgl. BGH WM 2016, 2299 zur auch hier relevanten Fassung des Musters, m.w.N.).

Unbedenklich ist, dass die Beklagte nur eine Widerrufsbelehrung erteilt und darin auch nur einen einheitlichen Tageszins angegeben hat, obwohl der Darlehensvertrag zwei Unterkonten beinhaltete. Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (BGH, Beschl.v. 26.09.2017 – XI ZR 399/16 -; Beschl.v. 12.09.2017 – XI ZR 466/16 -; vgl. auch BGH NJW 2017, 3239 ). So liegt der Fall hier. Die Kläger haben nur jeweils eine Vertragserklärung abgegeben, so dass sie auch nur jeweils eine Vertragserklärung (zu dem zwei Darlehenskonten umfassenden Vertragswerk) widerrufen konnten. Inwiefern der Widerruf auf ein Darlehenskonto beschränkbar war bzw. wie sich der Widerruf eines Teilkontos auf den Fortbestand des anderen auswirkt, ist eine Frage der Teilbarkeit im rechtlichen Sinne und war von der Widerrufsbelehrung, die keine allumfassende Kommentierung des Widerrufsrechts enthalten musste, nicht anzusprechen.

Die Kläger haben auch zumindest eine Abschrift ihres Antrags im Sinne von § 355 Abs.3 S.2 BGB in der Fassung vom 29.7.2009 zur Verfügung gestellt bekommen, wodurch die Frist in Lauf gesetzt worden ist. Zu Unrecht meinen die Kläger, sie seien nicht in Besitz einer formal ausreichenden Abschrift gelangt. Ausweislich der selbst vorgelegten Anlage K1 trifft dies nicht zu, da diese bereits eine „für den Darlehensnehmer bestimmte Abschrift seines Antrages“ darstellt. Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs.3 S.2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009, indem sie dem Kläger ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das seine Vertragserklärung dokumentierte; da eine „Abschrift“ der Vertragserklärung der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urt.v. 27.02.2018 – XI ZR 458/17 -; – XI ZR 524/16 -; – XI ZR 480/16 -; -XI ZR 417/17 -; OLG Köln, Beschl.v. 01.09.2017 – 12 U 203/16 -). § 492 Abs.3 BGB (in der seinerzeit geltenden Fassung) ändert daran nichts, da hierdurch keine weiteren Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist geschaffen werden (BGH a.a.O.).

Zu Unrecht monieren die Kläger das Fehlen der Angabe der Kosten einer Gebäudeversicherung als Pflichtangabe nach Art.247 § 3 Abs.1 Nr.10 EGBGB in der Fassung vom 29.07.2009. Die im Zuge der Sicherheitenbestellung eventuell zu verlangende Gebäude- bzw. Feuerversicherung selbst wird im Vertrag ausdrücklich genannt. Die hierdurch für den Verbraucher ggf. entstehenden Kosten müssen dagegen nicht als „sonstige Kosten“ im Sinne von Art.247 §§ 9 Abs.1 S.1; 3 Abs.1 Nr.10 EGBGB in der Fassung vom 29.07.2009 im Vertrag als Pflichtangaben dargestellt sein. Zunächst einmal haben die Kläger noch nicht einmal behauptet, dass solche Kosten vorliegend tatsächlich angefallen wären und diese der Beklagten auch (schon) bekannt gewesen wären, so dass sie hätten angegeben werden können. Art.247 § 3 Nr.10 EGBGB in der Fassung vom 29.07.2009 setzt zudem Art.5 Abs.1 S.4 Lit.i der Richtlinie 2008/48/EG um, der nur die Angabe sonstiger „Entgelte aufgrund des Kreditvertrags“ verlangt. Kosten, die aufgrund separater, mit dem Kreditvertrag zusammenhängender Verträge – z.B. über eine obligatorische Versicherung – entstehen, sind dagegen nicht nach Art.247 § 3 Nr.10 EGBGB a.F. anzugeben, vgl. Art.5 Abs.1 S.4 Lit.i der Richtlinie 2008/48/EG, der nur die Angabe der Abschlussverpflichtung dem Grunde nach (als vorvertragliche Information) vorsieht (BT-Drucks. 16/11643 S.124; Senat, Beschl.v. 26.04.2018 – 23 U 72/17 -; LG Frankfurt am Main, Urt.v. 05.03.2018 – 2-05 O 338/17; Erman-Nietsch, BGB, 15.Aufl., § 491a Rn.28). Eine vertragliche Information über die Kosten einer obligatorischen Gebäudeversicherung für die als Sicherheit dienende Immobilie ist auch sonst nicht als Pflichtangabe verlangt. So sehen auch Art.247 §§ 9 Abs.1 S.1; 8 EGBGB („Verträge mit Zusatzleistungen“) in der Fassung vom 29.07.2009 eine solche Angabe nicht vor (Senat, Beschl.v. 26.04.2018 – 23 U 72/17 -). Die Angabe der vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen im Vertrag – nicht: deren Kosten – war seinerzeit in Art.247 § 7 Nr.2 EGBGB in der Fassung vom 29.07.2009 geregelt, der von Art.247 § 9 Abs.1 S.1 EGBGB in der Fassung vom 29.07.2009 gerade nicht in Bezug genommen wurde und daher für Immobiliardarlehensverträge nicht einmal galt. Die konkrete Ausgestaltung der Sicherungsabrede – etwa das Verlangen des Darlehensgebers nach einer Sachversicherung des zu finanzierenden Gegenstands – konnte dagegen sogar bei den dort geregelten allgemeinen Verbraucherdarlehen Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein (BT-Drucks. 16/11643 S.128).

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor.

Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG i.V.m. KV-Nr.1222.

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