AG Mannheim, Urt. v. 20.09.2017 – 17 C 2516/17
Kein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Auskunft von der Beklagten hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen aus Erbrecht.
Der Kläger und die Beklagte sind Geschwister und Miterben zu jeweils 1/3 ihrer am 15.06.2012 in 1. verstorbenen Mutter, Frau D. M. Weitere Erbin ist ausweislich des Erbscheins des AG M. vom 17.06.2013 eine weitere Schwester der Parteien, Frau H.M.
Frau H. M. hob nach dem Verkauf einer Eigentumswohnung der Erblasserin einen Betrag i.H.v. 17.000 € von deren Konto ab und vereinnahmte das Geld für sich. Des Weiteren nahm Frau H.M. 3.000 € vom Postbankkonto der Erblasserin am 13.06.2012 und am 15.06.2012 an sich.
Der Gesamtnachlassbestand beläuft sich auf 31.023,57 €.
Nach dem Tod der nahm Frau H.M. den Nachlass vollständig in Besitz. Der Kläger führte gegen Frau H.M. vor dem LG A. unter dem Aktenzeichen 2 O 549/15 einen Rechtsstreit und verlangte von Frau H.M. u.a. Zahlung i.H.v. 17.000 € sowie weiterer 3.000 € an die Miterbengemeinschaft und Zahlung i.H.v. 5.170,59 € an sich (Anlage K10).
Frau H.M. einigte sich mit der Beklagten darauf, dass sie 10.000,00 € an die Beklagte zahlt und diese dafür keine weiteren Ansprüche geltend macht. Im Rahmen dieser Einigung wurde am 18.12.2015 durch Frau H.M. ein Betrag i.H.v. 10.000,00 € an die Beklagte überwiesen.
Frau H.M. erklärte vor dem LG A., sie habe mit der Beklagten den Abschluss eines Erbteilübertragungsvertrages vereinbart.
Der Kläger schloss mit Frau H.M. vor dem LG A. am 21.07.2016 einen Vergleich, der u.a. folgenden Inhalt hat:
„I.) Die Beklagte zahlt an die Erbengemeinschaft nach Frau D. M., geborene W., geboren am […], verstorben am […], zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderungen hinsichtlich der Klageanträge zu 1.) und 2.) einen Betrag i.H.v. 14.000,00 €.
3.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach Abschluss des Erbteilübertragungsvertrages zwischen Frau A. M. und der Beklagten ein weiterer Betrag i.H.v. 6.741,19 € von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist, fällig zum nachfolgenden Monatsersten auf den Vertragsschluss. […]
4.) Mit Zahlung des Betrages aus Ziffer 3.) des Vergleichs ist die Zahlungspflicht der Klägerin aus der Ziffer 1.) dieses Vergleichs erledigt.“
Mit Schreiben vom 09.08.2016 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten, ob ein Erbteilübertragungsvertrag zwischen der Beklagten und Frau H.M. beabsichtigt sei. Der Prozessbevollmächtigte von Frau H.M. erklärte mit Schreiben vom 16.08.2016, der Beklagten liege ein Entwurf der erforderlichen Vollmacht seit März 2016 vor. Mit Schreiben vom 02.01.2017 wurde die Beklagte erneut aufgefordert mitzuteilen, ob der Vertrag mittlerweile abgeschlossen wurde und welche Hinderungsgründe einem Vertragsschluss entgegen stünden. Da keine Antwort erfolgte, wurde die Beklagte erneut mit Schreiben vom 30.01.2017 unter Fristsetzung zum 10.02.2017 aufgefordert, sich zu erklären. Mit Schreiben vom 07.03.2017 erinnerte die Klägerin an die Beantwortung der Schreiben.
Der Kläger meint, ihm stehe gegenüber der Beklagten als Miterbin ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB darüber zu, ob von ihr noch weitergehenden Ansprüche gegenüber dem Nachlass nach Frau D. M. geltend gemacht werden. Die Abwicklung des vor dem LG A. geschlossenen Vergleichs sei allein davon abhängig, dass entweder ein Erbteilübertragungsvertrag zwischen der Beklagten und Frau H.M. abgeschlossen werde oder die Beklagte ausdrücklich auf die Geltendmachung weiterer Rechte am Nachlass der verstorbenen Frau D. M. verzichte. Ohne Mitwirkung der Beklagten könne auch eine endgültige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erfolgen. Die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet, eine Wissenserklärung hinsichtlich des konkreten Inhalts ihrer Vereinbarung mit Frau H.M. abzugeben.
Die Beklagte trägt vor, Gegenstand einer Auskunftsklage könne nur eine Wissenserklärung sein. Soweit sich die Beklagte über ihre Absichten und ihr zukünftiges Verhalten erklären soll, bestehe kein Auskunftsanspruch.
Die Beklagte meint, die Verpflichtung zum Abschluss eines Erbteilübertragungsvertrages sei ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, so dass eine etwaige Vereinbarung zwischen Frau H.M. und der Beklagten diesbezüglich ohnehin nicht wirksam sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Auskunft ist eine Wissenserklärung (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 260, Rn. 14). Auskunft kann daher über Tatsachen gegeben werden, nicht aber über innere Absichten. Anders als vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.08.2017 vorgetragen, lautet der konkrete Antrag gerade nicht auf Mitteilung des Inhalts einer zwischen der Beklagten und Frau H.M. geschlossenen Vereinbarung, sondern auf Auskunftserteilung ob bzw. welche Ansprüche noch geltend gemacht werden. Eine solche Erklärung kann nicht im Rahmen einer Auskunftsklage geltend gemacht werden.
Das Gesetz kennt keinen Anspruch eines Miterben gegen einen weiteren Miterben auf Erteilung einer Auskunft, ob Ansprüche geltend gemacht werden. Zwischen Miterben besteht grds. keine allgemeine Auskunftspflicht (Grüneberg, a.a.O., Rn. 11).
Ein Auskunftsanspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 242 BGB.
Ein Anspruch auf Auskunftserteilung ist bei Rechtsverhältnissen gegeben, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH, NJW 2007, 1806). Als Voraussetzung hierfür fordert die Rechtsprechung grds. eine bereits bestehende besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten (BGH, NJW 1978, 1002 [BGH 18.01.1978 – VIII ZR 262/76]). Eine solche besondere Beziehung ist zwischen den Parteien als Miterben anzunehmen.
Es fehlt jedoch vorliegend sowohl am zugrundeliegenden Anspruch des Klägers, als auch am Erfordernis, wonach der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist.
a) Weder der Anspruch des Klägers auf Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft, noch der mit Frau H.M. geschlossene Vergleich vor dem LG A. begründen einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte.
Der Vergleich vor dem LG A. enthält die Bedingung, dass eine Zahlung durch Frau H.M. erst nach Abschluss eines Erbteilübertragungsvertrages mit der Beklagten erfolgen wird. Insoweit wurde die Zahlung von einer Bedingung abhängig gemacht, auf deren Eintritt der Kläger keinen Einfluss hat. Soweit der Kläger einen aber Vergleich von Handlungen und Erklärungen Dritter abhängig macht, in der Hoffnung, diese werden entsprechende Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben, liegt das Risiko, dass die Bedingung nicht eintritt, allein in seinem Bereich. Dass der Kläger nach Abschluss eines solchen Vergleichs nun keinen anderen Weg sieht, die Forderung durchzusetzen, als die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs, stellt keinen ausreichenden Grund dar, einen solchen – rechtlich nicht vorgesehenen Anspruch – zu schaffen.
Aus dem Vergleich können keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagte hergeleitet werden. Würde aus der Einbeziehung einer dritten Person in einen Vergleich, ohne dass diese dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses beitritt, ein Anspruch gegen diese Person folgen, so läge ein Verstoß gegen das Verbot eines Vertrages zulasten Dritter vor. Hinsichtlich der im Vergleich getroffenen Regelung kann sich der Kläger daher nur an Frau H.M. wenden.
b) Der Kläger ist auch nicht im Ungewissen darüber, ob der Beklagten weitere Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft zustehen. Die Beklagte hat nämlich unstreitig einen Betrag i.H.v. 10.000,00 € von Frau H.M. erhalten. Diese Tatsache kann der Kläger bei der Berechnung etwaiger weiterer Ansprüche der Beklagten gegen die Erbengemeinschaft zugrunde legen.
Auch soweit der Kläger den konkreten Inhalt der Vereinbarung zwischen den beiden Schwestern kennen möchte, besteht keine Ungewissheit mehr. Eine diesbezügliche Wissenserklärung hat die Beklagte bereits abgegeben, indem sie im Rahmen der Klageerwiderung ausführt, zwar hätten die Beklagte und Frau H.M. eine Vereinbarung getroffen, diese sei aber mangels notarieller Beurkundung nicht rechtlich wirksam und nicht bindend. Mangels wirksamer Vereinbarung kann auch kein Anspruch auf Mitteilung des Inhalts einer Vereinbarung bestehen. Die Beklagte hat auch im weiteren Verlauf des Verfahrens immer wieder darauf hingewiesen, dass es keine wirksame Vereinbarung zwischen ihr und Frau H.M. gibt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte die zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Aussage berechtigen würden. Der Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten von Frau H.M. bestätigt vielmehr, dass kein formwirksamer Vertrag zwischen Frau H.M. und der Beklagten abgeschlossen wurde.
Es ist zudem keineswegs Aufgabe des Gerichts dem Kläger einen prozessualen Weg aufzuzeigen, wie er zur endgültigen Auseinandersetzung gelangen kann.
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