AG Moers, 17.02.2015 – 200 XVII 585/14 – Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

August 17, 2018

Amtlicher Leitsatz:

Eine Vorsorgevollmacht steht der Betreuung nicht entgegen, wenn ie Betroffene die Vollmacht zwar nicht widerrufen will, zeitweise aber von ihr keinen Gebrauch machen will.

Tenor:

wird im Wege einer einstweiligen Anordnung

wird Herr Rechtsanwalt H, V-Straße, 47441 Moers zum vorläufigen Betreuer bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Kontrolle eines BevollmächtigtenVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

Die vorläufige Betreuerbestellung endet am 17.08.2015, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 1896 BGB, 300 Abs.1 FamFG.

Nach dem ärztlichen Zeugnis der Dr. I liegt bei Frau Dr. T ein Zustand nach Hirninfarkt vor.

Danach bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass Frau Dr. T aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen und dass deshalb nach § 1896 BGB ein Betreuer zu bestellen ist. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach weiteren Ermittlungen möglich und zulässig. Andererseits müssen für die Betroffene dringend Entscheidungen getroffen werden. Deshalb ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 300 Abs. 1 FamFG zunächst vorläufig einen Betreuer zu bestellen.

Die bestehende Vollmacht für die Tochter steht der Betreuung nicht entgegen, weil die Betroffene jedenfalls nicht in vollem Umfang die Vollmacht aufrechterhalten wissen möchte. Insbesondere hinsichtlich der Vermögenssorge hat sie wiederholt geäußert, kein Vertrauen zu der Tochter zu haben, während sie auf der anderen Seite aber auch ein gutes Verhältnis zu ihrer Tochter aufrechterhalten möchte. Hinsichtlich der Vollmacht war deshalb ein Kontrollbetreuer einzusetzen.

Die zeitliche Begrenzung der einstweiligen Anordnung folgt aus § 302 S. 1 FamFG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

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