AGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2021 – 1 AGH 34/20

April 21, 2021

AGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2021 – 1 AGH 34/20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 348,00 € festgesetzt.
Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Unter dem Datum des 24.01.2020 richtete die Beklagte an den Kläger die „Beitragsabrechnung 2020“. Darin teilte sie mit, der Kammerbeitrag in Höhe von 348,00 € sei am 01.03.2020 zur Zahlung fällig. Sie bat um Überweisung oder aber um Erteilung einer Einzugsermächtigung. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

Mit Schreiben vom 15.05.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Kammerbeitrag 2020 sei seit 74 Tagen fällig, weshalb sie nunmehr um Überweisung unter Angabe der Mitgliedsnummer bitte.

Der Kläger nahm vorstehendes Schreiben zum Anlass, die Beklagte unter dem Datum des 17.05.2020 darauf hinzuweisen, ihre Beitragsordnung enthalte keine Regelungen, die das „vollständige Entfallen eines Kammerbeitrags“ vorsehe. Dies stehe „dem Bestand der maßgeblichen Regelungen insgesamt entgegen“. Demzufolge sei keine Anspruchsgrundlage für den Kammerbeitrag für das Jahr 2020 existent. Hilfsweise beantrage er, „auf dem Hintergrund und den unstreitigen Folgen der so genannten Corona-Krise, den Kammerbeitrag für das Jahr 2020 insgesamt zu erlassen“. Äußerst hilfsweise werde „Ratenzahlung respektive Stundung“ beantragt. Eine weitergehende Begründung nebst Beweisangeboten bleibe vorbehalten.

Mit E-mail vom 20.05.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Beitragsordnung enthalte tatsächlich keine Regelung, die einen grundsätzlichen Verzicht auf den Kammerbeitrag vorsehe. Vorstand und Schatzmeister seien an die Beschlusslage der Kammerversammlung gebunden. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Mitglieder werde die Regelung für grundsätzlich sinnvoll gehalten. Der Kläger sei verpflichtet, den Kammerbeitrag zu entrichten. Eine Stundung sei nur bei einem begründeten Antrag möglich. Gründe habe der Kläger aber bislang nicht genannt. Allein der Hinweis auf die Corona-Pandemie sei kein Argument, das ohne weitere Begründung eine Stundung bzw. Ratenzahlung begründen könne. Man biete dem Kläger allerdings an, in drei Raten zu zahlen. Für eine weitere Stundung oder eine andere Ratenzahlung müsse der Kläger Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen.

Der Kläger reagierte nicht. Dies nahm die Beklagte am 03.07.2020 zum Anlass, dem Kläger eine Zahlungsaufforderung gem. § 84 Abs. 1 BRAO zuzustellen. Die Zahlungsaufforderung enthielt eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung und war vom Schatzmeister der Beklagten unterzeichnet. Die Zahlungsaufforderung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Sie wurde dem Kläger am 09.07.2020 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 hat der Kläger Klage erhoben, und zwar „hinsichtlich 1. der Ablehnung der die Kammerbeiträge für 2020 betreffenden Anträge des Unterzeichners durch die Rechtsanwaltskammer in L sowie 2. der durch die Rechtsanwaltskammer in L als erteilt geltend gemachten vollstreckbaren Zahlungsaufforderung nach § 84 Abs. 1 BRAO“. Der Kläger kündigte keine Anträge an. Er wiederholte seine Ausführungen aus den beiden Schreiben vom 17.05. und 21.05.2020 und trug lediglich vor, die Beklagte habe seinen „Ersuchen nicht entsprochen“. Zwischenzeitlich betreibe die Beklagte die Zwangsvollstreckung bezüglich des streitbefangenen Beitrages. Die Maßnahmen der Beklagten „entbehrten jeglicher Grundlage, seien insgesamt rechtswidrig und verletzten den Unterzeichner (auch) in seinen Rechten“.

Das Gericht hat den Kläger auf die Vorschrift des § 82 Abs. 1 VwGO hingewiesen, wonach eine Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten soll, da dem Gericht ansonsten keine Sachentscheidung möglich sei. Das Ziel der Klage sei nicht hinreichend erkennbar. Der Kläger antwortete unter dem 23.01.2021, „die gerichtliche Mutmaßung, (schon) bislang sei kein Antrag gestellt“, sei „insgesamt nicht überzeugend“. Der Klageschrift sei zu entnehmen, dass eine „Klagehäufung von (zumindest) Verpflichtungs- und Anfechtungsklage einschlägig“ sei. Rein vorsorglich weise er darauf hin, dass ihm eine weitergehende Konkretisierung schon allein deshalb nicht möglich sei, weil seinem Akteneinsichtsgesuch nicht entsprochen worden sei.

Das Gericht legt die Ausführungen des Klägers dahingehend aus, dass er beantragt,

1. festzustellen, dass die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer L vom 17.11.2015 unwirksam ist;

2. die Beklagte zu verpflichten, seinen Erlassantrag nebst dem hilfsweise gestellten Stundungsantrag zu verbescheiden;

3. die Zahlungsaufforderung der Beklagten gem. § 84 Abs. 1 BRAO vom 03.07.2020 aufzuheben.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.11.2020 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat mit Schriftsatz vom 29.01.2021 ausgeführt, für sie sei das Klageziel nicht erkennbar. Unverständlich sei die Rüge der nicht gewährten Akteneinsicht, da ihr ein Akteneinsichtsersuchen des Klägers nicht bekannt sei.

Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrags wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 23.01.2021 sowie auf die Klageerwiderung der Beklagten und deren Schriftsatz vom 21.01.2021 verwiesen.
Gründe

1.

Zulässigkeit trotz fehlender Anträge

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage gehört ein bestimmter Antrag (§ 82 Abs. 1 VwGO). Daran fehlt es hier, obgleich das Gericht den Kläger in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung entsprechend belehrt hat. Gleichwohl hält das Gericht die Klage für zulässig, nachdem es gem. § 88 VwGO das im Parteivorbringen des Klägers zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel ermitteln konnte.

2.

Feststellungsklage bezüglich Beitragsordnung der RAK L vom 17.11.215

Der Kläger moniert die Unwirksamkeit der Beitragsordnung der Beklagten und begründet dies damit, dass jeglicher Ausnahmetatbestand bezüglich der Beitragspflicht fehle.

Die Beitragsordnung der Beklagten ist durch die Kammerversammlung am 17.11.2015 letztmalig geändert worden. Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsklage gem. § 112 f ist verfristet, da ein Kammermitglied diese Klage nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erheben kann. Die Klagefrist endete am 17.12.2015.

3.

Verpflichtungsklage auf Verbescheidung des Herabsetzungs- bzw. Stundungsantrages

Der Kläger moniert in der Klage, sein wegen der Corona-Krise gestellter Erlassantrag sei ebenso wenig beschieden worden wie sein hilfsweise gestellter Stundungsantrag.

Die diesbezügliche Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger per E-mail vom 17.05.2020 beschieden. In dieser E-mail hat sie darauf hingewiesen, dass der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie kein Argument sei, das eine Stundung bzw. Ratenzahlung bezüglich des Kammerbeitrags begründen könne. Im übrigen müsse der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen, wenn er eine Stundung und/oder Ratenzahlung weiterverfolgen wolle. Dies steht im Einklang mit der BeitragsO der Beklagten, dort insbes. §§ 3, 4 u. 6, gegen deren Gültigkeit Bedenken nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargetan sind.

4.

Anfechtungsklage bezüglich der Zahlungsaufforderung vom 03.07.2020

Der Kläger wendet sich gegen die Zahlungsaufforderung bezüglich des Beitragsbescheides. Er möchte die Zahlungsaufforderung offensichtlich aufgehoben wissen.

Vollstreckbare Zahlungsaufforderungen im Sinne von § 84 Abs. 1 BRAO sind Verwaltungsakte; siehe hierzu BGH NJW 1971, 705 und AGH Celle v. 24.06.1997 – AGH 2/96.

Die Zahlungsaufforderung der Beklagten ist von deren Schatzmeister unterschrieben und mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen. Sie ist dem Kläger förmlich zugestellt worden. Nicht enthalten ist eine Rechtsmittelbelehrung.

Dass kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, ist unschädlich. Gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW bedarf es in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen keines Vorverfahrens.

Dass zwischen der Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung am 03.07.2020 und die durch am 29.10.2020 bei Gericht eingegangene Klage vom 29.10.2020 mehr als ein Monat verstrichen ist, ist ebenfalls unschädlich. Die Monatsfrist des § 74 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil die vollstreckbare Zahlungsaufforderung keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Deshalb gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO; siehe hierzu Weyland/Kilimann, BRAO-Kommentar, § 112 c BRAO, Rn. 118.

Die Klage ist unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsordnung der Beklagten unwirksam sein könnte, sind nicht erkennbar. Mitgliedsbeiträge zu den berufsständischen Kammern sind Beiträge im rechtlichen Sinne. Sie sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen entsprechend bemessen werden. Dabei sind das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz zu beachten; siehe hierzu Weyland, BRAO-Kommentar, § 89 BRAO, Rn. 15 g m.w.N.

Es ist nicht zu beanstanden, alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zum allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen, ohne auf die Einkommenssituation des einzelnen Rechtsanwalts abzustellen. Bei der durchweg geringen Höhe des Kammerjahresbeitrags ist eine Differenzierung nach den Einkommensverhältnissen des Kammermitglieds nicht zwingend durch den Gleichheitsgrundsatz geboten; siehe hierzu erneut Weyland, aaO.

Anhaltspunkte für formale Fehler bei der Fassung des entsprechenden Kammerbeschlusses hat der Kläger nicht dargelegt und sind für das Gericht nicht erkennbar.

5.

Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeit und Nicht-Zulassung der Berufung

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 112 c, 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 und 3 GKG, §§ 154 Abs. 1, 167, 173 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Anlass, die Berufung nach den § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Ein Divergenz-Fall nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.

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