Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Keine Diskriminierung durch die Bevorzugung interner Bewerber
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt es nun schon seit 2006. Es wurde belächelt – bis die ersten Arbeitgeber tatsächlich Entschädigungen zahlen mussten. Und viele Rechtsstreitigkeiten werden von Bewerbern tatsächlich gewonnen.
In einer Verwaltung musste Geld gespart werden. Deshalb wurde beschlossen, freie Stellen vorrangig mit internem Personal zu besetzen. So sollten zudem betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Es wurden dann dementsprechend mehrere Planstellen zunächst nur intern und später auch extern ausgeschrieben. Eine externe schwerbehinderte Frau bewarb sich auf eine dieser Stellen. Dann wurden jedoch sämtliche Stellen mit internen Bewerbern besetzt; alle externen Bewerber erhielten entsprechende Absagen. Die schwerbehinderte Frau verlangte daraufhin eine Entschädigungszahlung aufgrund einer Diskriminierung – zu Unrecht.
Bei einer internen und externen Ausschreibung war ein mehrstufiges Verfahren zulässig, nach dem Bewerber auf die externe Ausschreibung erst nach erfolglosem internen Bewerbungsverfahren überhaupt berücksichtigt werden. In einem solchen Fall liegt keine ungünstigere Behandlung eines externen Bewerbers wegen seiner Behinderung vor. Denn völlig unabhängig von der fachlichen Eignung des schwerbehinderten Bewerbers war überhaupt keine zu vergebende Stelle existent.
Hinweis: Wird also in einem Bewerbungsverfahren auf externe Bewerber erst dann zurückgegriffen, wenn interne Bewerber nicht vorhanden sind, liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor.
Quelle: ArbG Lübeck, Urt. v. 19.12.2017 – 3 Ca 2041 b/17
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