Angeblicher Trojanerschutz: Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung

September 7, 2019

Angeblicher Trojanerschutz: Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung

Das AG München hat entschieden, dass einem Rentner nach einem unberechtigten Zugriff aus seinen Computer der betrügerisch überwiesene Betrag vom unberechtigt Begünstigten zurückzuzahlen ist.

Am 08.09.2016 wurde vom Konto des Klägers, einem 77-jährigen Rentner aus dem Landkreis Würzburg, ein Betrag in Höhe von 4.000 Euro auf das Konto des Beklagten, einen 82-jährigen wissenschaftlichen Forscher aus dem Münchner Landkreis, überwiesen. Die Rückzahlung wurde vom Beklagten verweigert. Der Kläger trug vor, dass er die Überweisung nicht autorisiert habe, sondern Betrügern zum Opfer gefallen sei. Unbekannte Täter hätten sich an diesem Tag gegen 11.30 Uhr unter deutscher Telefonnummer als Mitarbeiter einer Londoner Servicefirma von Microsoft ausgegeben und ihm per Fernzugriff bei der Beseitigung von durch sie bereits festgestellten Trojanern auf seinem Laptop helfen wollen, wobei bei einem Schnelldurchlauf vorgeblich 15.000 Treffer erzielt wurden. Danach sei ihm vom Anrufer ein Internetschutz für verschiedene Laufzeiten angeboten worden. Der Kläger habe sich für die kürzest mögliche Dauer von einem Jahr gegen Zahlung von 25 Euro entschieden, weshalb er eine Überweisung in dieser Höhe getätigt habe. Der unbekannte Täter habe dabei Name und wohl Kontoverbindung des Beklagten in das Onlinebanking-Formular auf seinem Computer eingegeben, der Kläger habe diese Überweisung per Papier-TAN bestätigt. Er sei für eine Stunde unter einem Vorwand am Computer festgehalten worden, bis er abschließend weisungsgemäß eine ihm über Handy zugespielte weitere Zahl eingegeben hätte. Er solle den Computer eingeschaltet lassen, verschiedene Vorgänge seien auf dem Bildschirm sichtbar gewesen. Anschließend habe er festgestellt, dass statt der 25 Euro 4.000 Euro überwiesen worden waren. Der Beklagte trug vor, dass er selbst Opfer von Betrügern geworden sei, die sich als Mitarbeiter von Microsoft ausgegeben und ihm gleichfalls Hilfe bei der Beseitigung angeblichen Schadstoffs auf seinem Computer angeboten hätten. Ihm seien 359,90 Euro abverlangt worden. Größerer Schaden sei ihm aber durch das Ausspähen seiner Daten entstanden. Er habe die Täter bei einem ihrer zahlreichen weiteren Telefonanrufe zur Rede gestellt und ihnen mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Daraufhin hätten die Täter als Schadenswiedergutmachung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.000 Euro angeboten. Er habe Ihnen daraufhin seine Kontoverbindung gegeben und anschließend die Überweisung des Klägers erhalten. Er wisse nicht, in welchem Zusammenhang der Kläger mit den Tätern stehe und sei zur Rückzahlung des ihm zustehenden Betrages nicht bereit. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Geldwäsche war von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich mangels Tatnachweises eingestellt worden.

Das AG München hat dem Kläger Recht gegeben und den Beklagten zur Rückzahlung von 4.000 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Kläger unbestritten dargelegt, dass eine Zahlung seinerseits an den Beklagten in Höhe von 4.000 Euro erfolgt ist. Der Kläger legte weiter dar, dass er lediglich für 25 Euro einen Internetschutz kaufen wollte, hierbei sei die Überweisung auf Veranlassung eines unbekannten Täters an die Kontoverbindung des Beklagten gerichtet worden, ohne dass dieser zuvor an den Kläger einen entsprechenden Internetschutz verkauft habe. Für die Überweisung an den Beklagten habe es somit weder in Höhe der 25 Euro noch in Höhe der 4.000 Euro einen Rechtsgrund gegeben. Der Beklagte legte zwar dar, dass er die fragliche Überweisung aufgrund einer Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung und somit mit Rechtsgrund erhalten habe. Allerdings räumte der Beklagte ein, dass er diese Vereinbarung mit unbekannten Tätern getroffen habe. Folglich legte der Beklagte keinen Rechtsgrund dar, der ihn gegenüber dem Kläger berechtigen würde, das Geld zu behalten, da er keinen Vertrag oder ähnliches mit dem Kläger über Zahlung von 4.000 Euro geschlossen habe. Folglich sei das Geld aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen.

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