Das SG Stuttgart hat entschieden, dass einem Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 1 SGB III der Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit nicht entgegen steht.
Aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III gehe nicht hervor, dass die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit ende, wenn die Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit und während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung eintrete, so das Sozialgericht.
Die Beteiligten stritten darüber, ob dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum einer im Ausland bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zusteht. Anfang Dezember 2016 erkundigte sich der im Bezug von Arbeitslosengeld stehende Kläger für den Zeitraum vom 22.12.2016 bis zum 08.01.2017 nach der Möglichkeit einer Ortsabwesenheit, um diese für eine Heimreise nach Algerien zu nutzen. Die Ortsabwesenheit wurde ihm von der Beklagten genehmigt. Spätestens am 03.01.2017 teilte der Kläger der Beklagten aus Algerien telefonisch mit, dass er zum 02.01.2017 arbeitsunfähig erkrankt sei. Eine hierüber ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes aus Algerien vom 02.01.2017 wurde der Beklagten in übersetzter Form übergeben. Die Krankenkasse des Klägers bestätigte der Beklagten gegenüber, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vom 02.01.2017 bis 17.01.2017 nachgewiesen habe. Die Beklagte hob die vorangegangene Leistungsbewilligung sodann wegen Wegfalls der Verfügbarkeit auf. Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht untergegangen sein könne, da er im maßgeblichen Zeitraum ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und dies auch ohne jegliche Verzögerung und lückenlos nachgewiesen habe, wurde durch die Beklagte zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie an, dass nach ihren (neuen) Geschäftsanweisungen die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit ende, sofern sich der Versicherte nicht in stationärer Behandlung befinde und deshalb nicht an den Wohnort zurückkehren könne. Insofern habe sich seit Juli 2016 eine Änderung der fachlichen Weisungen zu § 146 SGB III ergeben. Die Bewilligung sei wegen fehlender Erreichbarkeit aufzuheben.
Das SG Stuttgart hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts steht einem Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 SGB III der Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit nicht entgegen. Aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III gehe nicht hervor, dass die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit ende, wenn die Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit und während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung eintrete. Die Geschäftsanweisung 201607031 der Beklagten sei mit dem Wortlaut des § 146 SGB III nicht vereinbar und führe zu einer Schlechterstellung desjenigen, der während einer genehmigten Ortsabwesenheit arbeitsunfähig werde, gegenüber demjenigen, der während des „normalen“ Leistungsbezugs arbeitsunfähig werde, obwohl die in beiden Fällen fehlende Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitslosen einer sofortigen Vermittelbarkeit, welche die Residenzpflicht bezwecke, ohnehin entgegenstehe. § 146 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB III setze keine Reiseunfähigkeit oder stationäre Behandlung des Arbeitslosen voraus. Dies ergebe sich zum einen schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die erste Alternative der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zur zweiten Alternative gerade nicht auf eine stationäre Behandlung abstelle. Arbeitsunfähige Arbeitslose müssten nicht wie gesunde Arbeitslose erreichbar sein und sich im Nahbereich der Agentur für Arbeit aufhalten, da § 146 SGB III auf die Verfügbarkeit für die Leistungszahlung gerade verzichte.
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