Betriebsräte dürfen durch den Arbeitgeber natürlich weder benachteiligt noch begünstigt werden – beides würde die Betriebsratsfunktionen schwer untergraben.
Dem Vorsitzenden eines Betriebsrats sollte aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich gekündigt werden. Dazu war allerdings die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Als dieser nicht zustimmte, beantragte der Arbeitgeber ein sogenanntes Zustimmungsersetzungsverfahren. Dann schloss der Betriebsratsvorsitzende mit seinem Arbeitgeber einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag: Er wurde noch für zweieinhalb Jahre von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt und erhielt eine Abfindung von 120.000 EUR netto.
Nachdem der ehemalige Betriebsratsvorsitzende seine Abfindung erhalten hatte, klagte er allerdings auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses. Er war der Auffassung, durch den Aufhebungsvertrag in unzulässiger Weise als Betriebsratsmitglied begünstigt worden zu sein. Die Klage war allerdings vergeblich. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden. Getroffene Vereinbarungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Aber hier war beides nicht der Fall; der Mann wurde weder begünstigt noch benachteiligt.
Hinweis: Ein Aufhebungsvertrag mit einem Mitglied des Betriebsrats führt demnach nicht zu einer verbotenen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern.
Quelle: BAG, Urt. v. 21.03.2018 – 7 AZR 590/16
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