Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrages trotz vollständigen Ausgleichs der Steuerforderungen

Oktober 1, 2019

Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrages trotz vollständigen Ausgleichs der Steuerforderungen

Das FG Hamburg hat entschieden, dass das Finanzamt das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft muss, wenn ein Insolvenzantrag trotz Erfüllung der Steuerforderung nach der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO aufrecht erhalten werden soll.

Die Besonderheit des Verfahrens lag darin, dass der Steuerpflichtige nach Stellung des Insolvenzantrages beim Amtsgericht zunächst einen Teil und später sämtliche Steuerforderungen des Finanzamtes ausgeglichen hatte. Überdies hatte er eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation u.a. durch Veräußerung einer Immobilie eingeleitet und dem Finanzamt die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld über 100.000 Euro zur Sicherung künftiger Steueransprüche angeboten. Gleichwohl hielt das Finanzamt unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO seinen Insolvenzantrag aufrecht.
Nach dieser Vorschrift wird ein Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Hält der Gläubiger seinen Antrag aufrecht, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, als bestünde die Forderung noch, d.h. der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung (bzw. Fortführung) haben und einen Eröffnungsgrund glaubhaft machen.
Der Steuerpflichtige beantragte, dass Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zurückzunehmen.

Das FG Hamburg hat dem Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Aufrechterhaltung des mit gravierenden Folgen verbundenen Insolvenzantrages unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, weil der Schuldner eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation eingeleitet und die Eintragung einer Sicherheitsgrundschuld angeboten hatte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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