Befristung des Arbeitsvertrages einer studentischen Hilfskraft nach dem WissZeitVG wirksam?

September 13, 2018

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis einer studentischen Hilfskraft nur dann wirksam nach dem WissZeitVG befristet werden kann, wenn nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind d.h. wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird.

Es genüge nicht, dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekomme, so das das Landesarbeitsgericht.

Die Klägerin studiert bei der beklagten Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt; sie verrichtete zuletzt in der Zentraleinrichtung „Computer und Medienservice“ der Universität Programmierarbeiten. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) begehrt.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Klage – wie schon das Arbeitsgericht – für begründet gehalten.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 WissZeitVG (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) nicht möglich, weil die Klägerin keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung sei verwaltungstechnischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient; dass durch sie die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde, genüge hierfür nicht. Ohne eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit sei die Klägerin nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG nicht zugelassen.

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