Betriebsratsmitglieder müssen für Schulungen freigestellt werden

Oktober 16, 2019

Betriebsratsmitglieder müssen für Schulungen freigestellt werden

Das ArbG Aachen hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder auch bezüglich mehrtägiger Fortbildungsmaßnahmen einen Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme und darüber hinaus einen eigenen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Schulungsmaßnahme haben.

Ein Betriebsratsmitglied wollte an einer mehrtägigen Schulung für betriebliches Eingliederungsmanagement teilnehmen. Der Arbeitgeber verweigerte die Freistellung. Er verwies den Mitarbeiter auf ein eintägiges Seminar für lediglich 385 Euro.

Das ArbG Aachen hat entschieden, dass das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für die beantragte Fortbildung hat.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat das Betriebsratsmitglied darüber hinaus bei der Entscheidung über die Schulungsmaßnahme einen breiten Beurteilungsspielraum. Dies betreffe u.a. die Art der Veranstaltung, Inhalt und Anbieter. Im vorliegenden Fall habe der Mitarbeiter auch Alternativangebote eingeholt, mit Blick auf die dort noch längere Schulungsdauer aber nicht berücksichtigt. Er habe sich nicht auf das vom Arbeitgeber unterbreitete Alternativangebot einlassen müssen. Das Kostenargument müsse zurücktreten, wenn auf den ersten Blick keine erkennbare Unverhältnismäßigkeit bestehe. Auch könne nicht beanstandet werden, dass der Arbeitnehmer mit einem weiteren Mitglied des Betriebsrates zu dieser Schulung habe fahren wollen. Selbst nach Auskunft des Arbeitgebers hätten beide Betriebsratsmitglieder seit ca. einem Jahr regelmäßig mit Fragen des Eingliederungsmanagements zu tun.

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