Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2012 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
I.
Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung für seine Mutter.
Die Betroffene leidet an einer Demenz vom Typ Alzheimer.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der persönlichen Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht zunächst den Beteiligten zu 2 zum Kontrollbetreuer bestellt. Nachdem Zweifel an der Wirksamkeit einer zugunsten des Beteiligten zu 1 bestellten Vollmacht aufgekommen waren, hat das Amtsgericht am 16. Februar 2011 den Beteiligten zu 3 zum Verfahrenspfleger bestellt und am selben Tag eine erneute Anhörung der Betroffenen in deren Wohnung durchgeführt, bei der neben weiteren Personen auch ein Amtsarzt anwesend war. Auf Anordnung des Gerichts hat der Amtsarzt die Betroffene noch während des Anhörungstermins untersucht und anschließend ein auf den 17. Februar 2011 datiertes „Amtsärztliches Zeugnis“ zur Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen vorgelegt.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat das Amtsgericht die Kontrollbetreuung aufgehoben, für die Betroffene eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wohnungsangelegenheiten, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Postangelegenheiten angeordnet und die Beteiligte zu 4 zur Betreuerin bestellt.
Gegen diesen Beschluss haben die Betroffene und der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Ihre Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben. Auf die allein vom Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 14. März 2012 XII ZB 502/11 FamRZ 2012, 869). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Sachverständigen T. sowie des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise seine Bestellung zum Betreuer der Betroffenen, erreichen möchte.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1, der bereits im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt war, ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur erneuten Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.
Zwar wurde die Betroffene im amtsgerichtlichen Verfahren mehrfach angehört und die Ergebnisse der Anhörungen sind auch umfassend dokumentiert. Die letzte Anhörung durch das Amtsgericht erfolgte jedoch am 17. Februar 2011 und lag somit bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts 19 Monate zurück. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde auch darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren seiner Entscheidung weitere Tatsachen zugrunde gelegt hat, zu denen die Betroffene noch nicht persönlich Stellung nehmen konnte. Das Beschwerdegericht hat im zweitinstanzlichen Verfahren ein weiteres Sachverständigengutachten unter anderem zu der Frage eingeholt, ob die Betroffene noch zur Bildung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB in der Lage ist. Diese Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen eines Betroffenen hat die Sachverständige im Beschwerdeverfahren erstmals bejaht.
Der Betroffenen hätte daher im Hinblick auf ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich hierzu zu äußern. Weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch die Auswertung schriftlicher Äußerungen des Betroffenen entbinden das Gericht davon, sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) durch eine Anhörung des Betroffenen einen persönlichen Eindruck davon zu verschaffen, ob dieser tatsächlich zur Bildung eines freien Willens nicht in der Lage ist. Das Gericht ist zu einer kritischen Würdigung des Sachverständigengutachtens verpflichtet. Nur auf der Grundlage einer solchen Überprüfung ist das Gericht imstande, sich das gebotene eigene Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2012 XII ZB 141/12 FamRZ 2012, 1796 Rn. 14 ff.; BeckOK FamFG Hahne/Munzig/Günter [Stand: 1. Juli 2013] § 278 Rn. 2).
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
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