Allein der Umstand, dass ein Auskunftstitel vollstreckt wird, erhöht die für den Auskunftspflichtigen durch die Auskunftsverpflichtung entstehende Beschwer nicht.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2014 wird verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 €
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung, im Rahmen eines isolierten Verfahrens über den Zugewinnausgleich Auskunft über ihr Vermögen erteilen zu müssen.
Die Beteiligten schlossen am 30. April 1997 die Ehe und trennten sich am 31. Juli 2006. Der Scheidungsantrag wurde am 20. Februar 2008 zugestellt. Das Amtsgericht verpflichtete zunächst den Antragsteller, in der Folgesache Güterrecht Auskunft zu erteilen.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht auch die Antragsgegnerin verpflichtet, Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 30. April 1997, über ihr Trennungsvermögen zum 31. Juli 2006 und über ihr Endvermögen zum 20. Februar 2008 zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses, das sich auf die jeweiligen Einsatzstichtage bezieht und in dem die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen mit ihren jeweiligen wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt sind und zwar insbesondere zu
„- sämtlichen Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Finanzeinlagen bei inländischen und ausländischen Banken,
– Bausparguthaben,
– Fortführungswerte zu Lebensversicherungen,
– Immobilienbesitz,
– Verbindlichkeiten,
– Schmuckstücke,
– Kunstgegenstände,
– Kraftfahrzeuge,“
die erteilte Auskunft im Vermögensverzeichnis zu belegen und zwar durch
„- Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen finanziellen Anlagen, insbesondere zum Aktiendepot bei der Dresdner Bank (…) sowie Konto (…)
– Kontoauszüge zu Bausparguthaben,
– schriftliche Auskunft zu den Fortführungswerten der einzelnen Lebensversicherungen, insbesondere zu den Versicherungen bei der Vorsorge Luxemburg mit den Versicherungsnummern (…) 90 sowie (…) 67,
– Grundbuchauszügen ggf. Beschreibungen der Aufbauten, der Gebäudesubstanz, des Baujahres und der Mieteinnahmen,
– Auszüge zu Darlehen einschließlich der Darlehensverträge,
– Vorlage des Kfz-Briefes von Alter und Beschreibung sowie Erhaltungszustand des Kfz Mercedes (…),
– Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs- und im Endvermögen vorhandener Schmuckgegenstände, insbesondere – soweit vorhanden – von evtl. abgeschlossenen Diebstahlversicherungen, Banksafeeinlagen oder ähnlichem.“
Das Oberlandesgericht hat den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600 € festgesetzt und die Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 – XII ZB 317/14 – FamRZ 2015, 838 Rn. 5 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Schließlich erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin seien aus weiteren Verfahren bekannt. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, mit überschaubarem Zeitaufwand die Aufstellung selbst vorzunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der hier erforderliche Gesamtaufwand einen Wert von 600 € übersteigen würde.
Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 – XII ZB 436/10 – FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 3,50 € (§ 20 JVEG) und – im Falle von Nachteilen bei der Haushaltsführung – 14 €. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 – XII ZB 620/11 – FamRZ 2013, 105 Rn. 11 mwN).
Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies ist vom Auskunftspflichtigen substantiiert vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 – XII ZB 436/10 – FamRZ 2011, 882 Rn. 12).
(1) Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht seine – aufgrund bei ihm bereits laufender Verfahren gewonnener – Kenntnis von den Vermögensverhältnissen der Antragsgegnerin in seine Ermessensentscheidung hat einfließen lassen. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe in seinem Hinweisbeschluss darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin im bereits anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren ohnehin Auskunft zu erteilen habe, es mithin an der Kausalität fehle (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. März 2015 – XII ZB 317/14 – FamRZ 2015, 838 Rn. 12), hat das Beschwerdegericht ersichtlich nicht mehr an seiner Auffassung festgehalten.
(2) Ebenso wenig verfängt die Rüge der Rechtsbeschwerde, wonach das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, dass die Auskunft jeweils für drei Stichtage zu erfolgen hat. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass das Beschwerdegericht von der Auskunftserteilung zu drei Stichtagen ausgegangen ist. Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass das Beschwerdegericht bei der Begründung, warum seiner Auffassung nach die erforderliche Beschwer nicht erreicht sei, nicht ausdrücklich auf diesen Umstand eingegangen ist. Dem liegt aber offensichtlich die Erwägung zugrunde, dass sich hierdurch der Aufwand für die Antragsgegnerin nicht signifikant erhöhen dürfte. Die Antragsgegnerin kann die einmal ermittelten wertbildenden Faktoren mit Ausnahme des Alters des Vermögensgegenstands im Wesentlichen für alle – in Betracht kommenden – Stichtage nutzbar machen. Die Angabe des jeweiligen Alters zu den genannten Stichtagen erhöht ihren Arbeitsaufwand nicht entscheidend.
Ferner hat das Oberlandesgericht nachvollziehbar begründet, weshalb die Hinzuziehung eines Sachverständigen und die Mithilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters nicht notwendig sind. Wieso die Antragsgegnerin vor allem hinsichtlich der Schmuckstücke, Kunstgegenstände, des Pkw und der Fortführungswerte zu den Lebensversicherungen sachverständiger Hilfe bedürfe, trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Auch der Verweis auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren verhilft ihr nicht zum Erfolg. Dort hat sie ebenfalls im Wesentlichen vorgetragen, dass sie die wertbildenden Faktoren ohne Hilfe eines Rechtsanwalts und Steuerberaters bzw. eines Sachverständigen gar nicht ermitteln könne. Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang jedoch erläutert, dass hierzu die Vorlage einer Auskunft der Lebensversicherung, von vorhandenen Belegen über den Kauf etwaiger Schmuckstücke sowie des Kfz-Briefs nebst einer Beschreibung des Erhaltungszustands genüge, ist hiergegen nichts zu erinnern.
Im Übrigen lässt sich den Akten entnehmen, dass die Antragsgegnerin dem Vollstreckungsantrag des Antragstellers mangelnde Vollstreckungsreife entgegengehalten hat. Das Amtsgericht hat die sofortige Wirksamkeit des Teilbeschlusses nicht angeordnet (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Wegen des laufenden Rechtsmittelverfahrens konnte auch noch keine Rechtskraft eintreten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Deswegen dürfte es am Wirksamwerden der Entscheidung als Voraussetzung für die Vollstreckung fehlen (vgl. § 120 Abs. 2 FamFG) und deshalb derzeit ohnehin eine Vollstreckung ausscheiden.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
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