(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2013 – 5 UF 242/11; AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 18.08.2011 – 4 F 157/11)
I. Die beteiligten Ehegatten streiten in erster Stufe eines auf Trennungsunterhalt gerichteten Verfahrens über den Umfang der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht des Antragsgegners.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) in den Jahren 2008 bis 2010. Das Familiengericht hat den Ehemann durch Teilbeschluss verpflichtet, Auskunft über seine sämtlichen Einkünfte nach jeweiliger Einkommensart in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in Form einer systematischen Zusammenstellung zu erteilen.
Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, die Auskunft bereits genügend erteilt zu haben, während die Ehefrau in der Beschwerdeinstanz auf eine Konkretisierung der Beschlussformel angetragen hat. Das OLG hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen und ihn auf die Anträge der Ehefrau verpflichtet, ihr Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2008, 2009, 2010 durch Vorlage eines nach Jahren und Einkunftsarten systematisch geordneten Verzeichnisses der Einnahmen und Ausgaben zu erteilen. Die Auskunft habe jeweils geordnet nach Einnahmen und Ausgaben insbesondere zu erfassen:
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er die Zurückweisung des Auskunftsantrags weiter verfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. […]
2.b) aa) Mit der Rüge, ein Auskunftsanspruch der Ehefrau sei zumindest teilweise bereits durch den bei Gericht eingereichten Schriftsatz vom 15.02.2013 erfüllt worden, mit dem Auskunft hinsichtlich der Einkommensarten „selbstständige Tätigkeit” und „Kapitalerträgnisse” erteilt worden sei, hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
Nach § 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB sind die §§ 260, 261 BGB entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen ist, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, den Unterhaltsanspruch zu berechnen (Senatsurt. v. 29.06.1983 – IVb ZR 391/81, FamRZ 1983, 996 (998)).
Zwar wird das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Urt. v. 06.06.1962 – V ZR 45/61, LM Nr. 14 zu § 260 BGB und v. 18.10.1961 – V ZR 192/60, FamRZ 1962, 21 (23 f.)). Ob einzelne Teilauskünfte in Verbindung mit anderen Teilauskünften nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darzustellen, unterliegt grds. der tatrichterlichen Beurteilung.
Solche Teilakte führen aber nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Die Aussagekraft und damit Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann regelmäßig erst dann beurteilt werden, wenn auch die übrigen Teilauskünfte vorliegen nebst der erforderlichen Erklärung des Auskunftsschuldners, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. Denn wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – ggf. konkludente – Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen (vgl. FA-FamR/Gerhardt, 9. Aufl., Kap. 6 Rn. 772). Erst mit dieser abschließenden Erklärung liegt das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor. Hingegen stellen bloße Teilelemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen (vgl. Schürmann, FuR 2005, 49 (50)).
Ungeachtet bereits vorliegender Angaben hat eine gerichtliche Entscheidung somit umfassend über Gegenstand und Umfang der Auskunftspflicht zu befinden (vgl. Senatsurt. v. 29.06.1983 – IVb ZR 391/81, FamRZ 1983, 996 (998)). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das OLG eine Teilerfüllungswirkung im Hinblick auf die im Schriftsatz v. 15.02.2013 erteilten Auskünfte nicht angenommen hat.
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