BGH IV a ZR 26/84 Erbauseinandersetzung: Ausgleichungspflicht; Bewertungszeitpunkt des realen Nachlasses

August 20, 2017

 

BGH IV a ZR 26/84

Erbauseinandersetzung: Ausgleichungspflicht; Bewertungszeitpunkt des realen Nachlasses

Leitsatz

  1. Eine Ausgleichung gemäß BGB §§ 2050ff führt im allgemeinen zu Teilungsquoten, die von den Erbschaftsquoten abweichen. Der Ansicht, die Ausgleichung sei nur oder vorzugsweise bei der Verteilung von Geld zu berücksichtigen, ist nicht zu folgen.
  2. Bei der Bildung der Teilungsquote gemäß BGB § 2055 ist für die Bewertung des realen Nachlasses auf die Zeit des Erbfalles abzustellen.

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1983 im Kostenpunkt und teilweise in der Hauptsache aufgehoben, soweit dem Hilfsantrag der Klägerin (Feststellung) nicht entsprochen worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten -, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über die Erbauseinandersetzung nach der am 19. Juni 1966 verstorbenen Kunstmalerin Meta G (Erblasserin). Diese wurde von ihren fünf überlebenden Kindern Theodor, Waldemar, Norbert, Elisabeth und Erwin sowie einer Tochter ihres vorverstorbenen Sohnes Helmut, der Beklagten, zu je einem Sechstel beerbt. Der Erbteil des 1966 nachverstorbenen Sohnes Erwin gelangte durch Erbfolge an dessen Ehefrau und Alleinerbin. Diese sowie Waldemar und Norbert übertrugen ihre Erbteile auf Theodor, dem damit vier Sechstel Erbanteile nach seiner Mutter zustanden. Theodor hatte sich am 31. Juli 1969 verpflichtet, Waldemar so zu stellen, als wenn er Erbe geblieben wäre. Waldemar ist 1974 nachverstorben und von seiner Ehefrau, der Klägerin, allein beerbt worden. Theodor ist 1983 nachverstorben und von seiner Ehefrau allein beerbt worden; nach Theodor besteht Testamentsvollstreckung.

 

Zum Nachlaß gehörten 1.686 N Inhaberaktien, die in einem Depot der Erbengemeinschaft in der Schweiz verwahrt wurden. Zumindest auch zum Zwecke der Ersparung schweizerischer Steuern auf die Erträge der Aktien teilten die verbliebenen Mitglieder der Miterbengemeinschaft die Aktien unter sich nach dem Verhältnis der Erbteile vorweg auf, und zwar zuletzt 186 Aktien aufgrund Vertrages vom 29./30. August 1979. Auf Elisabeth und die Beklagte entfielen je 31 und auf Theodor 124 Aktien. Dabei vertrat die Beklagte die Auffassung, ihr stehe im Hinblick auf angebliche Vorempfänge der übrigen Miterben eine höhere Teilungsquote zu; sie habe daher von den zuletzt verteilten 186 Aktien in Wahrheit mehr als nur 31 Stück zu beanspruchen. Theodor und Elisabeth trugen dieser Auffassung Rechnung und übernahmen die Verpflichtung, ein etwaiges Mehr an Aktien gegebenenfalls wieder zu beschaffen und der Beklagten auszuhändigen. Hierzu heißt es in dem Vertrag vom 29./30. August 1979:

 

„IV. …
a. … (Theodor und Elisabeth) haben für den
Fall, daß
aa) ausgleichspflichtige Vorempfänge gerichtlich
festgestellt werden und die …
Rechtsauffassung … (der Beklagten) rechtskräftig
gerichtlich mit der Folge bestätigt
wird, daß … (die Beklagte) zur Abgeltung
ihrer Ausgleichsansprüche … noch mehr
Aktien von den jetzt verteilten Aktien zu
erhalten hat, als ihr mit dieser Vereinbarung
mit 31 Stück zugeteilt werden;
bb) daß die maßgebenden Erben und ihre Rechtsnachfolger
sich mit … (der Beklagten) in
diesem Sinne einigen,
dieses, sei es durch gerichtliche Entscheidung
oder durch gütliche Einigung festgestellte
Mehr an Nestle-Inhaberaktien wieder zu beschaffen
und ihr auszuhändigen …“

 

 

Ferner wurde vereinbart, die auf den Nachlaß von Waldemar entfallenden 31 Aktien zur Sicherung der Beklagten zu sperren. Dazu heißt es in dem genannten Vertrag:

 

„b) Zur Sicherung des unter a) genannten Anspruchs
… (der Beklagten) und zur Sicherung
der ursprünglich … (dem Ehemann der
Beklagten) gegen Waldemar … zustehenden
und von … (dem Ehemann der Beklagten an
diese) abgetretenen Ansprüche werden die
dem Nachlaß Waldemar … intern zustehenden
31 Stück N -Inhaberaktien durch
Theodor … solange gesperrt, bis entsprechende
gerichtliche Entscheidungen
ergangen sind bzw. eine gütliche Einigung
zwischen der Alleinerbin von Waldemar
… und … (der Beklagten) erfolgt
ist. …“

 

 

Die für Waldemar bestimmten, jedoch zugunsten der Beklagten gesperrten 31 Aktien gab Theodor dem Rechtsanwalt G als Treuhänder, der sie bei der H bank in Zürich hinterlegte. Dieser ist zugleich Testamentsvollstrecker nach Theodor; er ist damit einverstanden, daß die Aktien an die Klägerin herausgegeben werden, falls die Beklagte zustimmt. Die Beklagte ist damit nicht einverstanden; sie beruft sich auf den Vertrag vom 29./30. August 1979, außerdem fehle der Klägerin die Aktivlegitimation. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Herausgabe der genannten Aktien an sie zuzustimmen. Sie nimmt das Alleineigentum an den genannten Wertpapieren für sich in Anspruch. Die Beklagte habe kein Recht (mehr), auf einer Sperre der Aktien zur Sicherung etwaiger Ansprüche zu bestehen. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Vertrag vom 29./30. August 1979 grundlegend verändert. Die von der Beklagten beanspruchten zusätzlichen 79 Aktien könnten jederzeit für 380.000,- DM beschafft werden. Das noch ungeteilte Nachlaßvermögen sei aber mit mindestens 900.000,- DM zu bewerten. Ein Sicherungsbedürfnis bestehe daher für die Beklagte nicht mehr. Wenn die Beklagte gleichwohl an der Sperre festhalte, dann verstoße sie gegen Treu und Glauben.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin hilfsweise die Feststellung beantragt, daß die von Theodor übernommene Verpflichtung, die Aktien gesperrt zu halten, nicht, jedenfalls nicht mehr bestehe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

 

Das angefochtene Urteil kann nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.

I.

 

Keinen Erfolg hat die Revision, soweit die Klägerin mit ihr den Hauptantrag weiterverfolgt.

Mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, die Klägerin erstrebe mit dem Hauptantrag eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses der Erblasserin. Dieses Verlangen sei aber unbegründet, weil ihr Rechtsvorgänger Waldemar seinen Erbteil an Theodor abgetreten habe. Die Klägerin sei daher nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft und habe deshalb kein Recht auf deren Auseinandersetzung. Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten könne die Klägerin keinen Anspruch auf die verlangte Zustimmung der Beklagten herleiten.

Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Aus dem Umstand, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin Waldemar Miterbe nach seiner Mutter geworden ist, kann die Klägerin als dessen Alleinerbin schon deshalb keinen Anspruch auf Freigabe der gesperrten Aktien gegen die Beklagte herleiten, weil Waldemar seinen Erbteil nach der Erblasserin bereits zu seinen Lebzeiten auf seinen Bruder Theodor übertragen hatte. Mit dieser Übertragung hatte der Ehemann der Klägerin, auch wenn er weiterhin Erbe blieb (BGHZ 86, 379, 380), jegliche Beteiligung am Nachlaß seiner Mutter und an den einzelnen Nachlaßgegenständen verloren (RGZ 83, 27, 30).

Anders als bei der Hinterlegung zugunsten mehrerer Forderungsprätendenten kann daher auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) von vornherein kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zustimmung der Beklagten hergeleitet werden. Der ererbte Anspruch der Klägerin, so gestellt zu werden, als sei ihr Ehemann Mitglied der Erbengemeinschaft geblieben, richtet sich vielmehr ausschließlich gegen den Nachlaß ihres Schwagers Theodor; insoweit ist sie darauf angewiesen, sich an diesen Nachlaß zu halten.

II.

Dagegen hat die Klägerin, soweit sie mit der Revision hilfsweise ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt, einen Teilerfolg.

  1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Feststellungsklage nicht als unzulässig angesehen. Diese Klage betrifft zwar nicht ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern ein solches zwischen der Beklagten und der Alleinerbin von Theodor. Das steht der Zulässigkeit aber nicht entgegen (BGH, Urteil vom 17.10.1968 – III ZR 155/66 – NJW 1969, 136 = LM ZPO § 256 Nr. 90 und öfter). Voraussetzung ist allerdings, daß der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß gerade das betreffende Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Dafür reicht es aber aus, wenn der Kläger von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses des Beklagten zu dem Dritten in seinem Rechtsbereich mittelbar betroffen wird. So verhält es sich hier.

Aufgrund des Vertrages vom 31. Juli 1979 hat der Nachlaß T.s alles an die Klägerin auszukehren, was ihm auf den übertragenen Erbteil W.s aus dem Nachlaß der Erblasserin zufällt. Dazu gehören auch die 31 Aktien, die Theodor aufgrund des Vertrages vom 29./30. August 1979 auf den Erbteil Waldemar zugeteilt wurden. Da diese Aktien aufgrund dieser Vereinbarung mit der Beklagten aber zu deren Gunsten gesperrt bleiben sollen, hängt die Aussicht der Klägerin, die Aktien tatsächlich zu erlangen, davon ab, ob die Sperre zugunsten der Beklagten (noch) zu Recht besteht oder nicht.

  1. Das Berufungsgericht versteht die Vereinbarung vom 29./30. August 1979 dahin, daß die Sperre der 31 Aktien zugunsten der Beklagten nicht nur kurzfristig, sondern so lange andauern solle, bis „entsprechende gerichtliche Entscheidungen ergangen sind bzw. eine gütliche Einigung zwischen … (der Klägerin) … und … (der Beklagten) erfolgt ist“. Diese Beendigungsgründe seien bisher nicht eingetreten. Der Anspruch der Beklagten auf Sicherstellung sei nicht verwirkt; auch der Gesichtspunkt der Übersicherung führe nicht dazu, daß die Beklagte die Aktien freigeben müsse. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei; auch die Revision hat insoweit nichts zu erinnern. Dennoch kann die Frage, ob die Beklagte nach wie vor einen Anspruch auf die vereinbarte Sicherung hat, nicht ohne weiteres bejaht werden.

Nach dem Vertrag vom 29./30. August 1979 dient die Sperre in erster Linie der Sicherung eines streitigen Anspruchs der Beklagten auf weitere Aktien. Da eine Einigung in diesem Streit nach wie vor aussteht, soll deshalb der Fortbestand der Sperre insoweit von einer gerichtlichen Entscheidung dieser Frage abhängen. Daß eine derartige Entscheidung die Vertragsparteien auch dann binden soll, wenn sie im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits fällt, kann Abschnitt IV. b) des Vertrages („entsprechende gerichtliche Entscheidungen ergangen sind bzw. eine gütliche Einigung zwischen … (den Parteien) erfolgt ist“) hinreichend deutlich entnommen werden. Insoweit handelt es sich um eine Frage der Auslegung, zu der das Berufungsgericht nicht Stellung genommen hat und die der Senat, da weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind, selbst vornehmen kann. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht weiter prüfen sollen, ob der Beklagten im August 1979 in der Tat mehr als 31 Aktien zustanden oder nicht.

Eine Aufrechterhaltung der Sperre im Hinblick auf den zweiten gesicherten Anspruch, den die Beklagte von ihrem Ehemann erlangt hatte, dürfte nicht mehr in Betracht kommen; nach dem Verhalten der Parteien scheint dieser Anspruch inzwischen erledigt zu sein.

  1. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben die genannten Aktien untereinander vorerst im Verhältnis ihrer Erbteile verteilt, so daß die Beklagte ein Sechstel, nämlich insgesamt 281, und zwar zuletzt 31 Stück erhalten hat. Die Beklagte beruft sich auf ausgleichungspflichtige Zuwendungen in der Größenordnung von 500.000,- DM und leitet daraus ab, sie habe noch weitere 79 Aktien zu beanspruchen.

Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit nicht getroffen. Dieser Umstand nötigt jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn eine Ausgleichung gemäß §§ 2050 ff. BGB überhaupt geeignet ist, die Teilungsquote gemäß § 2047 Abs. 1 BGB zugunsten des Ausgleichungsberechtigten zu verschieben. Diese Frage ist zu bejahen.

Hat der Erblasser keine Anordnungen gemäß § 2048 BGB getroffen, und vereinbaren auch die Beteiligten nichts anderes, dann ist der Nachlaß unter die Miterben nach den Vorschriften der §§ 2042 ff. BGB auseinanderzusetzen. Der um die Nachlaßverbindlichkeiten verminderte Nachlaß (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB) gebührt den Miterben dabei gemäß § 2047 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.

Hat dagegen eine Ausgleichung von Vorempfängen gemäß §§ 2050, 2052 BGB stattzufinden, dann ist das Verfahren zur Berechnung dessen, was auf die Miterben bei der Teilung entfällt, durch §§ 2055, 2056 BGB modifiziert. In einem solchen Falle ist nicht der reale Nettonachlaß nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen, sondern gemäß § 2055 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Nettonachlaß, soweit er ausgleichungspflichtigen Miterben zukommt, zunächst rechnerisch um die auszugleichenden Zuwendungen zu vermehren. Da die Zuwendungen dem Nachlaß aber nicht wirklich zugeführt werden, ergeben sich bei der Aufteilung des so erhöhten Nachlasses nach dem Verhältnis der Erbteile überhöhte Rechnungsgrößen, die bei den mit der Ausgleichung belasteten Miterben gemäß § 2055 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Kürzung um die auszugleichenden Zuwendungen (die sie ja schon erhalten haben) deshalb wieder zu vermindern sind. Diese Rechnung muß im allgemeinen zu einer Teilungsquote (Teilungsverhältnis) führen, die von dem Quotienten der Erbteile (Erbschaftsquoten) abweicht und im Gegensatz zu diesen die davon verschiedene wirtschaftliche (finanzielle) Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlaß genauer widerspiegelt. Die Notwendigkeit einer derartigen, von der Erbquote verschiedenen Teilungsquote wird von der im Schrifttum vorherrschenden Meinung durchweg anerkannt (Meincke, Das Recht der Nachlaßbewertung im BGB, S. 37 f., 220 ff.; Meincke AcP 1978, 59 ff.; Strohal, Das deutsche Erbrecht, 3. Aufl. Bd. I S. 81; Dernburg, Deutsches Erbrecht, 2. Aufl. S. 519; Staudinger/Herzfelder, BGB 9. Aufl. § 2050 Anm. II; RGRK-Kregel, BGB 12. Aufl. § 2055 Rdn. 7; MK-Dütz, BGB § 2047 Rdn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht 2. Aufl. § 46 IV 4 f.). Für Teilauseinandersetzungen gilt nichts anderes; das trifft auch für die Fälle des § 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB zu (Staudinger/ Werner, BGB 12. Aufl. § 2038 Rdn. 43; RGRK-Kregel, aaO § 2038 Rdn. 11 m.w.N.; OLG Hamburg MDR 1956, 107).

Die nach diesen Grundsätzen ermittelte Teilungsquote ist demgemäß auch für die hier zu beurteilende Teilauseinandersetzung zugrunde zu legen. Dem steht nicht entgegen, daß es sich um einen in Natur teilbaren Posten von Inhaberaktien handelt. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die infolge der Ausgleichung verschobenen Teilungsquoten seien nur oder vorzugsweise bei der Verteilung von Geld zu berücksichtigen (Lange/Kuchinke, aaO § 46 IV 3 i.V.m. Fn. 215; MK-Dütz, aaO § 2042 Rdn. 24), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Für sie findet sich im Gesetz keine hinreichende Grundlage.

Die §§ 2042 Abs. 2, 752 BGB schreiben für die Teilung des Nachlasses in erster Linie die Teilung in Natur vor. Diese Vorschrift läßt es nicht zu, zwischen verschiedenen Arten teilbarer Gegenstände zu differenzieren und Vorempfänge nur oder in erster Linie mit Geld auszugleichen. Einem derartigen Vorgehen steht auch entgegen, daß der Ausgleichungsberechtigte gerade keinen Geldanspruch auf Ausgleichung hat, sondern daß es sich lediglich um einen Rechnungsposten handelt (RG JW 1933, 166 f.), der der Teilung zugrunde zu legen ist.

Die von der Gegenmeinung befürwortete Lösung erscheint dem Senat auch von der Sache her nicht interessengerecht. Weder hat der Ausgleichungsberechtigte ein schutzwürdiges Interesse daran, die Ausgleichung in erster Linie mit Geld vorzunehmen und die entsprechenden Barmittel damit den übrigen Miterben zu entziehen; noch erscheint es umgekehrt gerechtfertigt, den mit der Ausgleichung belasteten Erben trotz ihrer verminderten wirtschaftlichen Beteiligung am Nachlaß – wenn sie das wünschen – bestimmte Sachwerte überproportional zuzuteilen, in einem Verhältnis nämlich, das ihnen im Hinblick auf die Ausgleichungslasten gerade nicht gebührt.

Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

  1. Sollte sich ergeben, daß zugunsten der Beklagten eine Ausgleichung von Vorempfängen erforderlich ist, dann wird der Wert der auszugleichenden Zuwendungen zu dem gemäß § 2055 Abs. 2 BGB maßgebenden Stichtag zu ermitteln, alsdann nach den Grundsätzen von BGHZ 65, 75, 77 auf den Tag des Erbfalles umzurechnen und das Ergebnis gemäß § 2055 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Errechnung der Teilungsquote dem Wert des Nachlasses hinzuzurechnen sein. In diesem Zusammenhang ist streitig, welcher Stichtag hier für die Bewertung des Nachlasses zugrundezulegen ist (vgl. Meincke, AcP 1978, 45; aber auch z.B. Soergel/Wolf, BGB 11. Aufl. § 2055 Rdn. 1). In Betracht kommen die Zeit der Auseinandersetzung und der Tag des Erbfalles. Der Senat hält im Anschluß an die Untersuchungen von Meincke die Zeit des Erbfalles für vorzugswürdig. Diese Lösung ist geeignet, zufriedenstellende Ergebnisse herbeizuführen; darüber hinaus hat sie mehrere Vorteile, vor allem die folgenden:

Die Lösung steht im Einklang mit benachbarten gesetzlichen Regelungen. Denn auch für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist die Ausgleichung gemäß § 2316 BGB auf die Verhältnisse beim Erbfall (§ 2311 BGB) abzustellen; das gilt ebenso für die Berechnung des Erbersatzanspruchs (§ 1934 b Abs. 1, 3 BGB). Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Erbfalles kann sich ferner insofern günstig auswirken, als das Ausgleichungsverfahren zur Ermittlung der Teilungsquote nur einmal auf den Todestag durchgeführt werden muß und dann allen folgenden Ausschüttungen zugrunde gelegt werden kann. Außerdem entfällt auf diese Weise das Bedürfnis dafür, den Wert der auszugleichenden Zuwendungen nach der Umrechnung auf die Geldwertverhältnisse zur Zeit des Erbfalles (vgl. BGHZ 65, 75) auch noch um unter Umständen beträchtlichen zusätzlichen Kaufkraftschwund in der Folgezeit bis zur Auseinandersetzung zu korrigieren (vgl. dazu z.B. Soergel/ Wolf, aaO Rdn. 3).

 

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