BGH, Urt. v. 04.03.2015 – XII ZR 46/13
(OLG Jena, Urt. v. 19.02.2013 – 5 U 293/12; LG Meiningen, Urt. v. 20.03.2012 – 2 O 901/10)
Der Kläger macht gegen die Beklagten, die Eltern seiner ehemaligen Lebensgefährtin, Ausgleichsansprüche wegen Investitionen in deren Immobilie geltend.
Der Kläger lebte mit der Tochter der Beklagten bis März 2010 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Die Beklagten sind Eigentümer eines Hausanwesens. Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, wurde das Hausanwesen um- und ausgebaut. Zur Finanzierung nahmen die Beklagten einen Kredit v. 50.000,00 € auf. Von September 2008 bis September 2009 trug der Kläger die monatlichen Darlehensraten i.H.v. 158,00 €. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zog der Kläger aus der Wohnung aus, die weiterhin von der Tochter der Beklagten und dem gemeinsamen Kind genutzt wird.
Der Kläger hat seine auf Zahlung von 25.000,00 € gerichtete Klage damit begründet, in Abstimmung mit den Beklagten das streitgegenständliche Anwesen umgebaut zu haben. Dazu habe er 2.168 Arbeitsstunden geleistet, 3.099,47 € an Material bezahlt und über ein Jahr hinweg die Darlehensraten getragen. Durch die Leistung habe das Anwesen eine Wertsteigerung i.H.v. 90.000,00 € erfahren.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Die Revision ist unbegründet.
Ein Zahlungsanspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide schon dem Grunde nach aus. Er habe seine Arbeitsleistungen an dem den Beklagten gehörenden Haus nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Ihnen habe eine Zweckabrede zugrunde gelegen, wonach der Kläger eine Wohnung für die Familie errichte und im Gegenzug durch die Beklagte auf Dauer eine Wohnnutzung ohne Mietzins für ihn, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind eingeräumt werde. Da der Kläger nach eigenem Vortrag die Arbeiten gerade aufgrund der auf die Abrede gestützten Erwartung vorgenommen habe, dass er mit der Tochter der Beklagten und ihrem gemeinsamen Kind die Wohnung auf Dauer mietfrei bewohnen könne, sei ein Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachten Leistungen in dem damit konkludent zwischen den Beklagten einerseits und dem Kläger und seiner Lebensgefährtin andererseits zustande gekommenen Leihverhältnis zu sehen. Dieses Leihverhältnis sei durch die Trennung des Klägers von der Tochter der Beklagten und seinen Auszug aus der Wohnung nicht beendet worden. Dass ein fortdauerndes Zusammenleben in der Wohnung gemeinsame Geschäftsgrundlage geworden sei, könne nicht festgestellt werden. Damit scheide ein Bereicherungsanspruch aus, der voraussetze, dass aus der Verwendung der Räume in anderer Weise Nutzen gezogen werde, wie etwa nach Abschluss eines Mietvertrages oder nach Verkauf des Hauses. Da die Beklagten ihrer Tochter gegenüber zur unentgeltlichen Überlassung verpflichtet seien, hätten sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Mietzahlung.
Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen der erbrachten Arbeitsleistungen weder einen vertraglichen Anspruch noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Senat den schlüssigen Abschluss eines Kooperationsvertrages erwogen hat, wenn die Schwiegereltern Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs in die Immobilie ihres Schwiegerkindes erbracht haben (vgl. Senatsurteile, BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 52 f. und v. 21.11.2012 – XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269 Rn. 39). Dieser Fall ist mit dem vorliegenden indes nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass die Parteien vorliegend nicht durch eine Schwägerschaft verbunden sind, hat der Kläger seine Arbeitsleistungen erbracht, um die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie zu verbessern. Demgegenüber handelte es sich in den genannten Senatsentscheidungen um fremdnützige Investitionen der Schwiegereltern, die mittelbar auch dem eigenen Kind zukommen sollten (vgl. auch Senatsurt. BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23 und zuletzt Senatsbeschl. v. 03.12.2014 – XII ZB 181/13, juris Rn. 14 f.).
Nach § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt sich die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen als der – hier nicht streitgegenständlichen – gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 ff. BGB. Allerdings ist ein Anspruch hieraus nach § 685 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer – wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier ersichtlich der Kläger – im maßgeblichen Zeitpunkt der Bauausführung nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (BGH, Urt. v. 10.10.1984 – VIII ZR 152/8, FamRZ 1985, 150, 151 f.).
Zwar hat das Berufungsgericht eine zwischen den Parteien getroffene Zweckabrede festgestellt, wonach der Kläger die Wohnung für die Familie errichtet habe und im Gegenzug durch die Beklagten auf Dauer eine Wohnnutzung ohne Mietzins für ihn, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind eingeräumt worden sei. Dieser mit seiner Arbeitsleistung von dem Kläger bezweckte Erfolg ist wegen seines Auszugs nicht – jedenfalls nicht längerfristig – eingetreten.
Jedoch sind die Beklagten nicht bereichert. Art und Umfang des Bereicherungsausgleichs richten sich nach den Vorteilen, die der Eigentümer infolge der vorzeitig erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige Vermietung hätte erzielen können (Senatsurt. v. 31.10.2001 – XII ZR 292/99, FamRZ 2002, 88 (89); BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843 (845)). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauert das Leihverhältnis fort, so dass die Beklagten nicht in der Lage sind, eine Werterhöhung durch Vermietung zu einem entsprechend höheren Mietzins zu realisieren.
Der Kläger hat gegen die Beklagten ebenso wenig einen Anspruch wegen der Materialkosten.
Allerdings kann die Zurverfügungstellung von Material anders als Arbeitsleistungen Gegenstand einer Zuwendung i.S.v. § 516 BGB sein. Jedoch fehlt es an den übrigen Voraussetzungen einer Schenkung.
Die durch den Einsatz des Materials bewirkte Vermögensverschiebung erfolgt in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht schenkweise (donandi causa), weil der Ausbauende nicht dem Eigentümer der Wohnung etwas unentgeltlich zuwenden, sondern die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie verbessern will (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., II/2 § 68 I 2 d). Damit handelt er in der Vorstellung, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen (vgl. zu ehebedingten Zuwendungen Senatsurt., BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23; zuletzt Senatsbeschl. v. 03.12.2014 – XII ZB 181/13, juris Rn. 14 f.).
Der Kläger kann schließlich auch keinen Ausgleich für die von ihm für die Beklagten erbrachten Darlehensraten beanspruchen.
Auch wenn konkrete Feststellungen hierzu fehlen, dürfte vieles dafür sprechen, dass der Zahlung der Darlehensraten als Geschäftsgrundlage die – von den Beklagten erkannte – Vorstellung des Klägers zugrunde lag, die Immobilie auf Dauer mietfrei nutzen zu können.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende einen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Insbes. ist die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grds. eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (Senatsbeschl. v. 26.11.2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 26 f. m.w.N.). In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen des Zuwendenden verwirklicht haben. Hierbei ist darauf abzustellen, was dieser für den Empfänger insoweit erkennbar nach Treu und Glauben erwarten durfte (Senatsbeschl. v. 26.11.2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 28 m.w.N.).
Zwar hat sich das Berufungsgericht mit der Anwendbarkeit des § 313 BGB nicht befasst. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen kommt eine Anpassung nach den vorgenannten Maßstäben jedoch offensichtlich nicht in Betracht. Danach hat der Kläger von September 2008 bis September 2009 die monatlichen Darlehensraten i.H.v. jeweils 158,00 €, mithin insgesamt 2.054,00 € gezahlt. Auch wenn man mangels entgegenstehender Feststellungen mit der Revision zugunsten des Klägers von seinem Vortrag auszugehen hat, wonach er die Wohnung lediglich sechs Monate – mietfrei – nutzen konnte, ist die Beibehaltung der durch die Zahlung der Kreditraten entstandenen Vermögenslage für den Kläger nicht unzumutbar. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der monatlich überwiesenen Beträge nur insoweit eine zur dauerhaften Nutzung bestimmte Vermögensbildung eintritt, als die Darlehensverbindlichkeiten mit ihrer Hilfe getilgt werden sollten. Der Zinsanteil stellt sich demgegenüber nicht als eine solche Vermögensbildung dar (Senatsbeschl. v. 26.11.2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 31 m.w.N.).
Nach dem oben Ausgeführten käme insoweit allein eine condictio ob rem in Betracht, weil das Leihverhältnis fortbesteht. Jedoch ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB eingetreten ist. Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Betrag von 158,00 € à 13 Monate kann bei lebensnaher Betrachtung nicht von einer über die vom Kläger tatsächlich genutzten Zeit hinausgehende Nutzungsdauer bezogen auf die übernommenen Darlehensraten ausgegangen werden.
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