BGH, Urt. v. 05.11.2014 – IV ZR 104/14
Der Pflichtteilsanspruch unterfällt der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
Tatbestand:
[1] Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Karsten Michael K. (im Folgenden: Erblasser) von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 08.08.2008 verstorbenen Mutter des Erblassers und der Beklagten. Diese hatte den Erblasser mit Testament v. 25.12.2003 enterbt. Die Beklagten sind ihre Erben.
Der Erblasser errichtete am 15.02.2010 ein handschriftliches Testament, in welchem er u.a. die Klägerin zu 1/4 als Erbin einsetzte. Ferner ordnete er Testamentsvollstreckung an und ernannte die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin. Der Erblasser, der bereits seit mehreren Jahren psychisch labil war, schied am 02.03.2010 durch Suizid aus dem Leben.
Der Klägerin wurde am 10.08.2010 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ohne gegenständliche Beschränkungen erteilt.
Sie macht gegen die Beklagten den Pflichtteilsanspruch des Erblassers nach seiner Mutter geltend.
Diese berufen sich darauf, die Klägerin sei als Testamentsvollstreckerin hierzu nicht befugt. Ferner habe der Erblasser noch zu Lebzeiten auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet.
Das LG hat der Klage durch Teilurteil bezüglich des Auskunftsanspruchs stattgegeben.
Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch unterliege als Geldsummenanspruch der Verwaltung des Testamentsvollstreckers i.S.v. § 2205 BGB. Er sei gem. § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Auch der Sinn und Zweck des Pflichtteilsanspruchs sowie weiterer gesetzlicher Normen spreche nicht dafür, dass er nur von dem Pflichtteilsberechtigten selbst geltend gemacht werden könne. Aus den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen ergebe sich auch kein Verzicht des Erblassers auf sein Pflichtteilsrecht. Bereits aus den Angaben des Beklagten zu 2 folge, dass sich der Erblasser allenfalls im Sinne eines „Stillhalteabkommens” geäußert, jedoch auf den Pflichtteilsanspruch nicht verzichtet habe.
Da die Beklagten mithin einen Verzicht nicht bewiesen hätten, komme es auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der gegenbeweislich benannten Zeugen nicht mehr an. Im Übrigen enthielten die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des LG keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen begründeten.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Um eine vergleichbare Fallgestaltung geht es bei dem Pflichtteilsanspruch nicht. Er entspringt zwar einer engen familiären Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Erblasser (BGH, Urt. v. 08.07.1993 – IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183 (186)). Es unterliegt daher grds. der freien Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht (BGH, Urt. v. 07.07.1982 – IVb ZR 738/80, NJW 1982, 2771 unter 2 b). Dies ändert aber nichts daran, dass der Pflichtteilsanspruch eine bloße Geldforderung i.S.e. Geldsummenanspruchs ist (Senatsurt. v. 14.07.1952 – IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134 (138)). Für diesen Anspruch gelten die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Gründe dafür, warum nach dem Tod des Erblassers der Testamentsvollstrecker nicht befugt sein sollte, einen in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, sind nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass das Pflichtteilsrecht gem. § 2303 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG nur einem begrenzten Personenkreis zusteht, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass ein einmal entstandener Pflichtteilsanspruch nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte. Es handelt sich nicht um ein derart mit der Person des Pflichtteilsberechtigten verbundenes persönliches Recht, welches nach dessen Tod lediglich von seinen Erben und nicht vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte.
So hat der Senat bereits entschieden, der Testamentsvollstrecker könne nur über die Miterbenanteile an dem Nachlass, der seiner Verwaltung unterliegt, nicht verfügen. Für den Erbteil an einem anderen Nachlass, der bereits dem Erblasser zugestanden hatte und der deshalb als Nachlassgegenstand zu dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass gehört, gilt dies dagegen nicht (Urt. v. 09.05.1984 – IVa ZR 234/82, NJW 1984, 2464 unter 2). Wenn schon der Erbteil an einem anderen Nachlass in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fällt, gilt dies erst recht für einen lediglich auf Geldzahlung gerichteten Pflichtteilsanspruch.
Hierdurch wird auch nicht die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigt, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht. Hierüber kann er zu Lebzeiten frei entscheiden. Er kann den Pflichtteilsanspruch geltend machen, vor dem Tod des Erblassers mit diesem einen Verzicht vereinbaren (§ 2346 Abs. 2 BGB) oder nach dem Tod des Erblassers mit den Erben einen Erlassvertrag schließen (§ 397 BGB). Ferner hat er die Möglichkeit, für den Fall seines Todes die Testamentsvollstreckung zu beschränken und hiervon Pflichtteilsansprüche auszunehmen (§ 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB). Macht er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, so fällt der Pflichtteilsanspruch in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Dieser hat den Anspruch sodann infolge seiner Stellung als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, nicht dagegen als Vertreter des Erblassers oder der Erben (vgl. Senatsurt. v. 02.10.1957 IV ZR 217/57, BGHZ 25, 275 (279)), geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
Eine mit dieser Regelung vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. § 852 Abs. 1 ZPO will lediglich die Vollstreckung von Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten in seinen Pflichtteilsanspruch infolge seiner familiären Verbundenheit mit dem Erblasser verhindern. Um einen derartigen Zugriff außenstehender Dritter auf das Vermögen des Pflichtteilsberechtigten in Gestalt der Verwertung des Pflichtteilsanspruchs gegen seinen Willen geht es nach dem Tod des Erblassers nicht mehr. Maßgebend ist vielmehr, ob der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Pflichtteilsberechtigten vom Testamentsvollstrecker oder nur von den Erben verlangt werden kann. Eine besondere familiäre Verbundenheit, die es ausschlösse, dass der Testamentsvollstrecker einen derartigen Anspruch geltend machen könnte, besteht in einer solchen Fallkonstellation jedenfalls nicht mehr.
Auch bei diesen insolvenzrechtlichen Regelungen geht es allein darum, die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, ob er den Anspruch geltend macht oder nicht, gegenüber außenstehenden Gläubigern zu sichern. Eine derartige Fallkonstellation besteht hier nach dem Tod des pflichtteilsberechtigten Erblassers nicht mehr.
Schließlich kann es einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten familienrechtlich zuzumuten sein, einen Pflichtteilsanspruch als fälligen Zahlungsanspruch vorab zur Sicherung seines Unterhalts einzusetzen (BGH, Urt. v. 21.04.1993 – XII ZR 248/91, NJW 1993, 1920 unter II 1; BGH, Urt. v. 07.07.1982 – IVb ZR 738/80, NJW 1982, 2771 unter 2 b).
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