BGH, Urteil vom 29. September 1992 – VI ZR 234/91

November 7, 2020

BGH, Urteil vom 29. September 1992 – VI ZR 234/91

Mündlicher Erweiterungsantrag zur Anschlußberufung; widersprüchliche Gutachteräußerungen ein und desselben Sachverständigen

1. Eine Anschlußberufung, die durch eine Anschließungsschrift eingelegt und begründet worden ist, kann durch mündliche Antragstellung zu Protokoll erweitert werden, sofern sich der Erweiterungsantrag im Rahmen der schriftlich vorgetragenen Anschließungsgründe hält.

2. Die Aufklärungspflicht gebietet es, daß der Tatrichter Widersprüchen und Abweichungen nachgeht, die sich aus mehreren gutachtlichen Äußerungen ein und desselben Sachverständigen ergeben.

Tatbestand

Der Kläger kam am Morgen des 8. September 1987 beim Verlassen seines Wohnhauses an einer nicht gesicherten Baustelle zu Fall und verletzte sich dabei. Er war in der Folgezeit bis zum 3. April 1989 arbeitsunfähig krank. Danach nahm er die Arbeit bei seinem früheren Arbeitgeber als Bohrwerksdreher wieder auf; jedoch wurde er an einem kleineren Bohrwerk mit einem geringeren Verdienst eingesetzt. Der Kläger nimmt den Beklagten als verantwortlichen Baustellenleiter auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Die Parteien gehen übereinstimmend von der Einstandspflicht des Beklagten aus. Streit besteht jedoch über ein Mitverschulden des Klägers. Der Beklagte will lediglich die Hälfte des Schadens ausgleichen, der Kläger verlangt dagegen den Ersatz seines vollen Schadens. Zwischen den Parteien ist ferner streitig, ob der Kläger bei dem Unfall außer einer inzwischen ausgeheilten Verstauchung des rechten Handgelenks auch eine Quetschung der Rotatorenmanschette der rechten Schulter davongetragen hat oder ob die daraus resultierende andauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit auf unfallunabhängige Vorerkrankungen zurückzuführen ist.

Das Landgericht hat – ausgehend von einem Mitverschulden von einem Drittel – dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM unter Berücksichtigung vorprozessual schon bezahlter 1.000 DM und einen Verdienstausfallschaden von 1.668,84 DM für die Zeit vom 8. September 1987 bis 28. Februar 1988 zuerkannt sowie die vom Kläger begehrte Feststellung ausgesprochen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Unfallschaden zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, der sich der Beklagte nach Ablauf der Berufungsfrist angeschlossen hat. Der Beklagte hat in seiner Anschlußschrift zunächst den Antrag gestellt, die Klage unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung abzuweisen, soweit der Beklagte über das Schmerzensgeld hinaus zur Zahlung verurteilt und soweit seine Ersatzpflicht hinsichtlich des immateriellen Zukunftsschadens festgestellt worden sei. In der Berufungsverhandlung hat er darüber hinaus mündlich zu Protokoll beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen, „als die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger materieller Schäden festgestellt worden ist.“

Das Oberlandesgericht hat auf die Anschlußberufung des Beklagten die Klage bis auf das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger von den ursprünglich geltend gemachten Schadenspositionen nur noch den Verdienstausfallschaden seit Wiederaufnahme der Arbeit am 4. April 1989, den er mit 14.887,71 DM nebst Zinsen beziffert, ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM sowie den Feststellungsanspruch bezüglich des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger bei dem Unfall eine Prellung und Stauchung des rechten Handgelenks sowie eine Schulterverletzung (Quetschung der Rotatorenmanschette) erlitten hat. Es stützt sich dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. K.. Aufgrund der mündlichen Ausführungen, die der Sachverständige in der Berufungsverhandlung zur Erläuterung seines in erster Instanz schriftlich erstellten Gutachtens gemacht hat, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß das Fallen auf den rechten Arm einen Stoß auf die rechte Schulter bewirkt und dadurch eine vorübergehende Verschlimmerung des aufgrund degenerativer Erscheinungen der Wirbelsäule (Osteochondrose) bereits bestehenden Schulterzervikalsyndroms ausgelöst habe. Diese unfallbedingte Verschlimmerung sei bis zum 10. Dezember 1987, spätestens am 28. Februar 1988, abgeklungen gewesen. Die nach Wiederaufnahme der Arbeit im April 1989 andauernden körperlichen Beschwerden, die zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit und nach der Behauptung des Klägers zu einer betriebsinternen Umsetzung auf einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz geführt hätten, seien nicht dem Unfall, sondern der Vorerkrankung des Klägers zuzurechnen. Infolgedessen könne der Kläger weder ein höheres Schmerzensgeld noch Ersatz von Verdienstausfall verlangen; sein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens sei deshalb ebenfalls nicht begründet.

II.

Diese Feststellungen greift die Revision mit Recht an.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht die Anschlußberufung des Beklagten, soweit diese sich gegen die vom Landgericht festgestellte Pflicht zum Ersatz auch der materiellen Schäden wandte, nicht als unzulässig verworfen habe.

Die Revision ist der Meinung, hinsichtlich der materiellen Schäden habe eine wirksame Anschlußberufung nicht vorgelegen; diese setze einen unterzeichneten Schriftsatz voraus, eine in der mündlichen Verhandlung abgegebene und protokollierte Erklärung reiche nicht aus; die Anschlußschrift müsse spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Anträge gestellt werden, beim Gericht eingereicht sein; da es hieran fehle, hätte das Berufungsgericht die Anschlußberufung, soweit sie sich auf den Feststellungsausspruch des Landgerichts hinsichtlich der materiellen Schäden bezog, als unzulässig verwerfen müssen.

Diese Auffassung teilt der Senat nicht.

Richtig ist allerdings, daß die Anschließung nur durch Einreichung eines Schriftsatzes erfolgen kann (§ 522 a Abs. 1 ZPO) und eine bloß mündlich protokollierte Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht genügt (BGHZ 33, 169, 173; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1988 – II ZR 129/88 – WM 1989, 503, 504 = BGHR ZPO § 522 a Abs. 1 Anschließungserklärung 1; BAGE 36, 303, 305). Diesen Anforderungen genügte indes die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1990 eingelegte Anschlußberufung, die damit wirksam eingelegt war.

Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, der die Anschlußberufung auf den Feststellungsausspruch des Landgerichts bezüglich der materiellen Schäden erstreckte, handelt es sich um eine bloße Erweiterung der bereits in zulässiger Form eingelegten Anschlußberufung. Eine solche Erweiterung des Anschlußberufungsantrages kann – wie die Anschließung selbst – bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Berufung vorgenommen werden, sofern die in der Anschließungsschrift vorgetragenen Gründe die Antragserweiterung inhaltlich decken (BGH, Urteil vom 28. März 1984 – IV b ZR 58/82 – NJW 1984, 2951, 2952; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Mai 1992 – VI ZR 118/91 – VersR 1992, 1110). Der Anschlußberufungsführer ist dabei, da es sich nicht um die Anschließung als solche handelt, nicht an das Schriftsatzerfordernis des § 522 a Abs. 1 ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung gebunden. Für die Erweiterung gelten vielmehr – wie bei der Erweiterung der Klage oder der Berufungsanträge – die allgemeinen Regeln über die Anbringung von Anträgen gemäß §§ 297, 129, 130 Nr. 2 ZPO. In Anwaltsprozessen sind daher Sachanträge, zu denen auch der Rechtsmittelantrag einschließlich des Anschließungsantrages gehört (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 297 Rdn. 5; Baumbach/Hartmann, ZPO 50. Aufl. § 297 Anm. 1 A), schriftsätzlich abzufassen und in der mündlichen Verhandlung zu verlesen. Im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung des § 297 Abs. 1 und 5 ZPO, nach der die schriftsatzmäßige Niederlegung unverzichtbar war und ein nur mündlich gestellter Antrag nicht berücksichtigt werden durfte (vgl. RGZ 136, 373, 375 f.; RG JW 1928, 1491; 1936, 1125), kann der Vorsitzende nach der seit der Einzelrichternovelle von 1974 geltenden Fassung des § 297 ZPO die mündliche Antragstellung zu Protokoll gestatten. Das ist hier geschehen. Das bedeutet, daß der erweiterte Anschließungsantrag mit der Protokollierung der in der Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärung und ihrer Verlesung (§ 162 Abs. 1 ZPO) wirksam gestellt worden ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erweiterung ist freilich auch, daß sich der Erweiterungsantrag im Rahmen der schriftlich vorgetragenen Anschließungsgründe hält. Das ist hier jedoch der Fall. In der Anschließungsschrift hat der Beklagte sich gegen die Auffassung des Landgerichts gewandt, die körperlichen Beschwerden des Klägers seien unfallbedingt, so daß diesem keine weitergehenden Ansprüche aus dem Unfall zustünden. Dieser für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt hat sich durch die Erweiterung des Anschließungsantrages nicht geändert. Damit war das Berufungsgericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, über die Anschließung in der erweiterten Form, also über die Verpflichtung zum Ersatz auch der materiellen Zukunftsschäden sachlich zu entscheiden.

2. Dagegen dringt die Revision mit der auf §§ 286, 412 ZPO gestützten Verfahrensrüge durch.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß der beim Unfall erlittene Stoß auf die Schulter zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des aufgrund degenerativer Erscheinungen der Wirbelsäule (Osteochondrose) bereits bestehenden Schulterzervikalsyndroms geführt habe, die spätestens am 28. Februar 1988 abgeklungen sei. Es stützt sich dabei auf die mündlichen Ausführungen, mit denen der Sachverständige sein in erster Instanz schriftlich erstattetes Gutachten erläutert und ergänzt hat.

Diese Feststellung steht im Widerspruch zu den Darlegungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen. Dort hat der Sachverständige die beim Kläger festgestellte Vernarbung einer Sehnenschädigung der Rotatorenmanschette dem Unfallsturz zugeordnet, aus dem sich als Folge eine „bewegungs- und kraftgeminderte rechte Schulter mit chronischer Schmerzhaftigkeit“ ergebe. Nach unfallchirurgischer Erfahrung schloß der Sachverständige eine wesentliche Funktionsbesserung etwa durch operative Behandlung mit Sicherheit aus. Er attestiert dem Kläger eine „eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei Überkopfarbeiten, sowie schwere Arbeiten mit Einsatz der rechten Schulter als Rechtshänder auf Dauer nicht möglich erscheinen.“ Diesen Darlegungen zufolge ist also die Verschlimmerung der Schulterbeschwerden gerade nicht abgeklungen, vielmehr ein unfallbedingter Dauerschaden verblieben.

Eine Erklärung dafür, wie es zu der unterschiedlichen Beurteilung des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten und seinen in der Berufungsverhandlung abgegebenen Erläuterungen gekommen ist, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Darin liegt ein Begründungsmangel, denn der Tatrichter ist verpflichtet, die zu seiner Überzeugung führenden Tatsachen im Urteil anzugeben und sich mit Umständen, die zu einer anderen Beurteilung führen können, auseinanderzusetzen. Sollte das Berufungsgericht den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht auf den Widerspruch angesprochen haben, läge darüberhinaus ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts vor. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Tatrichter gehalten, auf etwaige Diskrepanzen zwischen einem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Gutachten einzugehen und etwaigen Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 222/91 – NJW 1992, 2291, 2292 m.w.N.). Das gleiche gilt für nicht auflösbare Widersprüche und Abweichungen, die sich aus mehreren gutachterlichen Äußerungen ein und desselben Sachverständigen ergeben (Senatsurteil vom 17. September 1985 – VI ZR 12/84 – VersR 1985, 1187, 1188). Das Berufungsgericht durfte daher nicht zu den im Urteil getroffenen Feststellungen über das Abklingen der Schulterbeschwerden gelangen, ohne dem Sachverständigen zuvor seine dazu in Widerspruch stehenden früheren Ausführungen vorzuhalten.

III.

Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensmangel, denn es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Unfallursächlichkeit der andauernden Beschwerden des Klägers gekommen wäre, wenn es dem Sachverständigen seine früheren Darlegungen vorgehalten hätte. Das Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung zurückverwiesen werden, damit der Mangel behoben werden kann. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht einen über 4 % hinausgehenden Zinsanspruch des Klägers, der 8,25 % Zinsen verlangt, verneint hat. Eine Begründung dafür enthält das Urteil nicht. Es unterliegt daher insoweit der Aufhebung nach § 551 Nr. 7 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1986 – VI ZR 201/84 – VersR 1986, 598, 601).

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