BGH, Urteil vom 30. April 1992 – IX ZR 233/90

Oktober 20, 2020

BGH, Urteil vom 30. April 1992 – IX ZR 233/90

Konkursverfahren: Wirkung eines allgemeinen Veräußerungsverbots für Vermögen im Ausland; richterliches Ermessen bei der Ermittlung ausländischen Rechts; Beurteilung einer ausländischem Handlung unter deutschen Konkursstatut

1. Ein nach KO § 106 Abs 1 S 2, 3 angeordnetes allgemeines Veräußerungsverbot erfaßt auch im Ausland belegenes Vermögen des Schuldners.

2. Zum Ermessen des Tatrichters bei der Ermittlung ausländischen Rechts.

3. Bei deutschem Konkursstatut ist die Anfechtung einer Handlung, die ihren Rechtsgrund im ausländischen Recht hat, allein nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn der Inlandsbezug ganz überwiegt und ausländische Interessen nicht berührt werden.

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Hamburger Kaufmanns O. Sch. (fortan: Gemeinschuldner). Die Beklagte, eine in Hamburg ansässige Bank, hatte gegen den Gemeinschuldner Forderungen von mindestens 950.000 DM. Im Dezember 1983 wurde der Gemeinschuldner in Untersuchungshaft genommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Schulden gegenüber seinen verschiedenen Gläubigern von etwa 100 Mio DM seit Monaten nicht mehr bedient. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 21. Dezember 1984 wurde er wegen fortgesetzten Betruges zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter dem 9. Oktober 1984 wurde gegen ihn Konkursantrag gestellt. Am 17. Oktober 1984 ordnete das Konkursgericht Hamburg „gemäß § 106 KO die Sequestration des gesamten beschlagnahmefähigen Vermögens des Schuldners“ an und verbot diesem „insbesondere …, Gegenstände seines Vermögens zu veräußern oder über sie sonst zu verfügen (allgemeines Veräußerungsverbot)“, mit Einschluß der Einziehung von Außenständen. Der Kläger wurde zum Sequester bestellt. Die Anordnung wurde im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Oktober 1984 veröffentlicht. Die Beklagte wurde alsbald über sie unterrichtet. Am 21. Juli 1987 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Mit der am 15. Juli 1988 bei Gericht eingereichten, der Beklagten am 25. Juli 1988 zugestellten Klage hat der Kläger von ihr unter anderem aus dem Gesichtspunkt der Konkursanfechtung Zahlung von 925.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung verlangt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Gemeinschuldner hatte durch Vertrag vom 21. April 1982 die Gründerrechte der liechtensteinischen Anstalt E. mit Sitz in V. (im folgenden: E.) gekauft. Die Tätigkeit der E. bestand laut „Uebernahme“ vom 21. April 1982 ausschließlich in der Verwaltung ihres Vermögens. Dazu gehörte ein wertvolles Grundstück in R. bei S. T./Frankreich. Ein bestimmter Teil dieses Grundstücks sollte anderweitig veräußert werden und dem Gemeinschuldner nicht zugute kommen. Deshalb wurde in dem Kaufvertrag über die Gründerrechte der E. vereinbart, daß sie „bis zur endgültigen Durchführung der grundbücherlichen Übertragung“ dieses Grundstücksteils „vom Verkäufer bei der Q. Anstalt (Treuhänder) hinterlegt“ werden. Zwischen der Verkäuferin und der liechtensteinischen Anstalt Q. wurde in einem Treuhandvertrag vereinbart, daß diese die Gründerrechte „als Treuhänder bis zum Abschluß der Aussonderung und Uebertragung“ des Grundstücksteils „aus den Vermögenswerten der E. … hält.“ Der Treuhänder verpflichtete sich, gegen Vorlage einer Bestätigung über den Abschluß dieser Übertragung die auf ihn übergegangenen Gründerrechte „unverzüglich und ohne jede weitere Auflage an den Käufer … zu übertragen“. Einziger Begünstigter „am Ertrag und allfälligen Liquidationserlös“ der E. – von dem genannten Grundstücksteil abgesehen – war laut Beistatut vom 20. April 1982 der Gemeinschuldner.

Am 23. März 1984 erwirkte die Beklagte wegen einer Forderung von 750.000 Schweizer Franken (SFr.) ein „Sicherungsbot“ des Fürstlich Liechtensteinischen (im folgenden: F. L.) Landgerichts in V., abgeändert und ergänzt durch Beschluß dieses Gerichts vom 11. Mai 1984. Danach wurde a) dem Gemeinschuldner verboten, über seine Gründerrechte an der E. in irgendeiner Weise zu verfügen; b) dem Gemeinschuldner verboten, „über die in der E. … befindlichen Vermögenswerte sowie über die Begünstigungs- und Bezugsrechte an der E. … oder über sonstige Vermögenswerte oder Forderungen“ gegen sie in irgendeiner Art und Weise zu verfügen; c) der E. „als Drittschuldnerin bezw. ihren … Verwaltungsräten“ verboten, irgendwelche Auszahlungen oder Verfügungen von Vermögenswerten der E., „welcher Art diese Vermögenswerte auch sein mögen und wo auch immer sich diese befinden, aus welchem Rechtstitel und Rechtsgrund auch immer, an Dritte, insbesondere auch an“ den Gemeinschuldner „oder von diesem direkt oder indirekt bezeichnete natürliche oder juristische Personen, vorzunehmen“; d) der E. „als Drittschuldnerin bezw. ihren … Verwaltungsräten“ untersagt, „über die allenfalls treuhänderisch oder aus sonst einem Rechtsgrunde hinterlegten bezw. verwalteten Gründerrechte an der … E.“ in irgendeiner Weise zu verfügen; e) …; f) der Q. Anstalt als Drittschuldnerin verboten, „über die bei ihr hinterlegten Gründerrechte an der … E.“ in irgendeiner Weise zu verfügen. In dem Sicherungsbot ist ausgeführt, der Gemeinschuldner, der bis zum Eintritt bestimmter Umstände die Gründerrechte hinterlegt habe, sei als Gründerrechtsinhaber und Begünstigter der E. anzusehen. Das Sicherungsbot gelte bis 14 Tage über den Zeitpunkt hinaus, ab dem die Beklagte in der Lage sei, die von ihr geltend gemachten Ansprüche zwangsweise durchzusetzen. Zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens wurde der Beklagten eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Sicherungsbots gesetzt. Dessen Aufrechterhaltung wurde von der Leistung einer mit 50.000 SFr. bestimmten Sicherheit innerhalb einer Frist von vier Wochen abhängig gemacht.

Die Beklagte leistete die Sicherheit (GA 246) und leitete mit Schriftsatz vom 24. April 1984 einen Rechtsstreit über 750.000 SFr. gegen den Gemeinschuldner ein. Durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des F. L. Landgerichts vom 17. September 1984 wurde dieser zur Zahlung der Klagesumme nebst Zinsen verurteilt. Am 19. November 1984 erwirkte die Beklagte eine „Exekutionsbewilligung“ des F. L. Landgerichts. Danach wurde der Beklagten gegen den Gemeinschuldner „zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung … die Exekution bewilligt“. An den Gemeinschuldner wurde das Gebot gerichtet, sich jeder Verfügung über die sich bei der Q. Anstalt befindlichen Gründerrechte an der E. zu enthalten. Der Q. Anstalt wurde verboten, die Gründerrechte an der E. an den Gemeinschuldner „herauszugeben, abzutreten oder sonstwie zugunsten des Verpflichteten direkt oder indirekt über diese Gründerrechte zu verfügen.“ Dem Gemeinschuldner wurde ferner geboten, „sich jeder Verfügung hinsichtlich seiner Begünstigtenrechte sowie sonstiger vermögensrechtlicher Bezugsansprüche jeglicher Art gegenüber … E. … zu enthalten.“ Der E. wurde verboten, das dem „Verpflichteten, aus welchem Titel auch immer, seien dies Begünstigtenrechte des Verpflichteten oder sonstige vermögensrechtliche Bezugsansprüche, Geschuldete, gleich ob diese fällig sind oder in Zukunft fällig werden, an den Verpflichteten zu bezahlen, abzutreten oder sonstwie zugunsten des Verpflichten rechtsgeschäftlich zu verfügen.“ Schließlich wurde die Schätzung und Verwertung der sich bei der Q. Anstalt befindlichen Gründerrechte der E. bewilligt.

Am 27. August 1985 kam es zwischen der durch ihren Verwaltungsrat vertretenen E. und einem Genfer Rechtsanwalt in V. zu einer „Promesse de vente synallagmatique“, in der E. versprach, dem Anwalt oder jeder von ihm benannten Person den Teil des Grundstücks in R., über den nicht anderweitig verfügt werden sollte, zu einem Kaufpreis von 4.583.600 DM zu verkaufen. Der Preis, der einem Gegenwert von 14 Mio Französischen Francs (FF) entsprach, sollte zu Händen der B. Bank (Schweiz) S. A. in Genf als „Escrow account“ gezahlt werden. Er war vorrangig zur Begleichung bestimmter, im einzelnen aufgeführter Schulden zu verwenden. In Höhe von 925.000 DM war er an die Beklagte abzuführen. Ein eventueller Rest war dem Verwaltungsrat der E. zu überlassen. Mit Schreiben an den Gemeinschuldner vom selben Tage (27. August 1985) bestätigte die Beklagte, sie werde nach Eingang des auf sie entfallenden Kaufpreisanteils die Einstellung des in Liechtenstein eingeleiteten Exekutionsverfahrens beantragen. Am 30. Dezember 1985 wurde in Vollzug der Promesse de vente in C./Frankreich der „Acte authentique“ notariell beurkundet, nachdem das Gesamtgrundstück katastermäßig in mehrere selbständige Grundstücke geteilt worden war. Als Vertreter der E. trat ein Rechtsanwalt aus Liechtenstein auf, der von dem Verwaltungsrat der E. bevollmächtigt worden war. Da der Verwaltungsrat wegen der von der Beklagten erwirkten Maßnahmen des F. L. Landgerichts die Zustimmung des Gemeinschuldners zu einem freihändigen Verkauf der Liegenschaft verlangt hatte, wirkte auch dieser – außerhalb der notariellen Urkunde – an dem Abschluß des Kaufvertrages mit. Unter dem 28. Februar 1986 wurde der Beklagten von der B. Bank aus dem Escrow account ein Betrag von 2.859.255,95 FF im Gegenwert von 925.026,19 DM überwiesen. Auf Antrag der Beklagten stellte das F. L. Landgericht durch Beschluß vom 13. Mai 1986 das Exekutionsverfahren gegen den Gemeinschuldner „unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte“ ein.

Nach Ansicht des Klägers unterliegt die Zuwendung des Kaufpreisanteils an die Beklagte der Konkursanfechtung. Ein Absonderungsrecht an dem konkursrechtlich als Vermögen des Gemeinschuldners zu behandelnden Grundstück habe der Beklagten nicht zugestanden, zumal die Exekutionsbewilligung in bezug auf die Gründer- und Begünstigtenrechte des Gemeinschuldners an der E. erst nach Anordnung der Sequestration über sein Vermögen ergangen sei. Im übrigen habe die Beklagte den Kaufpreisanteil auch wegen unerlaubter Handlung (Masseverkürzung) an die Masse auszukehren. Ferner hat der Kläger der Beklagten vorgeworfen, dem Gemeinschuldner ermöglicht zu haben, 350.000 DM aus dem Kaufpreis an sich zu bringen. Hilfsweise hat der Kläger sein Begehren auf eine darin liegende unerlaubte Handlung der Beklagten gestützt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 350.000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, soweit die Klageforderung 350.000 DM übersteigt. Die Beklagte begehrt vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

A.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte für berechtigt gehalten, die Liegenschaft in R. zu verwerten und einen Teil des Erlöses in Höhe der Klagesumme einzuziehen. Die Voraussetzungen einer Konkursanfechtung lägen insoweit nicht vor, weil es an einer objektiven Benachteiligung der Masse fehle. Die Beklagte habe nämlich vor Anordnung der Sequestration, die auch das ausländische Vermögen des Gemeinschuldners erfaßt habe, infolge des Sicherungsbots gemäß Art. 275 Abs. 2 Satz 2 der liechtensteinischen Exekutionsordnung vom 24. November 1971 (Liechtensteinisches Landesgesetzblatt – LGBl. – 1972 Nr. 32) – fortan: EO – ein wirksames Pfandrecht an den Gründer- und Begünstigtenrechten des Gemeinschuldners an der E. erworben. Das Sicherungsbot entspreche insoweit dem Arrest des deutschen Rechts (§ 930 ZPO). Formelle Zweifel an seiner Wirksamkeit seien nicht ersichtlich. Obwohl das Pfandrecht einstweilen nur sichergestellt, aber noch nicht zur Verwertung berechtigt habe, komme dem vollen Erwerb nach Erlaß des Versäumnisurteils der Rang des Zeitpunkts seiner Begründung zu. Das gelte auch im Konkurs. Der Pfandrechtserwerb sei nicht anfechtbar. Eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 und 2 KO scheide aus, weil das Pfandrecht früher als 10 Tage vor dem Konkursantrag und früher als sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens begründet worden sei, so daß gemäß § 33 KO eine Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungseinstellung nicht in Betracht komme. Auch die Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung nach § 31 Nr. 1 KO lägen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, daß der Gemeinschuldner dem Sicherungsbot und dem Versäumnisurteil mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen erfolgreich hätte begegnen können oder daß er die Vollstreckung der Beklagten auf andere Weise gefördert habe. Das Pfändungspfandrecht der Beklagten decke auch ihre konkrete Befriedigung ab. Aufgrund der Pfändung der Gründer- und Begünstigtenrechte des Gemeinschuldners an der E. wäre es an sich korrekt gewesen, diese Anstalt zu liquidieren und die Beklagte aus der Liquidationsmasse zu befriedigen. Doch könne auch der eingeschlagene Weg des freihändigen Verkaufs des wesentlichen Vermögensgegenstandes nicht mißbilligt werden, zumal der Kläger grundsätzlich damit einverstanden gewesen sei und der Verkauf unstreitig zu einem außerordentlich günstigen Erlös geführt habe. Dem Willen des Klägers könne nur die Verwertung des Erlöses zu Ungunsten der Masse widersprochen haben. Die Beklagte habe Befriedigung als pfändende Gläubigerin erhalten, weil sie im Gegenzug auf ihre Rechte als Pfändungsgläubigerin verzichtet habe. Auch soweit der Kläger in der Veräußerung des Grundstücks und der Vereinnahmung eines Teils des Kaufpreises eine unerlaubte Handlung der Beklagten sehe, habe sein hauptsächliches Klagebegehren keinen Erfolg, weil die 925.000 DM der Beklagten aufgrund ihres Pfandrechts gebührt hätten und es deshalb an einem Schaden der Masse fehle.

Indessen hafte die Beklagte dem Kläger in Höhe eines weiteren Betrages von 350.000 DM aus § 826 BGB.

B.

I. Revision des Klägers

Mit der Begründung, die Beklagte habe infolge des Sicherungsbots ein konkursbeständiges Pfändungspfandrecht erworben, läßt sich die Abweisung des Hauptantrags nicht halten.

1. Das Berufungsgericht setzt bei seinen Ausführungen voraus, daß ein – auch das Auslandsvermögen des Gemeinschuldners ergreifender – (späterer) Konkursbeschlag (vgl. BGHZ 88, 147) ebenso wie das Sicherungsbot lediglich die Gründerrechte (genauer: die Rechte aus dem Treuhandverhältnis in bezug auf die Gründerrechte) und die Begünstigtenrechte des Gemeinschuldners an der E. erfaßte. Unter dieser Voraussetzung ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision macht insoweit geltend, die Zahlung zur Ablösung eines Pfandes sei nur dann unanfechtbar, wenn der Pfandgläubiger aus dem verpfändeten Gegenstand hätte Befriedigung erlangen können. Das treffe hier nicht zu. Die Beklagte hätte durch die reguläre Pfandrechtsverwertung den empfangenen Betrag nicht realisieren können.

Die Revision verkennt, daß dann, wenn die Beklagte bei regulärer Verwertung ihres Pfandrechts nicht in den Genuß eines ihrem Kaufpreisanteil entsprechenden Gegenwerts für das Grundstück hätte kommen können, dies auch dem Kläger bei der vorausgesetzten Annahme einer gleichen Reichweite von Pfandrecht und Konkursbeschlag schwerlich möglich gewesen wäre. Auch dem Kläger wäre dann ein unmittelbarer Zugriff auf das der E. als Verbands- oder juristischer Person (Art. 534 ff des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926 (LGBl. 1926 Nr. 4), geändert durch Gesetz vom 15. April 1980 (LGBl. 1980 Nr. 39), vgl. dazu Batliner ZIP 1980, 958 m.w.N.) gehörende Grundstück in R. verwehrt gewesen. Er hätte in gleicher Weise wie die Beklagte über eine Verwertung der Begünstigtenrechte und der – anderweitig treuhänderisch gehaltenen – Gründerrechte oder über eine Liquidation (vgl. Art. 123, 130 ff PGR) versuchen müssen, den Wert des Grundstücks für die Zwecke des Konkurses verfügbar zu machen. Dann aber hätte der Beklagten aufgrund ihres Pfandrechts an den Rechten des Gemeinschuldners in bezug auf die E. ein Absonderungsrecht in Höhe der Klagesumme zugestanden. Daß der Gemeinschuldner unter Mitwirkung der Beklagten es wegen des freihändigen Verkaufs des Grundstücks nicht zu einer solchen Abwicklung hat kommen lassen, vermag dann in Höhe des der Beklagten zugeflossenen Kaufpreisanteils eine Gläubigerbenachteiligung nicht zu begründen. Die Masse steht infolge der von vornherein vorgesehenen Aufgabe des Pfandrechts durch die Beklagte nach Erhalt des Kaufpreisanteils nicht schlechter, als wenn diese ihr Pfandrecht ordnungsgemäß verwertet hätte (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rdn. 19; § 30 Rdn. 132; auch BGH, Urt. v. 24. November 1959 – VIII ZR 220/57, WM 1960, 377, 378; Urt. v. 3. März 1960 – VIII ZR 86/59, WM 1960, 381, 382; a.A. wohl OLG Frankfurt MDR 1968, 675). Aus diesem Grund kommt mangels Schadens auch ein Anspruch des Klägers wegen Masseverkürzung nicht in Betracht.

2. Die danach für die revisionsrechtliche Überprüfung erhebliche Frage nach dem Erwerb eines konkursfesten Pfandrechts an den Begünstigtenrechten und den Rechten des Gemeinschuldners aus dem Treuhandverhältnis über die Gründerrechte an der E. hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß bejaht. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das liechtensteinische Recht nicht ermittelt und damit § 293 ZPO verletzt. Es habe nicht geprüft, ob nach diesem Recht das Pfandrecht aus dem Sicherungsbot rangwahrend in dem Pfandrecht aus der Exekutionsbewilligung aufgehe. Vielmehr habe es ohne weitere Begründung die deutsche Rechtslage für eine Zwangsvollstreckung nach vorhergehendem Arrest auf den nach liechtensteinischem Recht zu beurteilenden Sachverhalt übertragen, obwohl der Kläger mit der Anregung, ein Rechtsgutachten einzuholen, auf die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Ordnung hingewiesen habe, nach der das aus dem Sicherungsbot erwachsene Pfandrecht durch die Exekutionsbewilligung vom 19. November 1984 aufgehoben und ein neues, dann erst nach der Sequestration vom 17. Oktober 1984 entstandenes Pfandrecht begründet worden sei. Für eine solche vom deutschen Recht abweichende Rechtsgestaltung spreche insbesondere der Wortlaut der Exekutionsbewilligung, in der nochmals die Pfändung der Gründer-, Begünstigten- und Treuhandrechte des Gemeinschuldners bewilligt werde, ohne auf das frühere Sicherungsbot Bezug zu nehmen. Diese Rüge greift nicht durch.

a) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots sich auch auf das ausländische Vermögen des Gemeinschuldners bezog.

Nach Stellung eines Konkursantrags kann das Konkursgericht gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2, 3 KO alle zur Sicherung der Masse dienenden einstweiligen Anordnungen treffen und insbesondere ein allgemeines Veräußerungsverbot an den Schuldner erlassen. Der Begriff „Masse“ ist hier in gleicher Weise zu verstehen, wie der Begriff „Konkursmasse“ in § 1 Abs. 1 KO (vgl. Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 106 Rdn. 3; Kilger, in Einhundert Jahre Konkursordnung 1877-1977 S. 189, 194; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 106 Rdn. 6). Er umfaßt daher das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen gehört und von ihm bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens erworben wird (vgl. Kuhn/Uhlenbruck aaO § 106 Rdnr. 4). Zur Konkursmasse im Sinn von § 1 Abs. 1 KO zählt auch das Auslandsvermögen des Schuldners, soweit es nach ausländischem Recht der Zwangsvollstreckung unterliegt (Jaeger/Jahr, KO 8. Aufl. §§ 237, 238 Rdn. 307; Kuhn/Uhlenbruck aaO §§ 237, 238 Rdn. 58); es wird ebenfalls vom Konkursbeschlag betroffen (Universalitätsprinzip, BGHZ 68, 16, 17; 88, 147, 150; 95, 256, 264). Dann muß auch ein nach § 106 Abs. 1 KO erlassenes allgemeines Veräußerungsverbot das im Ausland belegene Vermögen des Schuldners erfassen (Jaeger/Weber aaO § 106 Rdn. 1), und zwar gleichviel, ob das ausländische Recht die Sicherungsmaßnahme anerkennt oder nicht. § 106 KO beruht auf der Erwägung, „daß in Fällen, in denen vor der Eröffnung des Verfahrens Ermittelungen anzuordnen sind, welche längere Zeit in Anspruch nehmen können, der Zweck des Konkursverfahrens, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu erzielen, durch Handlungen des Schuldners oder anderer Gläubiger nicht vereitelt werden darf“ (Motive zu dem Entwurf einer Konkursordnung, Deutscher Reichstag 2. Legislatur-Periode zu Drucks. Nr. 200 S. 329 f; BGHZ 86, 190, 195 f). Die als Teil des Eröffnungsverfahrens zum Konkursverfahrensrecht gehörende Norm (vgl. Jaeger/Weber aaO § 102 Einl.; § 106 Rdn. 12 a.E.; Herbert, Die Sequestration im Konkursantragsverfahren S. 240) will mithin bereits in der Zeit zwischen Antragstellung und Konkurseröffnung die „par condicio creditorum“, das Kernstück des Konkurses (BGHZ 41, 98, 101; 88, 147, 153), sicherstellen. Der Zweck deckt sich sonach mit dem des Konkursbeschlags, der das gleiche Ziel im Auge hat. Das in § 106 Abs. 1 Satz 3 KO besonders hervorgehobene Veräußerungsverbot soll „insbesondere die Benachtheiligung der Gläubigergesammtheit durch fernere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhindern“ (Motive aaO S. 330). Zwar ist § 14 KO, demzufolge während der Dauer des Konkursverfahrens unter anderem Arreste und Zwangsvollstreckungen zugunsten einzelner Gläubiger in das zur Konkursmasse gehörige und in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners nicht stattfinden, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Anordnung eines allgemeinen Veräußerungsverbots nicht anzuwenden (Motive aaO S. 330). Indessen sind Rechte – namentlich Pfandrechte -, die nach dem Erlaß eines solchen Verbots im Wege des Arrestes oder der Zwangsvollstreckung erworben worden sind, gemäß §§ 135, 136 BGB den Konkursgläubigern gegenüber in gleicher Weise unwirksam, wie wenn derartige Rechte nach Eröffnung des Konkursverfahrens erworben werden. Dies war in § 98 KO a.F. mit seiner Verweisung auf § 12 KO a.F. ausdrücklich bestimmt. In § 106 KO n.F. ist eine Verweisung auf § 15 KO n.F. unterblieben, weil sie „sich nur als eine Folgerung aus den Vorschriften des B.G.=B. über die Wirkungen eines richterlichen Veräußerungsverbots … darstelle“ und deshalb entbehrlich sei (vgl. Materialien zu den Reichs-Justizgesetznovellen 2. Bd., Die Materialien zur Konkursordnung 1898 S. 187 zu § 98).

Das mit § 106 Abs. 1 KO verfolgte Anliegen, die Wirkungen des Konkursbeschlags zum Schutz der (späteren) Konkursgläubiger teilweise in das Konkursantragsverfahren vorzuverlagern, würde in bezug auf das Auslandsvermögen des Schuldners von vornherein vereitelt, wollte man dieses Vermögen von den Wirkungen eines allgemeinen Veräußerungsverbots ausnehmen. Dafür besteht kein erkennbarer Grund. Vielmehr erscheint es aus den gleichen Gründen wie beim Konkursbeschlag erforderlich, einem allgemeinen Veräußerungsverbot, das nicht ausdrücklich auf das Inlandsvermögen beschränkt wurde, auch das Auslandsvermögen zu unterwerfen.

Die Vorschrift des § 50 KO spricht – anders als die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung gemeint hat – nicht gegen, sondern eher für die hier vertretene Auffassung. Auch sie will das Prinzip der gleichmäßigen Behandlung aller Gläubiger durchsetzen (BGHZ 88, 147, 154; Kilger, KO 15. Aufl. § 50 Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 50 Rdn. 1).

Die ausländische Hoheitsgewalt wird durch die Erstreckung eines allgemeinen Veräußerungsverbots auf das Auslandsvermögen ebensowenig berührt wie durch die Einbeziehung ausländischen Vermögens in die Wirkungen des Konkursbeschlags; denn der ausländische Staat hat es in der Hand, ob er nach seinem Recht den Hoheitsakt des fremden Staates anerkennen will (BGHZ 95, 256, 264). Auch wenn das ausländische Recht den gegen ein Veräußerungsverbot verstoßenden Rechtserwerb eines (künftigen) Konkursgläubigers unbeschränkt zuläßt, weil es das Veräußerungsverbot nicht anerkennt, ist daraus nicht zu folgern, daß durch einen solchen Rechtserwerb erlangte Vermögensvorteile nach deutschem Konkursrecht anerkannt werden müßten.

Träfe es zu, daß die Beklagte ein Verwertungspfandrecht erst nach Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots erlangt hätte, wären ihm die Wirkungen eines Absonderungsrechts abzusprechen (vgl. BGHZ 88, 147, 153 f).

b) Jedoch ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein dem allgemeinen Veräußerungsverbot vorrangiges Pfandrecht an den Anstaltsrechten des Gemeinschuldners erworben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Das Berufungsgericht hat diese Frage zutreffend nach liechtensteinischem Recht beurteilt. Die durch das Sicherungsbot erfaßten Rechte (Begünstigtenrechte, Rechte aus dem Treuhandverhältnis über die Gründerrechte) waren in Liechtenstein belegen, und Drittschuldner wie die E. und die Q. Anstalt hatten ihren Sitz in Liechtenstein. Deshalb war das F. L. Landgericht für die Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen international zuständig. Der Anerkennung eines durch diese Maßnahmen begründeten Pfändungspfandrechts stehen Hindernisse nicht entgegen (vgl. RGZ 36, 355, 356; RG SeuffA 63 1908 Nr. 27 S. 41, 42 f; Rosenbaum, Die Zwangsvollstreckung in Forderungen im internationalen Rechtsverkehr 1930 S. 33 f; Schack Rpfleger 1980, 175, 177 f; Canaris ZIP 1983, 647, 648 f; Jahr, Internationales Zwangsvollstreckungsrecht, in Ergänzbares Lexikon des Rechts Ordner 5 Gruppe 18 – 18/160 – Lieferung 35 August 1988 S. 2 f, 9 f; Gottwald IPRax 1991, 285, 288, 290). Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken.

bb) Sie rügt jedoch fehlerhafte Ermittlung des liechtensteinischen Rechts. Nach deutschem Prozeßrecht kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß die zu überprüfende Entscheidung auf der Verletzung ausländischen Rechts beruhe (§ 549 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von ausländischen Gesetzen für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend (§ 562 ZPO). Indessen hat die Rechtsprechung aus § 293 ZPO die Pflicht des Tatrichters abgeleitet, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Urt. v. 29. Juni 1987 – II ZR 6/87, WM 1987, 1265; Urt. v. 7. Oktober 1991 – II ZR 252/90, WM 1992, 29, 30; Fastrich ZZP 97 (1984), 423, 425). Eine Verletzung der prozeßrechtlichen Ermittlungsverpflichtung des Tatrichters kann mit der Verfahrensrüge (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO) beanstandet werden (BGH, Urt. v. 21. Januar 1991 – II ZR 49/90, WM 1991, 862, 863 mit Anm. Thode WuB VII A. § 293 ZPO 2.91).

Diese Rügemöglichkeit ist jedoch nicht unbeschränkt. Sie ist nicht gegeben, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Nachprüfung irrevisiblen ausländischen Rechts bezweckt wird (BGH, Urt. v. 29. Juni 1987 aaO; Beschl. v. 29. März 1990 – III ZR 158/90, RIW 1990, 581). Ferner liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, auf welche Weise er sich die Kenntnis von dem maßgeblichen ausländischen Recht verschafft. Vom Revisionsgericht darf lediglich überprüft werden, ob der Tatrichter die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat (BGH, Urt. v. 29. Juni 1987 aaO; Urt. v. 21. Januar 1991 aaO).

Die Anforderungen, die an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters zu stellen sind, lassen sich nur in sehr eingeschränktem Maße generell-abstrakt bestimmen. So wird es regelmäßig ermessensfehlerhaft sein, wenn der Tatrichter seiner Entscheidung statt des maßgebenden Rechts eines bestimmten Staates das Recht eines anderen Staates zugrunde legt (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1986 – II ZR 34/86, WM 1987, 273, 274 f; vgl. auch Urt. v. 16. Juni 1969 – VII ZR 119/67, WM 1969, 1140 f) oder wenn er überhaupt nicht zu erkennen gibt, ob und auf welche Weise er zu klären versucht hat, ob ein von ihm angewendeter Rechtssatz in dem ausländischen Recht besteht (BGH, Urt. v. 29. Juni 1987 aaO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 293 Rdn. 66).

Im allgemeinen werden die Grenzen der Ermessensausübung des Tatrichters durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen. An die Ermittlungspflicht werden um so höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21. Januar 1991 aaO). Stimmt eine Norm des ausländischen Rechts mit einer Vorschrift des inländischen überein, ist sie gar von diesem Recht übernommen, wird es namentlich bei auch sonst verwandten Rechtsordnungen nicht selten naheliegen, der ausländischen Bestimmung dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen beizumessen (vgl. Fastrich aaO S. 430; auch BGH, Urt. v. 19. März 1959 – II ZR 106/58, WM 1959, 816, 817 unter Nr. III; Urt. v. 4. Februar 1960 – II ZR 133/59, WM 1960, 374, 375 unter Nr. 4; Urt. v. 28. Mai 1971 – V ZR 13/69, WM 1971, 1094, 1095). Zwingend ist dies freilich nicht, weil das ausländische Gesetz im Einklang mit der gesamten ausländischen Rechtsordnung auszulegen ist, so daß auch wörtlich übereinstimmende Normen zweier Rechtsordnungen nicht notwendig dieselben Rechtsfolgen haben müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1959 – II ZR 109/57, WM 1959, 1110; Urt. v. 4. Februar 1960 aaO unter Nr. 2; Urt. v. 16. Juni 1969 aaO).

Von Einfluß auf das Ermittlungsermessen können auch Vortrag und sonstige Beiträge – etwa Privatgutachten – der Parteien sein (vgl. BGHZ 77, 32, 38; BGH, Urt. v. 30. März 1976 – VI ZR 143/74, NJW 1976, 1581, 1583; v. Bar, IPR Bd. 1 Rdn. 373; Gottwald IPRax 1988, 210, 211; Huzel IPRax 1990, 77, 78; Sommerlad/Schrey NJW 1991, 1377, 1380; MünchKomm/Prütting, ZPO § 293 Rdn. 51 f). Tragen die Parteien eine bestimmte ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vor, wird der Richter regelmäßig umfassendere Ausführungen zur Rechtslage zu machen – gegebenenfalls sämtliche ihm zugänglichen Erkenntnismittel zu erschöpfen – haben, als wenn der Vortrag der Parteien zu dem Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt (vgl. BAGE 27, 99, 109 f = WM 1976, 194, 196 f; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 50. Aufl. § 293 Anm. 2 D; Stein/Jonas/Leipold aaO § 293 Rdn. 34) oder sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit ihr rechnen (vgl. KG VersR 1982, 1199). Auch dies hängt jedoch stets von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab. Haben die Parteien zu den Erkenntnisquellen einer ausländischen Rechtsordnung unschwer Zugang, wird man von ihnen in der Regel erwarten können, daß sie das ausländische Recht konkret darstellen (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht Rdn. 2141; Gottwald IPRax 1988, 210, 212; Thode EWiR 1990, 515 f; auch Stein/Jonas/Leipold aaO § 293 Rdn. 47 ff).

Im Streitfall hat das Berufungsgericht sich für seine Annahme, durch das Sicherungsbot sei ein Pfandrecht an den von ihm betroffenen Rechten begründet worden, auf Art. 275 Abs. 2 Satz 2 EO gestützt. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie bemängelt, das Berufungsgericht habe hieraus nicht ohne weiteres im Anschluß an § 930 ZPO folgern dürfen, daß dieses Pfandrecht seinen Rang dem durch die Exekutionsbewilligung begründeten neuen Pfandrecht vermittelt habe.

Damit allein – zumal ohne die Darlegung einer der Annahme des Berufungsgerichts entgegenstehenden liechtensteinischen Rechtspraxis (vgl. in diesem Zusammenhang Dölle, Festschrift für Nikisch S. 185, 195; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 293 Anm. A II b; Fastrich aaO S. 443 f) – vermag die Revision einen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen (vgl. auch Kegel, IPR 6. Aufl. § 15 II S. 316 sowie die weiteren Nachweise bei Fastrich aaO S. 434 Fußn. 57). Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten, durch das Sicherungsbot sei ein dem allgemeinen Veräußerungsverbot im Range vorgehendes Pfandrecht begründet worden, in erster Instanz mit dem Hinweis entgegengetreten, seiner Meinung nach hätten – wenn überhaupt – erst die zeitlich nachfolgenden Zwangsvollstreckungsbewilligungen ein konkursfestes Pfändungspfandrecht (Absonderungsrecht) begründen können; die Klärung dieser Rechtsfrage könnte nur durch die Einholung eines Rechtsgutachtens erfolgen (Schriftsatz vom 2. März 1989 Bl. 3, GA 122). In zweiter Instanz hat der Kläger sich zu dieser Frage nicht geäußert. Irgendwelche Belege, insbesondere Rechtsprechungsnachweise oder einschlägige Literatur, die seine Meinung zu bestätigen geeignet wären, hat er selbst mit der Revision nicht beigebracht.

Unter diesen Umständen ist es nicht als verfahrensfehlerhaft zu werten, daß das Berufungsgericht ohne Einholung eines Rechtsgutachtens anhand des einschlägigen liechtensteinischen Gesetzes dem aufgrund eines Sicherungsbots erworbenen Pfandrecht in bezug auf ein späteres durch die Exekutionsbewilligung begründetes Verwertungspfandrecht unter den gegebenen Voraussetzungen die gleiche rangwahrende Wirkung beigemessen hat, wie sie einem Arrestpfandrecht nach deutschem Recht zukommt, wenn die Arrestforderung durch einen endgültigen Titel bestätigt wird (vgl. dazu BGHZ 66, 394, 395; Jaeger/Henckel aaO § 14 Rdn. 26; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 49 Rdn. 22; Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. § 930 Rdn. 5). Diese Auslegung war auch deshalb naheliegend, weil in der Rechtsprechung des F. L. Obersten Gerichtshofes die Übereinstimmung des durch ein Sicherungsbot nach Art. 275 Abs. 2 Satz 2 EO erlangten Pfandrechts mit dem Pfandrecht nach § 930 der deutschen Zivilprozeßordnung wiederholt hervorgehoben wurde (vgl. Beschl. v. 14. April 1981 – 4 C 94/80-18, Liechtensteinische Juristen-Zeitung (LJZ) 1982, Liechtensteinische Entscheidungssammlung (LES) 1982, 86, 87; Beschl. v. 27. Mai 1986, 5 C 273/85-20, LJZ 1987, LES 1987, 166, 169). Anhaltspunkte, die das Berufungsgericht gleichwohl hätten veranlassen müssen, eine andere Auslegung des liechtensteinischen Rechts in Erwägung zu ziehen, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Allein wegen des Umstandes, daß die Exekutionsbewilligung vom 14. November 1984 nicht auf das Sicherungsbot Bezug nimmt, war das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, sich gründlicher als geschehen mit dem liechtensteinischen Recht auseinanderzusetzen.

Ob das Berufungsgericht das liechtensteinische Recht im Ergebnis richtig angewendet hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht.

3. Mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen hat das Berufungsgericht eine Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts verneint. Auch die Revision hat insoweit keine Einwände. Bei gleicher Reichweite von Pfändungspfandrecht und Konkursbeschlag ist daher gegen das Berufungsurteil aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

4. Dagegen greift die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht geprüft, ob ein Konkursbeschlag im Wege des (umgekehrten) Durchgriffs auch das Grundstück der E. in R. erfaßt habe, soweit es nicht anderweitig veräußert werden sollte. Diese Frage wird freilich nur dann erheblich, wenn das durch das Sicherungsbot in Verbindung mit Versäumnisurteil und Exekutionsbewilligung begründete Pfändungspfandrecht nicht seinerseits in gleichem Umfang auf das Grundstück durchschlug. Diese Frage hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht geprüft. Sie ist nicht notwendig genau so wie die nach einem Durchgriff des Konkursbeschlags zu beantworten.

Ist für den Konkursbeschlag in dem bezeichneten Umfang ein Durchgriff auf das Grundstück der E. in R. zu bejahen, muß die im Jahre 1985 durch die E. vorgenommene Veräußerung unter Zuwendung eines Teils des Kaufpreises an die Beklagte unabhängig von seiner internen Mitwirkung als Rechtshandlung des Gemeinschuldners gewertet werden. Diese kann – möglicherweise in Verbindung mit dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zuwendung, wenn der Kaufpreis aufgrund der vereinbarten Regelung nie Bestandteil des Vermögens der E. gewesen sein sollte (vgl. BGHZ 38, 44, 46; BGH, Urt. v. 19. März 1980 – VIII ZR 195/79, WM 1980, 598; Jaeger/Henckel aaO § 30 Rdn. 148 ff; § 31 Rdn. 6; § 40 Rdn. 27; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 29 Rdn. 18 a) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu einer Absichtsanfechtung der Kaufpreiszahlung nach § 31 Nr. 1 KO führen. Eine Gläubigerbenachteiligung läßt sich wegen des durch Sicherungsbot, Versäumnisurteil und Exekutionsbewilligung bewirkten Pfandrechts der Beklagten nicht verneinen, wenn dieses nicht das Grundstück selbst erfaßte, sondern ein Absonderungsrecht lediglich an den Rechten des Gemeinschuldners aus dem Treuhandverhältnis über die Gründerrechte und an seinen Begünstigtenrechten begründete.

Ob ein Konkursbeschlag im Wege des umgekehrten Durchgriffs den hier fraglichen, spätestens im Jahre 1985 verselbständigten Teil des Grundstücks in R. ergriffen hätte, ist nach dem Personalstatut der E., mithin nach liechtensteinischem Recht als dem am Ort ihres Sitzes geltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 78, 318, 334; MünchKomm/Ebenroth, BGB 2. Aufl. Nach Art. 10 EGBGB Rdn. 330 ff; Scholz/H. P. Westermann, GmbHG 7. Aufl. Einl. Rdn. 80, 87, 110). Danach ist die Möglichkeit eines Durchgriffs im Streitfall nicht von vornherein auszuschließen (vgl. Großfeld IPRax 1981, 116, 117; Hanisch ZIP 1981, 569, 576 f; auch Ebenroth Schweizerische Aktiengesellschaft 1985, 124, 130 f; zum deutschen Recht Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 13 Rdn. 23 ff i.V.m. Rdn. 5 ff), auch wenn die Gründerrechte des Gemeinschuldners einer treuhänderischen Bindung unterlagen. Nach der von Hanisch aaO wiedergegebenen Rechtsprechung des F. L. Obersten Gerichtshofes ist die Berufung auf die Rechtsverschiedenheit zwischen juristischer Person und Einzelperson nur dort zulässig, wo kein Rechtsmißbrauch vorliegt. Für einen Rechtsmißbrauch könnte hier sprechen, wenn die E. dazu diente, den Rechtsverkehr mit dem Grundstück hinter einem Handel mit Gründerrechten zu verstecken, um einen Zugriff von Gläubigern auf das Grundstück zumindest zu erschweren. Dann kann es jedenfalls im Insolvenzfall angebracht sein, zugunsten der Konkursgläubiger einen Durchgriff auf das Anstaltsvermögen aus dem Gesichtspunkt rechtsmißbräuchlichen Verhaltens zu ermöglichen. Dafür, daß einem solchen Durchgriff die Interessen von Gläubigern der E. entgegenstehen könnten, fehlt bislang jeder Vortrag.

Zu der Frage, ob das liechtensteinische Recht den Durchgriff eines Konkursbeschlags auf das Vermögen der E. hier zuläßt, sind eingehende Ermittlungen erforderlich, zumal zu berücksichtigen ist, daß die Gründerrechte der E. dem Gemeinschuldner nicht unmittelbar zustanden, sondern nur treuhänderisch für ihn gehalten wurden. Deshalb sieht der Senat von der nach § 565 Abs. 4 ZPO gegebenen Möglichkeit ab, insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BGHZ 36, 348, 356; 49, 384, 387; Baumbach/Lauterbach/Albers aaO § 565 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Grunsky aaO § 565 Rdn. 24; Zöller/Schneider aaO § 565 Rdn. 12). Vielmehr ist das Berufungsurteil im Umfang des Revisionsantrags des Klägers aufzuheben und die Sache zur Durchführung der unterlassenen Ermittlungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

5. Sollte sich ergeben, daß ein Durchgriff zu bejahen ist, wird weiter zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen einer Konkursanfechtung vorliegen. Das ist im Streitfall nach deutschem Recht (§ 31 Nr. 1 KO) zu beurteilen. Die Konkursanfechtung richtet sich nach dem Konkursstatut (vgl. Fragistas RabelsZ 1938/1939, 452, 458; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 29 Rdn. 43; Kuhn/Uhlenbruck aaO §§ 237, 238 Rdn. 60; Hanisch ZIP 1981, 569, 574; Gottwald/Arnold, Insolvenzrechts-Handbuch § 122 Rdn. 120), das namentlich durch den (Wohn)Sitz des Schuldners bestimmt wird (vgl. Gottwald/Arnold aaO § 122 Rdn. 3 f; Schütze, Deutsches Internationales Zivilprozeßrecht S. 194 f), der hier in Deutschland lag. Im Schrifttum ist umstritten, inwieweit bei einer Konkursanfechtung, die auslandsbezogene Rechtshandlungen betrifft, zusätzlich ausländisches Anfechtungsrecht zu beachten, welcher Anknüpfungspunkt insoweit maßgebend und wie das Verhältnis mehrerer Rechte zueinander zu bestimmen ist (vgl. Fragistas aaO S. 459; Pielorz IPRax 1984, 241, 243; Hanisch ZIP 1985, 1233, 1238 ff; ders. in Fletcher (Hrsg.), Cross-Border Insolvency: National and Comparative studies 1992 S. 104, 121 f; Henckel, Festschrift für Heinrich Nagel 1987 S. 93 ff; Gottwald/Arnold aaO § 122 Rdn. 121 ff). § 382 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung (InsO) (BRDrucks. 1/92) sieht für die Zukunft neben dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung die Berücksichtigung des Wirkungsstatus vor.

Hier wird eine zusätzliche Heranziehung ausländischen Konkursanfechtungsrechts der gegebenen Interessenlage nicht gerecht. Gegen die kumulative Berücksichtigung des (französischem, möglicherweise auch liechtensteinischem Recht unterliegenden) Wirkungsstatuts spricht, abgesehen von allgemeinen Einwendungen (vgl. namentlich Hanisch aaO), der ganz überwiegende Inlandsbezug der angefochtenen Rechtshandlung. Durch das Klagebegehren werden weder die Rechtsbeständigkeit des Grundstücksgeschäfts in Frage gestellt noch in sonstiger Weise ausländische Interessen berührt. Es steht allein in Rede, ob eine im Inland ansässige Beklagte dem Verwalter in einem hier eröffneten Konkursverfahren aufgrund eines ebenfalls im Inland geführten Anfechtungsrechtsstreits den ihr – freilich aufgrund eines ausländischem Recht unterliegenden Rechtsgeschäfts – im Inland zugeflossenen Kaufpreisanteil zurückgewähren muß.

6. Die Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen kann unterbleiben, wenn dem Kläger schon aufgrund des allgemeinen Veräußerungsverbots, insbesondere in Verbindung mit §§ 812 ff BGB, der Klageanspruch zuzusprechen wäre (vgl. BGHZ 88, 147, 154 und dazu Begründung RegE InsO aaO S. 238 und S. 240 „Zu § 383“; auch Hanisch ZIP 1983, 1289, 1291 f). Das setzte u.a. voraus, daß auch das Veräußerungsverbot auf das Vermögen der E. durchgriff.

7. Auf eine Anfechtung kommt es auch dann nicht an, wenn sich die Kaufpreisregelung als eine sittenwidrige Schädigung der Konkursgläubiger in Form einer Masseverkürzung darstellt (vgl. dazu RGZ 120, 189, 192; Jaeger/Henckel aaO § 1 Rdn. 47). Dies ist nach deutschem Recht (§ 826 BGB) zu beurteilen, weil der Erfolgsort und damit der Tatort in Deutschland liegt (vgl. MünchKomm/Kreuzer aaO Art. 38 EGBGB Rdn. 48; Palandt/Heldrich, BGB 51. Aufl. EGBGB 38 (IPR) Rdn. 2 ff; Soergel/Lüderitz, BGB 11. Aufl. Art. 12 EGBGB Rdn. 1, 11, 46). Eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB setzt indessen voraus, daß über die Benachteiligungsabsicht des (späteren) Gemeinschuldners und die Kenntnis der Beklagten hiervon hinaus besondere Umstände gegeben sind, die das Verhalten der Beklagten als verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGHZ 56, 339, 355; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. Vor § 823 Rdn. 45; § 826 Rdn. 89; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl. § 826 Rdn. 132). Dies wird gegebenenfalls vom Berufungsgericht zu prüfen sein. Der Schaden der Konkursgläubiger läge darin, daß der Kaufpreisanteil, den die Beklagte erhalten hat, nicht in das Vermögen der E. und damit – bei einem möglichen Durchgriff – nicht in die Konkursmasse gelangt ist. Bei der Prüfung der Kausalität zwischen Handlung und Schaden wird BGHZ 104, 355, 359 f zu beachten sein.

II. Revision der Beklagten

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Gemeinschuldner habe von dem Kaufpreis für das Grundstück in R. eine freie Spitze von 350.000 DM an sich gebracht und damit den Konkursgläubigern entzogen. Daran habe die Beklagte in sittenwidriger, zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender Weise mitgewirkt. Sie habe dem aus der Haft untergetauchten Gemeinschuldner anwaltliche Hilfe und damit die Möglichkeit finanziert, an den verschiedenen Verhandlungen teilzunehmen und habe für dessen von dem Verwaltungsrat der E. verlangtes Einverständnis gesorgt. Damit habe sie die Voraussetzungen für die Veräußerung des Grundstücks in R. und dafür geschaffen, daß der Gemeinschuldner sein Vorhaben verwirklichte, ungeachtet der Sequestration seines Vermögens als Gründer und Begünstigter der E. an dem Erlös aus dem Grundstück teilzuhaben.

2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine der E. verbliebene freie Spitze des Kaufpreises in die Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners geraten sei.

Die Rüge ist berechtigt. Die Beklagte hat auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, der Gemeinschuldner habe aus dem Kaufpreis mindestens 350.000 DM erhalten (GA 65 f, 68, 105, 141, 265), erwidert, sie müsse sich „zu der Frage, ob, wann, und an wen welche Zahlungen … geleistet worden sind, sei es der Betrag von DM 350.000,– oder seien es andere Beträge, mit Nichtwissen erklären“ (Schriftsatz vom 24. Oktober 1988 Bl. 15, GA 90). Dieses Bestreiten war nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Denn es steht nicht fest, daß die behauptete Tatsache eine eigene Handlung der Beklagten oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung – etwa aufgrund ihrer Teilnahme an den Verhandlungen über den Verkauf des Grundstücks – gewesen ist. Ferner steht nicht fest, daß die Beklagte durch ihr anzusinnende Nachforschungen in ihrem Einflußbereich (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 109, 205, 209 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 – III ZR 19/85, WM 1986, 1054, 1056; Urt. v. 8. Juli 1987 – III ZR 229/85, WM 1987, 1125, 1126) zuverlässige Kenntnis darüber hätte erlangen können, ob der Gemeinschuldner aus dem Kaufpreis 350.000 DM an sich gebracht hat.

Ist es danach nicht als unstreitig anzusehen, daß dem Gemeinschuldner aus dem Verkaufserlös für das Grundstück ein Betrag von 350.000 DM oder eine andere bestimmte Summe zugeflossen ist, kann das Berufungsurteil auch insoweit, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die von dem Kläger angetretenen Beweise (GA 141) für seine Behauptung zu erheben. Daß die Beklagte für den Fall einer vorsätzlichen Mitwirkung an einer Masseverkürzung des Gemeinschuldners nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, erscheint möglich (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1973 – VI ZR 27/71, WM 1974, 99 = LM BGB § 826 (Gd) Nr. 29) und wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. Zu einer näheren Prüfung besteht gegenwärtig kein Anlaß.

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