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A. Die Beteiligten streiten im Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob die im vorliegenden Verfahren erhobenen Zahlungsanträge im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren zu entscheiden sind. |
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Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Antragstellerin ist die Vorsitzende des dort gebildeten 9-köpfigen Betriebsrats. Seit November 2016 streiten die Beteiligten darüber, ob die Antragstellerin verpflichtet ist, neben ihrer Betriebsratstätigkeit auf ihren Arbeitsvertrag bezogene Anweisungen der Arbeitgeberin zu befolgen, oder sie berechtigt ist, ihre gesamte arbeitsvertragliche Arbeitszeit auf Betriebsratstätigkeit zu verwenden, bzw. eine vollständige Arbeitsbefreiung der Antragstellerin erforderlich ist, um die anfallenden Betriebsratstätigkeiten zu erledigen. |
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Infolge dieser Unstimmigkeiten erteilte die Arbeitgeberin der Antragstellerin verschiedene Abmahnungen und behielt in den Monaten Mai und Juni 2017 einen Teil deren Arbeitsentgelts ein. |
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Die Antragstellerin hat in dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren angekündigt zu beantragen, |
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die Arbeitgeberin zu verurteilen, die ihr am 20. Dezember 2016, am 12. Januar 2017, am 16. Januar 2017 und am 27. Februar 2017 erteilten Abmahnungen aus deren Personalakte zu entfernen; |
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die Arbeitgeberin zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2017 ein weiteres Gehalt iHv. 2.148,56 Euro netto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2017 zu zahlen; |
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die Arbeitgeberin zu verurteilen, aus dem sog. IPM-Form 2016 für sie den Vermerk „Aufgrund beharrlicher Arbeitsverweigerung ist eine Bewertung der Leistung nicht möglich“ herauszunehmen; |
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die Arbeitgeberin zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2017 ein weiteres Gehalt iHv. 2.148,56 Euro netto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2017 zu zahlen; |
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die Arbeitgeberin zu verurteilen, an sie weitere 80,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28. September 2017 in der Fassung des (teilweisen) Abhilfebeschlusses vom 19. Dezember 2017 vorab erkannt, dass für die Zahlungsanträge zu 2., 4. und 5. das Beschlussverfahren nicht die zutreffende Verfahrensart sei und sie in das Urteilsverfahren übergeleitet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin, das Beschlussverfahren für diese Anträge für zulässig zu erklären. |
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B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. |
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I. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts beschwert. Die Rechtsbeschwerde setzt – wie jedes Rechtsmittel und jeder Rechtsbehelf – ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses liegt vor, wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist (BAG 15. Juni 2017 – 7 AZB 56/16 – Rn. 9 mwN). Die Beschwer der Antragstellerin ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Landesarbeitsgericht ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem dieses die im Beschlussverfahren erhobenen Zahlungsanträge zu 2., 4. und 5. in das Urteilsverfahren verwiesen hat, zurückgewiesen hat. |
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II. Die Vorinstanzen haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 2., 4. und 5. zu Recht nach § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in das Urteilsverfahren verwiesen. Rechtsstreitigkeiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt an Betriebsratsmitglieder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG auch dann im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu entscheiden, wenn dabei betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen zu klären sind. |
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1. Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist. Dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind ua. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) ausschließlich zugewiesen. Im Beschlussverfahren sind dagegen ua. Streitigkeiten zu entscheiden, die eine Angelegenheit aus dem BetrVG betreffen, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG). |
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2. Verfahren, die den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die durch Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausgefallene berufliche Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) bzw. einen Vergütungsanspruch eines gemäß § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG und gehören nicht zu den „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz“ gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BAG 30. Juni 1993 – 7 ABR 45/92 – zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 73, 314; 30. Januar 1973 – 1 ABR 22/72 – zu II 1 der Gründe). Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat (vgl. BAG 25. November 1992 – 7 ABR 80/91 – zu B II 2 der Gründe; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Juni 2018 § 2a Rn. 17; Fitting 29. Aufl. Anhang 3 ArbGG Rn. 7). Das Verfahren muss sich auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner beziehen (vgl. BAG 9. September 2015 – 7 ABR 69/13 – Rn. 13). Immer wenn die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit stehen, sollen darüber die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entscheiden (BAG 17. Juni 2003 – 3 ABR 43/02 – zu B II 1 a der Gründe, BAGE 106, 301). Dies gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht. Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 13. März 2001 – 1 AZB 19/00 – zu C I 1 der Gründe mwN, BAGE 97, 167). |
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3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich die Statthaftigkeit des Beschlussverfahrens nicht daraus herleiten, dass ihre nach betriebsverfassungsrechtlichen Normen zu bestimmende Arbeitsbefreiung notwendige Vorfrage der individualrechtlichen, im Urteilsverfahren zu entscheidenden Streitigkeit über ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt ist. Die Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die während seiner Betriebsratstätigkeiten versäumte Arbeitszeit bzw. während der Freistellung bleibt auch dann der Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 2 BGB), wenn betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen als Vorfrage dieser Ansprüche zu klären sind (vgl. BAG 25. Oktober 2017 – 7 AZR 731/15 – Rn. 29). Die Gerichte für Arbeitssachen dürfen in der für den gestellten Sachantrag statthaften Verfahrensart auch über solche Vorfragen mitentscheiden, für die an sich eine andere Verfahrensart gegeben wäre, wenn über den Gegenstand der Vorfrage isoliert gestritten würde. Demgegenüber darf der Sachantrag nicht in der unzutreffend gewählten Verfahrensart entschieden werden, nur weil eine für den Streitgegenstand notwendige Vorfrage ein Rechtsverhältnis betrifft, für dessen Klärung die gewählte Verfahrensart zulässig ist (vgl. BAG 25. November 1992 – 7 ABR 80/91 – zu B II 2 der Gründe). Dies gilt auch für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Schadenspauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, durch die die Kosten für die Beitreibung der Hauptforderungen abgedeckt werden sollen. |
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III. Die Antragstellerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenentscheidung hat nicht deshalb zu unterbleiben, weil nach § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 17 bis 17b GVG innerhalb des unzutreffend eingeleiteten Beschlussverfahrens über die Zulässigkeit der Verfahrensart zu entscheiden war. In Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (ggf. iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG), § 17a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenregelungen nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird. |
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1. Das Gesetz sieht für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren grundsätzlich keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vor. Gerichtskosten werden gemäß § 2 Abs. 2 GKG in Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG nicht erhoben. Die für das Urteilsverfahren – mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben – anwendbaren §§ 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in Bezug genommen noch entsprechend anzuwenden (BAG 2. Juni 2008 – 3 AZB 24/08 – Rn. 11; 2. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 – Rn. 11, BAGE 124, 175). |
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2. Die in § 2 Abs. 2 GKG für Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG angeordnete Gerichtskostenfreiheit gilt nicht für die Verwerfung oder Zurückweisung von (Rechts-)Beschwerden (vgl. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), die sich gegen eine Verweisung in das Urteilsverfahren richten. Auch die sich aus der unterbliebenen Bezugnahme in § 80 Abs. 2 ArbGG ergebende Nichtanwendung der Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO über die Erstattung außergerichtlicher Kosten in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren lässt sich auf diese Fälle nicht übertragen. |
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a) Urteils- und Beschlussverfahren schließen sich gegenseitig aus (BAG 10. Oktober 1969 – 1 AZR 5/69 – zu 2 der Gründe, BAGE 22, 156; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Juni 2018 § 2a Rn. 83; GMP/Schlewing 9. Aufl. § 2a Rn. 98). In welcher Verfahrensart eine in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fallende Streitigkeit zu entscheiden ist, ist von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden (GMP/Schlewing aaO Rn. 97). Welches Prozessrecht zur Anwendung gelangt, unterliegt somit nicht der Disposition der Parteien oder Beteiligten, sondern hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab. Das Fehlen prozessualer Regelungen über eine Kostenerstattung ist Folge der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. Anders als bei den zwischen Parteien ergehenden Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht es in Beschlussverfahren typischerweise nicht um eine Entscheidung für oder gegen eine von zwei sich wechselseitig ausschließenden Vermögenspositionen, sondern um die ggf. durchaus im gemeinsamen Interesse liegende Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten, die häufig nicht nur die unmittelbar am Verfahren Beteiligten, sondern auch Dritte, insbesondere die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft (mit ausf. Begründung BAG 2. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 – Rn. 16, BAGE 124, 175). |
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Die Erstattung der durch das Beschlussverfahren entstehenden Kosten bestimmt sich ausschließlich nach materiellem Recht. So gehören zu den nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch diejenigen, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats einschließlich der erforderlichen Rechtsanwaltskosten entstehen. Diese betriebsverfassungsrechtliche Regelung über die Kostentragung knüpft anders als die §§ 91 ff. ZPO nicht an ein Obsiegen oder Unterliegen, sondern an die Erforderlichkeit bestimmter Kosten an. Es handelt sich dabei um eine Bestimmung, in der der Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung ausdrücklich die Kostentragung des Arbeitgebers bestimmt hat (vgl. BAG 2. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 – Rn. 21 mwN, BAGE 124, 175). |
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b) Diese Besonderheiten gelten nicht für die Verwerfung oder Zurückweisung einer (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein unzulässig eingeleitetes Beschlussverfahren zu Recht in das Urteilsverfahren verwiesen worden ist. Anderenfalls könnte der das Verfahren Betreibende deren kostenrechtlichen Folgen durch die Wahl einer unzutreffenden Verfahrensart determinieren, obwohl materiell die der Kostenprivilegierung nach § 2 Abs. 2 GKG und der Ausnahme von der Kostenerstattung nach §§ 91 ff. ZPO zugrunde liegende Interessenlage nicht gegeben ist. Der Gegenstand des Rechtsstreits betrifft von vornherein lediglich individualrechtliche Streitigkeiten über zwei sich wechselseitig ausschließende Vermögenspositionen, nicht dagegen übergeordnete – betriebsverfassungsrechtliche – Interessen. Zudem ergäbe sich ein unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn sich die Kosten der erfolglosen (Rechts-)Beschwerde nach § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 4 GVG bei einem von vornherein zutreffend im Urteilsverfahren eingeleiteten Rechtsstreit nach anderen Regelungen beurteilten, als wenn derselbe prozessuale Anspruch unzulässig im Beschlussverfahren geltend gemacht würde. |
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IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Wert beträgt 1/3 des Hauptsachestreitwerts. |
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