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A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungs- und Auskunftsrechte bei der Gewährung von Aktienoptionen. |
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Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen im Konzern der T Inc. (nachfolgend TFS), unterhält in Bremen einen Betrieb, in dem der antragstellende Betriebsrat gebildet ist. |
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Ein bei der TFS gebildeter Vergütungsausschuss entscheidet in jedem Jahr, welchen im Konzern beschäftigten Arbeitnehmern Aktienoptionen zugeteilt werden. Die Arbeitgeberin konnte in der Vergangenheit hierzu Vorschläge unterbreiten. Nachdem der Betriebsrat von ihr zunächst noch Übersichten über die Verteilung der Aktienoptionen erhielt, wurde ihm im Jahr 2014 nur noch mitgeteilt, welche Arbeitnehmer vorgeschlagen wurden. |
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Der Betriebsrat hat geltend gemacht, er habe bei der Verteilung der Aktienoptionen als Entgeltleistung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG insoweit mitzubestimmen, als die Arbeitgeberin hierfür eigenständig Kriterien aufstelle. Soweit diese im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, sie sei nicht mehr zu Vorschlägen berechtigt, handele es sich um eine „Scheinanweisung“ der TFS. Weiterhin könne er Auskünfte über die Umsetzung des Aktienoptionsprogramms beanspruchen. |
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Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt |
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festzustellen, dass er bei der Verteilung von Aktienoptionen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs Bremen mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat, |
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der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn über die Verteilung und Mengen von Aktienoptionen, die auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs Bremen mit Ausnahme der leitenden Angestellten seit 2014 verteilt werden, zu informieren. |
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Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. |
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Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 2. stattgegeben und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich Betriebsrat und Arbeitgeberin mit den von ihnen eingelegten Rechtsbeschwerden. |
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B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet und die des Betriebsrats unbegründet, weil bereits die Beschwerde des Betriebsrats gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts, deren Zulässigkeit als Prozessfortführungsvoraussetzung vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen ist (BAG 21. Februar 2017 – 1 ABR 62/12 – Rn. 63 mwN, BAGE 158, 121), unzulässig war. |
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I. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (BAG 21. Februar 2017 – 1 ABR 62/12 – Rn. 64, BAGE 158, 121). |
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II. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht. |
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1. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG setze voraus, dass die Gewährung von Aktienoptionen Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sei. Rechtsgrundlage sei vorliegend aber eine neben dem Arbeitsvertrag stehende selbständige vertragliche Abrede mit der TFS. Für eine eigene Verpflichtung der Arbeitgeberin fehle es an Anhaltspunkten. Darüber hinaus treffe die Arbeitgeberin in Bezug auf die Zuteilung der Aktienoptionen keine Entscheidungen. Die Gewährung erfolge mittlerweile ohne Beteiligung oder Vorschläge der Arbeitgeberin. Das dahingehende Vorbringen habe der Betriebsrat nicht nur mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Der Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG sei unbegründet. Es fehle an einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats. Eine solche folge mangels eines Mitbestimmungsrechts nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das Überwachungsrecht nach § 75 Abs. 1 BetrVG greife nicht ein, weil es an Maßnahmen der Arbeitgeberin fehle, die sie selbst durchgeführt habe oder die sie beeinflussen könne. |
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2. Der Betriebsrat gibt in seiner Beschwerdebegründung zunächst zusammenfassend den Inhalt der Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder und wiederholt sodann nur – zum ganz überwiegenden Teil wörtlich – seine erstinstanzliche Argumentation. Er beanstandet die Widersprüchlichkeit der anzufechtenden Entscheidung, ohne dies aber näher auszuführen. Die Beschwerde setzt damit lediglich ihre bisherigen Erwägungen an die Stelle derjenigen des Arbeitsgerichts, ohne sich mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Abschließend werden lediglich zwei Leitsätze einer landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung zum Auskunftsanspruch eines Betriebsrats bei Aktienoptionen zitiert. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen der anzufechtenden Entscheidung liegt auch hierin ersichtlich nicht. |
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