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Die zulässige Revision ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten eine höhere Anpassung seines monatlichen Ruhegeldes zum 1. Juli 2014 und zum 1. Juli 2015 sowie seines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 verlangen. Die Revision hat hingegen keinen Erfolg, soweit der Kläger ein höheres monatliches Ruhegeld und jährliches Weihnachtsgeld bereits seit dem Beginn seines Ruhestandes am 1. August 2010 fordert. Die Vorinstanzen haben insoweit zutreffend erkannt, dass bei der Berechnung des Ruhegeldes weder ein höheres anrechnungsfähiges Gehalt noch eine höhere Gesamtversorgungsobergrenze zugrunde zu legen sind. |
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I. Die Revision ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – zulässig. Die Revisionsbegründung des Klägers genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO). |
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1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 – 2 AZR 963/08 – Rn. 16; 27. Juli 2010 – 1 AZR 186/09 – Rn. 13). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (statt vieler BAG 16. Dezember 2010 – 2 AZR 963/08 – Rn. 16; 28. Januar 2009 – 4 AZR 912/07 – Rn. 11). |
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2. Die Revisionsbegründung entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. |
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a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das anrechnungsfähige Gehalt des Klägers für die Berechnung seines Ruhegeldes betrage nicht mehr als 5.887,01 Euro. Weder aus dem Aufhebungsvertrag vom 24./28. November 2003 noch aus der BV 2003.13, der BV Soziale Richtlinien, den Schreiben vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 oder aus der internen Mitteilung vom 27. März 2008 ergebe sich etwas anderes. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 15. April 2014 – 3 AZR 288/12 -). Soweit der Kläger auf Mitteilungen der von ihm als Zeugin benannten Mitarbeiterin B verweise, sei sein Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert. Das in diesem Zusammenhang genannte Schreiben vom 27. März 2008 habe das Bundesarbeitsgericht bei seiner damaligen Entscheidung bereits berücksichtigt. Auch aus der Präsentation der V AG zur BV 2005.03 folge nichts zu seinen Gunsten. Hierbei handele es sich zum einen um ein internes Arbeitspapier, das sich nicht an den Kläger richte. Zum anderen befasse sich die Präsentation mit dem neu eingeführten Zahlbetragsverfahren und nicht mit der Berechnung der Anwartschaften. Auch sei nicht definiert, was „Vorruheständler“ in diesem Zusammenhang meine. |
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b) Die Revision macht geltend, das anrechnungsfähige Gehalt des Klägers müsse während des Vorruhestandes wie die Versorgungsbezüge/Abfindungsleistungen angepasst werden. Dies ergebe sich aus der Mitteilung vom 27. März 2008 vor dem Hintergrund der Einführung des sog. Zahlbetragsverfahrens entsprechend der BV 2005.03. Auch die Präsentation der V AG zeige, dass die Anpassung der Ruhegeldleistungen bei den Vorruheständlern wie bei den Ruheständlern praktiziert werden sollte. Eine solche Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes sei erforderlich, um beim Eintritt in den Altersruhestand ein während des Vorruhestandes weiterentwickeltes ruhegeldfähiges Gehalt zu erhalten. Die Auffassung des Klägers werde durch die Aussagen der von ihm als Zeugin benannten Mitarbeiterin B bestätigt. Diese habe mitgeteilt, dass die vor dem Altersruhestand ausgeschiedenen Mitarbeiter dem gleichen Anpassungsverfahren unterlägen wie Ruheständler und Aktive. Es bestehe eine betriebliche Übung, wonach das ruhegeldfähige Gehalt während des Vorruhestandes angepasst werde. Auch die vorgelegten Schreiben belegten dies. Die Präsentation vom 7. Mai 2009 sei Grundlage für die Information der ausscheidenden Arbeitnehmer gewesen. Es sei klar, was mit „Vorruheständler“ gemeint sei. Im Übrigen wendet sich die Revision gegen die Auslegung der BV 75.14 und legt im Einzelnen dar, weshalb der Kläger nicht als vorzeitig ausgeschieden iSd. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien anzusehen sei. |
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c) Die Revision zeigt damit hinreichend deutlich auf, dass und aus welchen Gründen sie die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes während der Übergangsphasen für unzutreffend hält. Des Weiteren legt sie ausreichend deutlich dar, aus welchen Gründen der Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei vorzeitig ausgeschieden iSd. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien, nicht zu folgen sei. Die Revision zeigt damit vermeintliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts auf und lässt die Richtung ihrer Revisionsangriffe erkennen. Diese wären im Falle ihrer Berechtigung auch geeignet, eine abweichende Entscheidung möglich erscheinen zu lassen. Ob die geltend gemachten Rechtsfehler tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit der Revision. |
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II. Die Revision ist nur teilweise begründet. |
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1. Der Kläger kann von der Beklagten ab dem 1. August 2010 kein höheres monatliches Ruhegeld und jährliches Weihnachtsgeld verlangen als die Beklagte bis einschließlich 30. Juni 2014 gezahlt hat. Die Klage hat keinen Erfolg, soweit der Kläger ein höheres Ausgangsruhegeld und – daran anknüpfend – Zahlungsansprüche bis zum 30. Juni 2014 geltend macht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Berechnung des Ruhegeldes des Klägers ab dem Beginn des Bezuges der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein anrechnungsfähiges Gehalt iHv. 6.915,54 Euro zugrunde zu legen. Sein anrechnungsfähiges Gehalt ist nicht höher als der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Betrag von 5.887,01 Euro. Ein Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren anrechnungsfähigen Gehaltes bei der Ruhegeldberechnung steht dem Kläger nicht zu. |
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a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Aufhebungsvertrag des Klägers vom 24./28. November 2003. |
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aa) Der Aufhebungsvertrag regelt nach Nr. 1 Abs. 2 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien während der Übergangsphasen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente. Hierzu verweist der Aufhebungsvertrag in Nr. 2 Abs. 1 auf die BV 2003.13 und ergänzend auf die BV Soziale Richtlinien. Nach Ablauf der Übergangsphasen wird mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente nach Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrages ein neu zu berechnendes Ruhegeld (Gesamtversorgungsbetrachtung) nach der BV Soziale Richtlinien gewährt. Gegenstand des Aufhebungsvertrages sind damit nur die Leistungen während der Übergangsphasen. Eigenständige Vereinbarungen zur Berechnung des nach der Beendigung der Übergangsphasen von der Beklagten geschuldeten Ruhegeldes enthält der Aufhebungsvertrag hingegen nicht. |
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bb) Aus Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrages ergibt sich nichts anderes. Die Regelung, wonach der Kläger mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente ein neu zu berechnendes Ruhegeld erhält, beinhaltet lediglich einen Hinweis, der sich aus Nr. 4 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages erklärt. Danach war der Kläger – unter den dort bestimmten Voraussetzungen – verpflichtet, zum 1. August 2010 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Leistungen während der Übergangsphasen entfiel. Diese Bestimmung begrenzte die dem Kläger nach Nr. 2 des Aufhebungsvertrages zu gewährenden Leistungen auf den Zeitraum der Übergangsphasen. Daran anschließend sollte die Zahlung des nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen betrieblichen Ruhegeldes erfolgen. Hierauf weist Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrages nur hin. Auch der dortige Klammerzusatz „Gesamtversorgungsbetrachtung“ gebietet kein anderes Verständnis. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ab dem Beginn des Bezuges der gesetzlichen Rente eine Neuberechnung des Ruhegeldes unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen ist. |
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b) Die in Nr. 2 des Aufhebungsvertrages in Bezug genommenen BV 2003.13 und BV Soziale Richtlinien können das Begehren des Klägers ebenfalls nicht stützen. Sie verpflichten die Beklagte nicht, ein höheres als das vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt bei der Berechnung des Ruhegeldes zugrunde zu legen. Dies hat der Senat für dieselben Regelungen bereits mit Urteil vom 15. April 2014 (- 3 AZR 288/12 – Rn. 37 ff.) entschieden. Daran hält er fest. Neue Argumente, die der Senat nicht bereits bei seiner früheren Entscheidung berücksichtigt hat, bringt der Kläger insoweit nicht vor. |
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c) Dem Kläger wurde auch keine weiter gehende ausdrückliche Zusage auf Anpassung seines anrechnungsfähigen Gehaltes während der Übergangsphasen erteilt. |
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aa) Aus der internen Mitteilung des Personalmanagements der V AG vom 27. März 2008 und der Präsentation vom 7. Mai 2009 kann der Kläger eine solche nicht mit Erfolg herleiten. Sowohl die Mitteilung als auch die Präsentation sind nicht an ihn oder andere Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger gerichtet. Es handelt sich vielmehr um interne Arbeitspapiere innerhalb der Verwaltung der Arbeitgeberin, die nicht geeignet sind, Rechte der Arbeitnehmer unmittelbar zu begründen. |
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bb) Auch die Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 stützen sein Begehren nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. Die genannten Schreiben beziehen sich ausdrücklich auf die Versorgungsbezüge/Abfindungsleistungen und damit auf die Leistungen während der Übergangsphasen. Sie haben keinen erkennbaren Bezug zur Berechnung des nach Ablauf der Übergangsphasen und ab dem Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente zu berechnenden betrieblichen Ruhegeldes nach der BV Soziale Richtlinien. |
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d) Dem Kläger steht auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung kein Anspruch auf die begehrte Anpassung seines anrechnungsfähigen Gehaltes während der Übergangsphasen entsprechend der Erhöhung der ihm in diesem Zeitraum gewährten Leistungen zu. Weder die Präsentation vom 7. Mai 2009 noch das nicht an ihn gerichtete Schreiben vom 6. November 2009 lassen auf die von ihm angenommene begünstigende betriebliche Übung schließen. |
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Aus diesen Unterlagen lässt sich lediglich entnehmen, dass bei Arbeitnehmern, die zunächst in den betrieblichen Vorruhestand wechseln und nach längerer Zeit (annähernd fünf Jahre) in den Ruhestand treten, ein Problem entsteht, weil bei der Berechnung ihres Ruhegeldes auf das letzte Gehalt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt wird. Deshalb soll eine Anpassung dieser Bemessungsgrundlage erfolgen. Diese besteht aber gerade nicht in der Fortschreibung des zuletzt bezogenen Gehaltes unter Zugrundelegung der während des Vorruhestandes eingetretenen tariflichen Entwicklungen. Vielmehr wird deutlich, dass die Versorgungsschuldnerin und ihre Rechtsvorgängerinnen seit jeher den für die Vorruheständler maßgebenden Erhöhungssatz „maßstabsgetreu“ durch eine Rückrechnung aus den für das Ruhegeld geltenden Anpassungssätzen ermitteln und nur entsprechend diesem Maßstab das ruhegeldfähige Gehalt während der Übergangsphasen für die spätere Berechnung des Ruhegeldes anpassen. Einen Hinweis darauf, dass das ruhegeldfähige Gehalt im Umfang der jeweiligen Tarifsteigerungen angepasst wurde, lässt sich diesen Unterlagen gerade nicht entnehmen. |
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e) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung bewirkt die zum 1. Juli 2005 erfolgte Neuregelung durch Abs. 3 BV 2005.03 hinsichtlich der Berechnung des ruhegeldfähigen Gehaltes auch keinen Eingriff in Versorgungsrechte des Klägers. Insoweit ist die Neuregelung daher auch nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas (vgl. grundlegend BAG 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) oder der diesem zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. zuletzt BAG 11. Juli 2017 – 3 AZR 513/16 – Rn. 49) zu überprüfen. Abs. 3 BV 2005.03 ändert das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten praktizierte Verfahren zur Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes während des Vorruhestandes nicht. Im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Präsentation vom 7. Mai 2009, dass dieses auch nach der Einführung der BV 2005.03 fortgeführt bzw. nach Unterbrechung jeweils rückwirkend zum 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 wieder aufgenommen wurde. |
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f) Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, mit der die unterlassene Vernehmung der vom Kläger als Zeugin benannten Mitarbeiterin B beanstandet wird, ist unzulässig. Die Rüge zeigt weder auf, welchen konkreten Beweisantritt das Landesarbeitsgericht übergangen haben soll, noch welches Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte (vgl. statt vieler BAG 12. April 2011 – 9 AZR 36/10 – Rn. 88). |
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2. Der Kläger kann jedoch von der Beklagten ab dem 1. Juli 2014 ein um 0,77 vH höheres monatliches Ruhegeld und Weihnachtsgeld für das Jahr 2014 sowie zum 1. Juli 2015 eine Anpassung um insgesamt 2,4 vH des zum 1. Juli 2014 erhöhten monatlichen Ruhegeldes verlangen. Daher steht ihm ein Anspruch auf Zahlung von 631,12 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 182,42 Euro ab dem 1. Februar 2015 und aus 448,70 Euro seit dem 31. Oktober 2015 zu. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Anpassung seines Ruhegeldes die Steigerung der Gehaltstarife unmittelbar zugrunde zu legen. Das folgt aus Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung. |
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a) Der Kläger unterfällt dieser Regelung. Dies ergibt die Auslegung der BV Soziale Richtlinien (zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler BAG 8. Dezember 2015 – 3 AZR 267/14 – Rn. 22 mwN). |
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aa) Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 BV Soziale Richtlinien sieht vor, dass „die Ruhegeldberechnung“ zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepasst wird. Handelt es sich um Ruhegeldempfänger, die „vorzeitig“ aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und deren bestehende Anwartschaft in Ruhegeld umgewandelt wurde, ist dieses dagegen entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 16 BetrAVG alle drei Jahre zu überprüfen und über eine Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wie die Systematik der Regelung zeigt, erfasst ihr Absatz 1 damit nur solche Betriebsrentner, die nicht unter Absatz 2 fallen. Entscheidend für die Anwendung von Absatz 2 ist, ob eine bestehende Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt wird. Dies ist nur bei den Mitarbeitern der Fall, die nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien treten. Dies lässt der Gesamtzusammenhang erkennen. |
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Die BV Soziale Richtlinien unterscheidet an mehreren Stellen zwischen Ruhegeldempfängern, die unmittelbar mit Eintritt eines Versorgungsfalles in den Ruhestand treten und (ehemaligen) Arbeitnehmern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Ruhegeld vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erst später in den Ruhestand treten und dann Ruhegeld beziehen. So bestimmt Abschnitt 2 Nr. 2.2 BV Soziale Richtlinien für die Berechnung der Höhe des Ruhegeldes eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, dass sich diese entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung) mindert. Auch Abschnitt 2 Nr. 7 BV Soziale Richtlinien liegt eine solche Unterscheidung zugrunde. Während die Zahlung des Ruhegeldes nach Absatz 1 der Vorschrift grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt, sieht Absatz 2 der Vorschrift für mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Mitarbeiter ua. vor, dass diese Ruhegeld nur auf Antrag erhalten und die Gewährung erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat erfolgt. Schließlich regelt Abschnitt 5 BV Soziale Richtlinien Sonderzahlungen für Mitarbeiter, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand treten. |
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bb) Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis iSd. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien liegt nicht vor, wenn Mitarbeiter mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorgesehenen Versorgungsfalles unmittelbar in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien treten. |
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(1) Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien sprechen für ein solches Verständnis. Danach können Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens zehn Dienstjahre bei H erfüllt haben, unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der „nachstehenden Bedingungen“ erfüllt ist. Die weiteren Voraussetzungen für einen solchen Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand haben die Betriebsparteien in den nachfolgenden Regelungen (Abschnitt 2 Nr. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 BV Soziale Richtlinien) normiert. Abschnitt 2 Nr. 1.1 BV Soziale Richtlinien erfasst dabei die Fälle, in denen jemand wegen Erreichens der dort geregelten Altersgrenzen in den Ruhestand tritt, Abschnitt 2 Nr. 1.2 BV Soziale Richtlinien sieht einen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen – ua. wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente – vor. Abschnitt 2 Nr. 1.2 Buchst. c BV Soziale Richtlinien regelt einen vorläufigen Ruhestand, wenn – bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen – Lohnersatzleistungen wegfallen, bevor eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird. Ferner sieht Abschnitt 2 Nr. 1.4 BV Soziale Richtlinien für sog. Schichtgänger die Möglichkeit vor, auf eigenen Wunsch vorzeitig in den Ruhestand überzutreten. Darüber hinaus kann ein Mitarbeiter nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übertreten. Allen diesen Versorgungsfällen ist gemeinsam, dass die Mitarbeiter nach dem der BV Soziale Richtlinien zugrunde liegenden Verständnis aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar in den Ruhestand übertreten. Dies schließt für die hiervon erfassten Arbeitnehmer eine Anwendung der Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien aus. |
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(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe nur einen „vorzeitigen“ Übertritt in den Ruhestand anordnet nichts Gegenteiliges. Obschon sowohl Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 als auch Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien das Wort „vorzeitig“ verwenden, hat es im jeweiligen Zusammenhang eine andere Bedeutung. |
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„Vorzeitig“ meint „früher als vorgesehen, früher als erwartet“ (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „vorzeitig“; Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. Stichwort „vorzeitig“). Die Zeitpunkte, auf die sich dieser Begriff bezieht, sind in Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 und in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien verschieden. Während „vorzeitig“ in Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien – wie sich auch aus dem Gleichlauf mit der ähnlich formulierten Regelung in Abschnitt 2 Nr. 2.2 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien zeigt – ein „vorzeitiges“ Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines Versorgungsfalles nach der BV Soziale Richtlinien meint, bezieht sich „vorzeitig“ in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien auf einen vorzeitigen Übertritt „in“ den Ruhestand. Im letztgenannten Fall soll mit der Formulierung daher lediglich klargestellt werden, dass der Ruhestand früher eintritt, als es unter Berücksichtigung der in Abschnitt 2 Nr. 1.1 BV Soziale Richtlinien geregelten Altersgrenzen möglich wäre. |
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(3) Gegen das vorliegende Verständnis spricht auch nicht, dass es sich bei den Leistungen nach der BV Soziale Richtlinien im Fall des Wegfalls von Lohnersatzleistungen nach Abschnitt 2 Nr. 1.2 Buchst. c BV Soziale Richtlinien und bei einem vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes handelt. Betriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn die versprochenen Leistungen an ein biologisches Risiko anknüpfen. Dies ist bei der Zahlung des nominellen Ruhegeldes (Vorruhestandsgeld) und der Überbrückungszulage nicht der Fall. Die Leistungen knüpfen nicht an ein biologisches Risiko an, sondern dienen der Überbrückung der Arbeitslosigkeit (vgl. BAG 18. Mai 2004 – 9 AZR 250/03 – zu A der Gründe; 18. März 2003 – 3 AZR 315/02 – zu I 3 a der Gründe mwN; 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 – zu B II der Gründe, BAGE 90, 120) bzw. der Absicherung im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer, bei denen ein Versorgungsfall iSd. Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gegeben ist und die deshalb in den Ruhestand treten, als vorzeitig ausgeschieden iSv. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien anzusehen sind, ist dies jedoch unerheblich. Ausweislich der Regelung in Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gehen die Betriebsparteien vielmehr davon aus, dass auch bei dieser Gruppe von Arbeitnehmern ein Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den – ggf. nur vorzeitigen oder vorläufigen – Ruhestand vorliegt. |
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(4) Entgegen der von der Beklagten – ua. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – vertretenen Auffassung, spricht gegen die vorliegende Auslegung auch nicht, dass in der BV Soziale Richtlinien eine „Gesamtversorgung“ zugesagt wurde. |
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(a) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Zusage einer Gesamtversorgung regelmäßig davon auszugehen, dass eine Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird (vgl. BAG 13. Januar 2015 – 3 AZR 897/12 – Rn. 33, BAGE 150, 262). Der Arbeitgeber will regelmäßig die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem der Versorgungsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – Rn. 50, BAGE 141, 259). |
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(b) Die BV Soziale Richtlinien enthält in Abschnitt 5 Nr. 3 ausdrücklich auch Regelungen für Mitarbeiter, die vor dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand treten. In den Versorgungsfällen, bei denen der Bezug einer anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zwingend erfolgt (Abschnitt 2 Nr. 1.1 Buchst. c, Nr. 1.2 Buchst. c, Nr. 1.3 und Nr. 1.4 BV Soziale Richtlinien) wird dem Mitarbeiter zusätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Ruhegeld und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung gewährt. Damit regelt die BV Soziale Richtlinien zumindest insoweit eine Abweichung von dem Grundsatz, dass betriebliches Ruhegeld bei Zusage einer Gesamtversorgung nur beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wird. |
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cc) Der Kläger ist mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorgesehenen Versorgungsfalles und damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien getreten. Bei Arbeitnehmern, die – wie der Kläger – nach der BV 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ist der Versorgungsfall des vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien gegeben. Die Regelungen der BV 2003.13 zeigen, dass die Betriebsparteien damit die nach der BV Soziale Richtlinien bestehende Möglichkeit eines vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes ausgestalten wollten. |
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(1) Die BV 2003.13 regelt – wie in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien vorgesehen – die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen. Dies zeigt bereits ihre Präambel. Danach zielt die BV 2003.13 auf eine Anpassung der Personalkapazitäten bei der H AG neu ab, die infolge der durch die Liberalisierung des Energiemarktes entstandenen Wettbewerbssituation erforderlich ist. Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbeiter im Rahmen der BV 2003.13 ein Angebot zur vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Zudem muss der Arbeitsplatz des Mitarbeiters nach Nr. 2.2 BV 2003.13 ersatzlos entfallen. |
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(2) Auch die übrigen Regelungen der BV 2003.13 lassen erkennen, dass die BV 2003.13 den Versorgungsfall „betrieblicher Grund“ iSd. Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien ausgestaltet. |
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(a) Nr. 6.1 BV 2003.13 ordnet ausdrücklich die Anwendung ua. des Abschnitts 2 der BV Soziale Richtlinien an, soweit die BV 2003.13 selbst keine abweichenden Festlegungen trifft. Damit knüpfen die Betriebsparteien ausdrücklich an die dortigen Regelungen an. Zudem sieht Nr. 3.3 BV 2003.13 die Beendigung der Übergangsphasen bzw. des Vorruhestandes bei Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit vor. Diese führt dazu, dass der spätere Ruhegeldanspruch als unverfallbare Anwartschaft berechnet wird. Auch dies verdeutlicht, dass das Ausscheiden auf der Grundlage der BV 2003.13 gerade nicht zu einem vorzeitigen Ausscheiden iSd. BV Soziale Richtlinien führen soll, sondern dass der Mitarbeiter – entsprechend den Rechtsfolgen bei Eintritt des Versorgungsfalles „betrieblicher Grund“ iSd. Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien – lediglich in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien übertritt. Denn die Anordnung einer Berechnung als unverfallbare Anwartschaft wäre überflüssig, wenn diese bereits infolge eines Ausscheidens auf der Grundlage der BV 2003.13 zu erfolgen hätte. |
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(b) Eine Einordnung der BV 2003.13 in die BV Soziale Richtlinien ergibt sich auch aus Nr. 4.1.1 BV 2003.13. Ein unter Geltung der BV 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidender Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf eine Abfindung während des Bezuges von Arbeitslosengeld iHv. 31 % des ruhegeldfähigen Gehaltes und nach Nr. 4.1.2 BV 2003.13 ohne den Bezug von Arbeitslosengeld auf ein Vorruhestandsgeld in Höhe des nominellen Ruhegeldes zzgl. einer Überbrückungszulage. Dies entspricht den Ansprüchen, die einem Arbeitnehmer nach der BV Soziale Richtlinien für den Fall zustehen, dass er in den vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien tritt. Unerheblich ist, dass die BV 2003.13 die Steuerfreiheit der Leistungen während des Vorruhestandes nach § 3 Nr. 9 EStG in seiner damals geltenden Fassung anstrebte und ob die Steuerfreiheit tatsächlich eintrat (vgl. dazu BFH 11. Januar 1980 – VI R 165/77 – zu 2 der Gründe, BFHE 129, 479; sowie Schmidt/Heinicke EStG 19. Aufl. 2000 § 3 ABC Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses). |
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(c) Nr. 4.2.1 und Nr. 4.2.3 BV 2003.13 unterstützen die vorliegende Auslegung ebenfalls. |
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Durch die Regelung in Nr. 4.2.1 BV 2003.13 werden die Mitarbeiter, die auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der H AG beendet haben, bezüglich sonstiger Vergünstigungen (zB Werktarif, verbilligtes Tanken) grundsätzlich mit den Ruhegeldempfängern gleichgestellt. Nr. 4.2.3 BV 2003.13 setzt – ohne diesen selbst zu begründen – den im Abschnitt 5 Nr. 2 BV Soziale Richtlinien geregelten Anspruch auf Weihnachtsgeld als bestehend voraus. |
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(d) Soweit Nr. 5.1 BV 2003.13 ausdrücklich von einem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats nach der Vollendung des 60. Lebensjahres spricht, rechtfertigt dies kein anderes Verständnis. Diese Regelung dient lediglich der Abgrenzung zwischen dem Ende des Vorruhestandes und dem „Altersruhestand“. |
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(e) Auch der Umstand, dass die BV 2003.13 bestimmte Abweichungen hinsichtlich der nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien erforderlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolgen dieses Versorgungsfalles – etwa hinsichtlich des Personenkreises und des Verfahrens sowie der Ausgestaltung der Leistungen während des Vorruhestandes im Vergleich zum endgültigen Ruhestand – regelt, führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Insoweit enthält die BV 2003.13 lediglich Sonderregelungen, die nach Nr. 6.1 BV 2003.13 den Regelungen in der BV Soziale Richtlinien zwar vorgehen, deren grundsätzliche Anwendbarkeit jedoch unberührt lassen. Denn nach der Gesamtsystematik beider Betriebsvereinbarungen sind auch die „Vorruheständler“ unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand getretene Versorgungsberechtigte. |
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Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der im Juli 1950 geborene Kläger bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. Oktober 2005 sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwar soll nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien der vorzeitige Ruhestand aus besonderen betrieblichen Gründen nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Dabei handelt es sich aber nur um eine Soll-Vorschrift, von der – wie in Nr. 2.1.1 BV 2003.13 geschehen – abgewichen werden kann. |
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b) Die Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien ist auch weiterhin in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung anzuwenden und verpflichtet die Beklagte daher zur Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Tarifentwicklung. Daran hat die BV 2005.03 nichts geändert. |
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aa) Die BV 2005.03 ist nicht aus formalen Gründen unwirksam, weil die Zustimmung von ver.di oder des Aufsichtsrates der H AG neu fehlt. |
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Es kann dahinstehen, ob und auf welcher Grundlage der MTV H mit dem Zustimmungserfordernis der Tarifvertragsparteien im Versorgungsverhältnis des Klägers zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Regelung in II/D Nr. 5.3 Abs. 3 MTV H auch für den Kläger gelten sollte, wäre die BV 2005.03 nicht wegen fehlender Zustimmung von ver.di unwirksam. Denn der Tarifvertrag sieht nur eine Zustimmung der IG Metall vor. Auch die fehlende Zustimmung seitens des Aufsichtsrates der H AG neu ist ohne Belang. Sie entfaltet jedenfalls keine Rechtswirkungen gegenüber den Arbeitnehmern (vgl. zu beiden Punkten ausführlich BAG 11. Juli 2017 – 3 AZR 513/16 – Rn. 23 ff.). |
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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch unerheblich, dass die BV 2005.03 erst nach der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages von den Betriebsparteien geschlossen wurde und danach in Kraft getreten ist. Der Aufhebungsvertrag vom 24./28. November 2003 verweist auf die BV Soziale Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Verweisungsklausel erfasst auch die BV 2005.03, denn diese Betriebsvereinbarung soll die BV Soziale Richtlinien ändern. |
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cc) Dem Anspruch des Klägers steht die BV 2005.03 gleichwohl nicht entgegen, denn deren Absatz 3 ist materiell unwirksam (vgl. dazu ausführlich BAG 11. Juli 2017 – 3 AZR 513/16 – Rn. 36 ff.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten ua. auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente fest. Selbst wenn früher bereits die reale Gefahr bestanden und sich auch gelegentlich verwirklicht haben sollte, dass eine Anpassung des Ruhegeldes nicht erfolgte, weil es bei den die Entgelte regelnden firmenbezogenen Verbandstarifverträgen wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers keine Tarifsteigerungen gab, wurde durch die BV 2005.03 ein neues Risiko geschaffen. Denn die Neuregelung ermöglicht erstmals, dass die Entwicklung der Ruhegelder hinter der Entwicklung der Tarifgehälter zurückbleibt (vgl. schon BAG 11. Juli 2017 – 3 AZR 513/16 – Rn. 41). Die Änderung des Anpassungsverfahrens durch die BV 2005.03 kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, es habe der Situation vorgebeugt werden sollen, dass es aufgrund der damals in Aussicht genommenen Umstrukturierung der H AG alt bei ausgelagerten Betrieben an einer Tarifbindung künftig fehlen könnte und damit eine Anpassung nach der BV Soziale Richtlinien nicht mehr gesichert wäre. Dieser Grund hätte allenfalls eine Änderung des Anpassungsverfahrens dahingehend gerechtfertigt, wonach künftig an die Änderung der Entgelte der noch beschäftigten Arbeitnehmer angeknüpft wird, auch wenn diese nicht auf einem Tarifvertrag beruht. |
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c) Der Kläger kann von der Beklagten insgesamt 631,12 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 182,42 Euro seit dem 1. Februar 2015 und aus weiteren 448,70 Euro ab dem 31. Oktober 2015 verlangen. |
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aa) Der Kläger hat ausgehend von einer Tariflohnerhöhung zum 1. April 2014 um 1,8 vH Anspruch auf eine weitere Erhöhung seines monatlichen Ruhegeldes und seines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 um 0,77 vH. |
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(1) Das monatliche Ruhegeld des Klägers bis einschließlich 30. Juni 2014 belief sich auf 2.896,83 Euro brutto. Dieses hat die Beklagte um 1,03 vH auf 2.926,67 Euro angepasst. Der Kläger kann jedoch eine Erhöhung um insgesamt 1,8 vH entsprechend der Steigerung der Tarifentgelte im Jahr 2014 verlangen, weshalb die Beklagte weitere 22,30 Euro schuldet (2.896,83 Euro x 0,77 vH). Daraus errechnet sich für die Monate Juli 2014 bis einschließlich Januar 2015 eine Differenz iHv. 156,10 Euro brutto. |
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(2) Beim Weihnachtsgeld für das Jahr 2014 beträgt die Differenz 26,32 Euro brutto. Ausgehend von einem Weihnachtsgeld im Jahr 2013 iHv. 3.418,57 Euro und einer Zahlung im Jahr 2014 iHv. 3.453,78 Euro ergibt sich bei einem Anspruch iHv. 3.480,10 Euro (3.418,57 Euro x 1,018) eine Differenz iHv. 26,32 Euro (3.480,10 Euro – 3.453,78 Euro). |
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(3) Die Zahlungsrückstände bis einschließlich Januar 2015 hatte der Kläger bei der ersten Umstellung seiner Klage zum Gegenstand des neuen Klageantrags gemacht und insoweit einheitlich Zinsen ab dem 1. Februar 2015 begehrt. |
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(4) Für die Monate Februar 2015 bis Juni 2015 kann der Kläger von der Beklagten noch die Zahlung von 111,50 Euro (22,30 Euro/Monat x 5 Monate) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Oktober 2015 verlangen. Die Monate ab Februar 2015 hat der Kläger erst mit einer Klageerweiterung vom 27. August 2015 in den Rechtsstreit eingeführt und den Zinsantrag auf die Zeit ab dem 31. Oktober 2015 beschränkt. |
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bb) Der Kläger kann ab dem 1. Juli 2015 – ausgehend von einer Tariflohnerhöhung zum 1. April 2015 um 2,4 vH – von der Beklagten eine entsprechende Erhöhung seines monatlichen Ruhegeldes fordern. |
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(1) Das zutreffende monatliche Ruhegeld des Klägers bis einschließlich 30. Juni 2015 belief sich auf 2.948,97 Euro brutto. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab Juli 2015 lediglich ein monatliches Ruhegeld iHv. 2.935,45 Euro. Der Kläger kann jedoch eine Erhöhung des zutreffend ermittelten Ruhegeldes iHv. 2.948,97 Euro um 2,4 vH entsprechend der Steigerung der Tarifentgelte im Jahr 2015 verlangen, weshalb die Beklagte ab Juli 2015 weitere 84,30 Euro schuldet (2.948,97 Euro x 1,024 – 2.935,45 Euro). Daraus errechnet sich für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2015 eine Differenz iHv. 337,20 Euro brutto. |
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(2) Zinsen hat der Kläger für diese Differenzen erst einheitlich ab dem 31. Oktober 2015 begehrt. |
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. |
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Ri´in BAG
Wemheuer ist
verhindert, ihre
Unterschrift
beizufügen
Zwanziger |
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