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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum Entgeltdifferenzen iHv. 14.712,11 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. |
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I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der geforderten Entgeltdifferenzen gemäß § 3 Abs. 1 PÜV 2002 iVm. EG 9 Stufe 5 TVöD/VKA bejaht. |
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 3 Abs. 1 PÜV 2002. Der wirksam zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gewerkschaft ver.di und den Personalräten der Kreiskrankenhäuser M und R abgeschlossene PÜV 2002 räume ihr als Vertrag zugunsten Dritter das Recht bzw. einen schuldrechtlichen Anspruch ein, von „der Beklagten bzw. deren Rechtsnachfolgerin die dynamische Anwendung des TVöD zu verlangen (§ 328 Abs. 1 BGB)“, wovon die Klägerin mit ihrem Schreiben vom September 2008 Gebrauch gemacht habe (S. 12 der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils). Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte am PÜV 2002 nicht beteiligt gewesen sei, da die mit ihm begründeten Ansprüche nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen seien. Deshalb könne auch die Rechtsqualität des PÜV 2002 dahingestellt bleiben, Unwirksamkeitsgründe seien weder behauptet noch erkennbar (S. 15 der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils). |
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2. Dem folgt der Senat nicht. Mit dieser Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem PÜV 2002 nicht um einen zwischen einem Betriebsveräußerer und -erwerber abgeschlossenen, wirksamen berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter (zu Personalüberleitungsvereinbarungen als mögliche Verträge zugunsten Dritter allgemein: Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 17. Aufl. § 116 Rn. 52), mit dem sich der Betriebserwerber ua. verpflichtet, die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes auch im übergegangenen Arbeitsverhältnis dynamisch – weiter – anzuwenden. Das Landesarbeitsgericht hat schon verkannt, dass die Beklagte weder Partei des PÜV 2002 ist noch die Personalvertretung des Klinikums Radebeul eine Kompetenz zum Abschluss dieses Personalüberleitungsvertrags hatte. Da die Beklagte aus dem PÜV 2002 nicht wirksam zur dynamischen Anwendung der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes verpflichtet worden ist, besteht auch keine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Entgeltdifferenzen. |
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a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass durch einen Personalüberleitungsvertrag für einen Arbeitgeber, der nicht an dem Vertrag beteiligt ist, eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifverträgen ohne seine Zustimmung vereinbart werden könne. |
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aa) Eine dynamische Anwendbarkeit von Tarifverträgen mittels Personalüberleitungsvereinbarung kann für den Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB nicht ohne die Beteiligung bzw. die Zustimmung des neuen Arbeitgebers für die Zeit nach dem Betriebsübergang vereinbart werden (LAG München 26. Juni 2008 – 4 Sa 3/08 – unter Bezugnahme auf BAG 11. Dezember 2007 – 1 AZR 824/06 – Rn. 15; C. Meyer DB 2009, 1350, 1352). Dies gilt schon deshalb, weil insbesondere eine dynamische Bezugnahme auf Entgelttarifverträge regelmäßig eine fortwährende Belastung für den neuen Arbeitgeber mit sich bringt, da die nachfolgenden Tarifverträge in aller Regel Entgelterhöhungen vorsehen (vgl. BAG 9. November 2005 – 5 AZR 128/05 – Rn. 22, BAGE 116, 185). Auch der Senat ist in seinem Beschluss vom 22. April 2009 (- 4 ABR 14/08 – Rn. 34, BAGE 130, 286 unter Hinweis auf BAG 20. April 2005 – 4 AZR 292/04 – Rn. 26 und 16. Februar 2000 – 4 AZR 14/99 – zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 93, 328) von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass für nicht am Vertrag beteiligte Dritte vertraglich keine Lasten begründet werden können. Anderes würde seine rechtsgeschäftliche Willens- und Handlungsfreiheit in einer nicht zu rechtfertigenden Weise beeinträchtigen und stünde in unüberbrückbarem Gegensatz zum Grundsatz der Privatautonomie und zur allgemeinen Handlungsfreiheit (BAG 30. Oktober 2003 – 8 AZR 491/02 – zu II 2 b bb (1) der Gründe mwN, BAGE 108, 199; sh. auch Staudinger/Klumpp (2015) Vorbem zu §§ 328 ff. Rn. 53 mwN; MüKoBGB/Gottwald 7. Aufl. Bd. 2 § 328 Rn. 188). Dies war im Übrigen in den im Berufungsurteil zitierten Fällen bedeutungslos, da in ihnen der jeweilige Betriebserwerber auch Partei des Personalüberleitungsvertrags war (vgl. BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 536/09 – Rn. 4; 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 – Rn. 2, BAGE 130, 286; 20. April 2005 – 4 AZR 292/04 – Rn. 5; sh. auch 23. Februar 2011 – 4 AZR 439/09 -). |
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bb) Die Beklagte war nicht Partei des PÜV 2002. |
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(1) Sie war unstreitig nicht unmittelbar am Vertragsschluss beteiligt. Sie ist im Vertrag nicht ausdrücklich als Partei genannt. Auch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der PÜV 2002 auf Vorschlag des Gesamtpersonalrats des damaligen Landkreises M nur zwischen dem damaligen Träger des Krankenhauses, dem Landkreis M, der Gewerkschaft ver.di und den Personalräten der Kreiskrankenhäuser M und R vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse der ua. im Kreiskrankenhaus R betroffenen Beschäftigten auf die Beklagte geschlossen, wobei die Regelungen erst „nach Gründung“ der Beklagten „mit Übertragung der … Krankenhäuser in die Gesellschaft“ gelten sollten. |
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Da die Beklagte – anders als die Gewerkschaft ver.di – weder im Einleitungssatz noch in den Unterschriftszeilen erwähnt wird, spricht ferner die Systematik der vertraglichen Vereinbarung dafür, dass die Beklagte nicht Partei des PÜV 2002 werden sollte und geworden ist. Danach mögen zwar der Gesamtpersonalrat bzw. die Personalräte der beiden Kreiskrankenhäuser und der Landkreis M Vertragsparteien des PÜV 2002 geworden sein, die Beklagte ist es jedenfalls nicht. Ob darüber hinaus auch die Gewerkschaft ver.di, die den PÜV 2002 unterzeichnet hat, Partei des Vertrags geworden ist und welche Auswirkung deren Mitunterzeichnung im Hinblick auf das Gebot der Rechtsquellenklarheit des PÜV 2002 zukommt (vgl. dazu BAG 26. September 2017 – 1 AZR 717/15 – Rn. 40; 15. April 2008 – 1 AZR 86/07 – Rn. 17 ff., BAGE 126, 251), kann vorliegend, da schon kein die Beklagte verpflichtender Vertrag zustande gekommen ist, dahingestellt bleiben. |
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(2) Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Landkreis M erkennbar als Vertreter der Beklagten gehandelt und diese gemäß § 164 BGB wirksam zur dynamischen Anwendung der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes verpflichtet hat. Er hat den PÜV 2002 vielmehr im eigenen Namen abgeschlossen, weshalb auch dahinstehen kann, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt schon existierte. |
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(a) Ein Handeln zugleich im eigenen und im fremden Namen ist bei der Abgabe von Willenserklärungen zwar – unter Beachtung der sich aus § 181 BGB ergebenden Einschränkungen (vgl. MüKoBGB/Schubert 7. Aufl. Bd. 1 § 164 Rn. 115) – grundsätzlich rechtlich möglich (BGH 1. März 2013 – V ZR 279/11 – Rn. 11 mwN). Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB aber in jedem Fall voraus, dass der Vertreter – neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung – erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat (BAG 19. November 2014 – 4 AZR 761/12 – Rn. 31, BAGE 150, 97; 22. Februar 2012 – 4 AZR 24/10 – Rn. 27 mwN). Es macht nach § 164 Abs. 2 BGB keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob sich aus den Umständen ergibt, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Für wen der Vertreter handelt, ist vom Empfängerhorizont unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen (vgl. BAG 19. April 2007 – 2 AZR 180/06 – Rn. 22 mwN; ErfK/Müller-Glöge 18. Aufl. § 620 BGB Rn. 23). |
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(b) Danach war eine wirksame Stellvertretung der Beklagten im Streitfall nicht gegeben. |
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(aa) Eine Zurechnung der vom Landkreis M abgegebenen Willenserklärung scheitert schon an dessen fehlender Vertretungsmacht. Aus dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für seine rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht für die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des PÜV 2002. |
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(bb) Zudem ist auf der Basis der vorinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar, dass der Landkreis M für die – im Übrigen noch in Gründung befindliche – Beklagte Erklärungen in deren Namen abgegeben hätte bzw. hätte abgeben wollen. Vielmehr ergibt sich aus dem PÜV 2002, dass der Landkreis kraft seines mittelbaren oder unmittelbaren Einflusses lediglich auf die Beklagte einwirken und dafür Sorge tragen sollte, dass diese sich gemäß den Bestimmungen des PÜV 2002 verhält und insbesondere eine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband anstrebt (§ 5 PÜV 2002). |
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(cc) Im Übrigen würde, selbst wenn die Beklagte eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Landkreises M wäre – was aber vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt wurde -, noch nicht allein daraus folgen, dass dieser für die Beklagte handeln und für sie Verbindlichkeiten begründen wollte (so auch für eine vergleichbare Konstellation BAG 11. Januar 2011 – 1 AZR 375/09 – Rn. 16). |
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b) Das Landesarbeitsgericht hat weiter zu Unrecht angenommen, der PÜV 2002 sei unter Beteiligung der Personalräte der beiden Kreiskrankenhäuser wirksam abgeschlossen worden. Nach den Regelungen des SächsPersVG fehlte dem Personalrat der Dienststelle der Klägerin die Kompetenz, den PÜV 2002 wirksam – als eine Dienstvereinbarung oder eine andere vertragliche Vereinbarung – mit dem Landkreis M abzuschließen. |
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aa) Der frühere Arbeitgeber der Klägerin, der damalige Landkreis M als Träger des Kreiskrankenhauses R, konnte mit dem bei ihm gebildeten Personalrat dieser Dienststelle – wie im Übrigen auch dem Personalrat des Kreiskrankenhauses M oder dem Gesamtpersonalrat – keine Dienstvereinbarung „Personalüberleitungsvertrag“ schließen. Für den Abschluss solcher Dienstvereinbarungen, insbesondere wenn sie auch noch Bindungen für die Zeit nach dem Betriebs- bzw. Dienststellenübergang entfalten sollen, fehlt dem Personalrat die erforderliche Regelungskompetenz (vgl. BAG 11. Januar 2011 – 1 AZR 375/09 – Rn. 14; 25. April 2017 – 1 AZR 714/15 – Rn. 22; Müller-Bonanni/Mehrens NZA 2012, 195; sh. auch Pawlak/Leydecker ZTR 2008, 74). Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit sie das SächsPersVG vorsieht. Mit dieser und vergleichbaren Regelungen in anderen Personalvertretungsgesetzen unterscheiden sich Dienstvereinbarungen wesentlich von Betriebsvereinbarungen, die entsprechende Beschränkungen nicht kennen. Mit der Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG wird der Abschluss von Dienstvereinbarungen durch den Bezug zu den einschlägigen Mitbestimmungstatbeständen, die den Abschluss von Dienstvereinbarungen erlauben, ausdrücklich begrenzt (Schneider in Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak LPVG Sachsen Stand Oktober 2017 G § 84 Rn. 16; Behrens-Kubitza/Darré/Wagner SächsPersVG 3. Aufl. § 84 Erl. 2; für vergleichbare andere Personalvertretungsgesetze: BVerwG 12. Juli 1984 – 6 P 14.83 – Rn. 17; 30. März 2009 – 6 PB 29.08 – Rn. 14; BAG 10. Oktober 2006 – 1 AZR 811/05 – Rn. 30 ff., BAGE 119, 366). Dienstvereinbarungen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, sind rechtsunwirksam (BVerwG 30. März 2009 – 6 PB 29.08 – Rn. 15, aaO; Fischer/Goeres/Gronimus in Fürst GKÖD V Stand Dezember 2017 K § 73 Rn. 3, § 97 Rn. 6 „nichtig“; Baden in Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen BPersVG 9. Aufl. § 75 Rn. 5; Richardi in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 3 Rn. 5; Schneider in Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak aaO § 84 Rn. 16, 87). Im SächsPersVG sehen lediglich § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 in einigen bestimmten und abschließend genannten personellen und sozialen Angelegenheiten „gegebenenfalls“ – soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen – den Abschluss von Dienstvereinbarungen vor. |
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bb) Da weder die in § 80 Abs. 2 oder in § 81 Abs. 2 SächsPersVG genannten Mitbestimmungstatbestände den Abschluss von Personalüberleitungsverträgen erwähnen noch sich ihnen solche Vereinbarungen zuordnen lassen, konnte der Personalrat des Kreiskrankenhauses R bzw. die Personalräte der beiden Kliniken eine solche Dienstvereinbarung nicht wirksam abschließen. Insbesondere ist die „Betriebsnachfolge“ bzw. der „Übergang der Arbeitsverhältnisse“ keine Rationalisierungsmaßnahme iSd. § 81 Abs. 2 Nr. 9 SächsPersVG, bei der den Beschäftigten ein mittels eines Sozialplans auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil entsteht. |
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cc) Da die Personalräte bei ihren Aktivitäten zur Einhaltung der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung verpflichtet und an Gesetz und Recht gebunden sind (sh. hierzu zuletzt BVerwG 26. September 2017 – 5 P 1.16 – Rn. 12), ist es ihnen verwehrt, sich außerhalb der ihnen durch das jeweilige Personalvertretungsgesetz eingeräumten Kompetenzen zu bewegen. Sie können deshalb erst recht keine „anderen, sonstigen Vereinbarungen“, die keine Dienstvereinbarung sind, wirksam abschließen (Lorenzen/Faber BPersVG Stand Oktober 2017 § 3 Rn. 10), wenn noch nicht einmal der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach dem einschlägigen Personalvertretungsgesetz möglich ist. Dementsprechend fehlt ihnen auch zum Abschluss von sonstigen – auch schuldrechtlichen – Vereinbarungen die Kompetenz. Sie können nur insoweit rechtswirksam handeln, als ihnen das SächsPersVG ausdrückliche Handlungskompetenzen einräumt, was vorliegend für den Abschluss des PÜV 2002 gerade nicht der Fall ist. |
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II. Die Entscheidung stellt sich auch nicht iSd. § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar, zumal sich die Klägerin auf früher weiter gehend geltend gemachte Ansprüche und Streitgegenstände in der Revisionsinstanz nicht mehr beruft und die Zurückweisung dieser Ansprüche durch das Landesarbeitsgericht nicht mit ihrer Revisionserwiderung angegriffen hat. |
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1. Soweit die Klägerin ihre Revisionsbegründung auch darauf stützt, die Regelungen im PÜV 2002 seien „als Gesamtzusage aufrecht zu erhalten“, fehlt es schon an schlüssigem Vortrag. |
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a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen (BAG 24. Oktober 2017 – 1 AZR 846/15 – Rn. 13 mwN). |
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b) Der bloße Vortrag, die Beklagte habe zumindest für einen Übergangszeitraum „die Entgelttarife des BAT-O bzw. des TVöD vorbehaltslos weiterbezahlt“ ist nicht dazu geeignet, eine Gesamtzusage zu begründen. Es fehlt bereits an einem Vortrag zur Abgabe einer ausdrücklichen Willenserklärung durch die Beklagte. |
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2. Eine dynamische Anwendung der Tarifwerke des TVöD/VKA ist auch nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme gegeben. |
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a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, es könne offenbleiben, ob der Arbeitsvertrag der Klägerin eine dynamische Bezugnahme zumindest auf die Vergütungsregelungen des TVöD/VKA enthalten habe, da die im Jahre 1995 vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel nach der früheren Rechtsprechung des Senats jedenfalls als Gleichstellungsabrede auszulegen gewesen wäre. Für solche Bezugnahmeklauseln gelte die – widerlegbare – Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen (vgl. zuletzt BAG 7. Dezember 2016 – 4 AZR 414/14 – Rn. 30 mwN). |
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b) Da die Beklagte im Hinblick auf diese vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Klausel insofern Vertrauensschutz genießt (sog. Altvertrag, vgl. BAG 7. Dezember 2016 – 4 AZR 414/14 – Rn. 31 mwN), hat das Landesarbeitsgericht ohne revisiblen Rechtsfehler die Überleitungsmitteilung der Beklagten im Jahre 2005 dahin ausgelegt, durch sie sei die Bezugnahmeklausel nicht erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien gemacht worden. Deshalb war sie nach ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberverband mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 nach dem Arbeitsvertrag nicht mehr verpflichtet, neu abgeschlossene Entgelttarifverträge zur Anwendung zu bringen. |
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3. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht weiter eine Pflicht der Beklagten zur Anwendung der tariflichen Entgeltregelungen in ihrer jeweiligen Fassung aufgrund des Ergänzungs-TV abgelehnt. Unabhängig davon, dass das Berufungsgericht § 7 Satz 3 Ergänzungs-TV zutreffend nur eine deklaratorische Wirkung beigemessen hat, ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund der Ergänzungs-TV für das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Anwendung gekommen sein soll. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. Sie hat im Übrigen auch nur eine vertragliche Bezugnahme auf den BAT-O bzw. den TVöD/VKA geltend gemacht. Damit sind aber regelmäßig nur die von den Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA abgeschlossenen (Verbands-)Tarifverträge in Bezug genommen worden. Dies können zwar auch firmenbezogene Sanierungstarifverträge sein. Sie hätten dann aber unter Beteiligung des Kommunalen Arbeitgeberverbands geschlossen worden sein müssen. Nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst sind hingegen Haustarifverträge privater Arbeitgeber (vgl. BAG 15. Juni 2016 – 4 AZR 485/14 – Rn. 18 mwN). Der Notlagen-TV ist auf Arbeitgeberseite nur von der Beklagten unterzeichnet worden. Der hierzu geschlossene Ergänzungs-TV ist zwar arbeitgeberseitig neben der Beklagten auch vom Kommunalen Arbeitgeberverband unterschrieben, ausweislich seiner Einleitung ist er aber nur vereinbart zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di. Danach ist der Kommunale Arbeitgeberverband nicht Partei des Tarifvertrags iSd. § 2 TVG, was wiederum Voraussetzung für die Annahme eines firmen- bzw. unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags ist (vgl. Däubler TVG/Peter 4. Aufl. § 2 Rn. 171; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. Grundl Rn. 22). |
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4. Schließlich ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Annahme, die Beklagte sei mit dem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB in eine noch vom Landkreis M als früherem Inhaber der Dienststelle begründete Pflicht aus dem PÜV 2002 eingetreten. |
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a) Bei dem Personalüberleitungsvertrag handelt es sich um einen sogenannten typischen Vertrag, da er ua. die Rechtsverhältnisse der von dem Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten und damit eine Vielzahl von Fällen regelt. Seine Auslegung ist durch das Revisionsgericht unbeschränkt überprüfbar. Der Inhalt der Regelungen eines PÜV ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klauseln ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu erforschen (vgl. BAG 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 – Rn. 32, BAGE 130, 286). |
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b) Aus der Formulierung „die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Ekliniken M-R GmbH & Co KG vom Landkreis M übernommen hat“ folgt, dass die Regelung entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Ansicht nicht eine Pflicht des Landkreises zur dynamischen Anwendung begründen sollte, die sodann mit dem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Beklagte hätte übergehen können. Vielmehr bezieht sich die Regelung ausschließlich auf den Zeitraum nach dem Betriebsübergang. Im Einklang hiermit ist unter „§ 1 Stichtag“ geregelt, dass die nachfolgenden Regelungen des PÜV 2002 „nach Gründung der Ekliniken M-R GmbH & Co KG mit Übertragung der in der Präambel aufgeführten Krankenhäuser in die Gesellschaft“ gelten. |
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5. Weiter gehende Tatsachen für die Feststellung der Voraussetzungen für ein Einrücken der Beklagten in die Rechtsstellung des Landkreises M aus einem anderem Rechtsgrund – etwa aufgrund einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge – hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Auch die Klägerin hat ihre Argumentation in der Revisionsinstanz allein auf einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB gestützt. |
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6. Da ein Anspruch der Klägerin in der Sache nicht gegeben ist, konnte dahinstehen, ob sie ihre Forderungen rechtzeitig iSd. tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht hatte. |
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. |
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