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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht das der Klage stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. |
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I. Die Anträge sind zulässig. Das gilt auch für das Feststellungsbegehren. Wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihr – anders als es der Antragswortlaut nahe legt – nicht um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Fahrtkostenentschädigung eine bestimmte Rechengröße zugrunde zu legen. Vielmehr will sie geklärt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Januar 2016 eine – der Höhe nach näher benannte – Fahrtkostenentschädigung zu zahlen. Bei einem solchen Antragsverständnis bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 – Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165). |
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II. Die Anträge sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin keine höhere als die gewährte Fahrtkostenentschädigung beanspruchen kann. Zu Recht hat es das Zahlungsbegehren ebenso abgewiesen wie den Feststellungsantrag. |
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1. Zugunsten der Klägerin – und mangels entsprechender Einwendungen der Beklagten – kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung nach § 9 Abs. 2 GBV dem Grunde nach erfüllt. |
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2. Die Entschädigung steht der Klägerin aber nicht in der begehrten Höhe zu. Bei den für die Ermittlung der infolge der Versetzung zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometern ist nicht die von der Klägerin angegebene Fahrtstrecke über die Autobahn maßgebend, sondern die – nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts – kürzeste Verkehrsverbindung über die Bundesstraße. Das ergibt die Auslegung von § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4 Anlage 5 TV Ratio. |
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a) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung – ebenso die eines Interessenausgleichs und Sozialplans als Betriebsvereinbarungen eigener Art – richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26. September 2017 – 1 AZR 717/15 – Rn. 24). Das gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG 21. November 2017 – 1 AZR 131/17 – Rn. 15). |
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b) Danach meint § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4 Anlage 5 TV Ratio mit der bei der Ermittlung der „zusätzlich zurückzulegenden Entfernungskilometer“ zugrunde zu legenden „kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle / ständiger Dienststelle“ die nach Kilometern kürzeste einer für die Nutzung mit dem Pkw zugelassenen Fahrtstrecke. |
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aa) Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Regelung. In der Verwendung des Superlativs „kürzeste“ drückt sich die Annahme aus, dass mehrere „verkehrsübliche“ Fahrtstrecken vorhanden sein können, von denen eine – die nach der Zahl der zu fahrenden Kilometer geringste – ausschlaggebend sein soll. Nähme man – wie die Klägerin – beim sprachlichen Ausdruck „verkehrsüblich“ an, es sei ausschließlich die Fahrtstrecke gemeint, die von einem verständigen Autofahrer in der Situation des Betroffenen gewählt würde, wäre der Begriff „kürzeste“ überflüssig. Er bedürfte keiner gesonderten Erwähnung, da die Streckenlänge im Rahmen der „Verkehrsüblichkeit“ – neben anderen Kriterien wie etwa Verkehrssicherheit, Fahrtdauer und Stau- bzw. Unfallgeneigtheit – zu berücksichtigen wäre. Soweit die Klägerin einwendet, mit dem Abstellen auf die „kürzeste“ Fahrtstrecke sei wiederum das Kriterium der „Verkehrsüblichkeit“ bedeutungslos, überzeugt das nicht. Ohne dieses einschränkende Merkmal wäre – nach dem Wortlaut – die Heranziehung der so genannten „Luftlinie“ nicht ausgeschlossen. Mit „verkehrsüblich“ ist bekundet, dass keine nicht mit dem Pkw befahrbaren oder aufgrund von Besonderheiten nicht allgemein benutzbaren Strecken gemeint sind. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird „verkehrsüblich“ in einem Kontext verwandt, welcher die Geeignetheit oder Nutzbarkeit einer Strecke für den Pkw-Verkehr unter Ausschluss ganz ungewöhnlicher Gegebenheiten ausdrückt. Anders als etwa bei den Adjektiven „verkehrsgünstig“, „vorteilhaft“ oder „verkehrssicher“ sind weitere Kriterien, wie etwa Sicherheit oder Fahrkomfort, bei dem Begriff „verkehrsüblich“ weniger deutlich impliziert. |
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bb) Der systematische Zusammenhang des § 9 Abs. 2 GBV einschließlich ihrer Anlage 5 iVm. § 4 Abs. 2 Anlage 5 TV Ratio stützt dieses Auslegungsergebnis ebenso wie Sinn und Zweck der Regelungen. |
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(1) Die Staffelung der Beträge der Fahrtkostenentschädigung (Anlage 5 GBV) zeigt, dass die Betriebsparteien – im Gegensatz etwa zu einer in der Festlegung einer Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer einer näher definierten Strecke ausgedrückten Erstattungsleistung – keinen an der tatsächlichen Wegstrecke (und sei diese die üblicherweise „am Schnellsten“ zu befahrene Route) anknüpfenden Ausgleich für Mehraufwendungen geregelt haben. Dabei erfolgt die Staffelung ab einer einfachen Entfernung von 41 Kilometern in 10-Kilometer-Abständen, wobei ab einer einfachen Entfernung von über 71 Kilometern nicht mehr nach Fahrtmehrkosten und einem Ausgleich für den zeitlichen Mehraufwand differenziert wird. Letzteres spricht dafür, dass der Kompensation eines höheren zeitlichen Aufwandes für den Weg zum Arbeitsort ohnehin ab einer bestimmten – hier für die Klägerin auch einschlägigen – Größenordnung der Entfernungskilometer kein eigenständiger Stellenwert (mehr) zukommen sollte. Ungeachtet dessen sind die als „Ausgleich zeitl. Mehraufwand“ ausgewiesenen Beträge ebenso gestaffelt und unter Einschluss der Fahrtmehrkosten für bestimmte „Bandbreiten“ zusammengefasst. Eine solche Pauschalierung fasst Sachverhalte typisierend zusammen und bestimmt ausgehend von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung eines bestimmten Umstandes, hier eines Erstattungsbetrages. Auf individuelle Besonderheiten soll es gerade nicht entscheidend ankommen. Eine Berücksichtigung der Nutzungsmöglichkeit einer mit einem geringerem Zeitaufwand nutzbaren Fahrtstrecke liefe diesem in der Regelungssystematik ausgedrückten Pauschalierungsgedanken zuwider. |
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(2) Auch betrifft die Erstattung der Mehraufwendungen infolge einer unter die GBV fallenden Maßnahme einen mehrjährigen Zeitraum. Wären bei der Fahrtkostenentschädigung subjektive Erwägungen maßgebend, könnte es im Anspruchszeitraum wechselnden Bewertungen unterliegen, in welcher Höhe dieser besteht. Abhängig von konkreten Verkehrsverhältnissen, Unfallstatistiken und anderen Erwägungen oder äußeren Einflüssen müssten der Berechnung der Entschädigungsbeträge ggf. unterschiedliche und wechselnde Fahrtstrecken zugrunde gelegt werden. Das wiederum widerspräche dem Zweck der gewählten Pauschalierung und wäre zudem mit der in § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4 Abs. 4 Anlage 5 TV Ratio geregelten Vorauszahlung des Erstattungsbetrages nicht vereinbar. |
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