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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. |
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A. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2012 vereinbarten Befristung am 30. September 2015 geendet. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) gerechtfertigt. |
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I. Die im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2012 vereinbarte Befristung zum 30. September 2015 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit der am 14. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 20. März 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin rechtzeitig eine Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 27. September 2017 – 7 AZR 629/15 – Rn. 11; 18. Mai 2016 – 7 AZR 533/14 – Rn. 10 mwN, BAGE 155, 101). |
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II. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. September 2015 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gerechtfertigt. |
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1. Die Befristung kann auf die Vorschriften des WissZeitVG gestützt werden. |
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a) Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Der Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2012 nimmt auf §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Bezug. |
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b) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 27. September 2017 – 7 AZR 629/15 – Rn. 13; 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 14; 9. Dezember 2015 – 7 AZR 117/14 – Rn. 27, BAGE 153, 365; 2. September 2009 – 7 AZR 291/08 – Rn. 10, BAGE 132, 54). Das WissZeitVG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 20. Februar 2012 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu: BAG 24. August 2011 – 7 AZR 228/10 – Rn. 19, BAGE 139, 109; 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – Rn. 16 f., BAGE 138, 91). |
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c) Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern idF der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 eine staatliche Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule von den Möglichkeiten des WissZeitVG zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal Gebrauch machen (BAG 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 15; 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – Rn. 15; 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – Rn. 18, BAGE 138, 91). |
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d) Die Klägerin unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre beschäftigt wurde. Die ihr vertraglich übertragene Lehrtätigkeit ist wissenschaftlich geprägt. |
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aa) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an (BAG 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 17; 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – Rn. 18; 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 – Rn. 20). |
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(1) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 18; 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – Rn. 19; 9. Dezember 2015 – 7 AZR 117/14 – Rn. 30, BAGE 153, 365; 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 – Rn. 21; 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 – 7 AZR 1100/06 – Rn. 33, BAGE 126, 211). |
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(2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 19; 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – Rn. 20; 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 – Rn. 22; 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09 – Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT-Drs. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 – Rn. 22). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – Rn. 20; 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 – Rn. 23). |
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(3) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es grundsätzlich auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 20; 20. Januar 2016 – 7 AZR 376/14 – Rn. 34). |
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bb) Danach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die aufgrund des Arbeitsvertrags vom 20. Februar 2012 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin am Lehrstuhl für Neuere deutsche Literatur und Literaturtheorie sei wissenschaftlich geprägt gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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(1) Nach der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tätigkeitsbeschreibung vom 10. Februar 2012 obliegt der Klägerin zu 80 % ihrer Arbeitszeit die Durchführung von acht Lehrveranstaltungsstunden im Bereich Neuere deutsche Literatur und Literaturtheorie, die eine wissenschaftliche Lehrbefugnis sowie eine wissenschaftliche Befähigung im Fach Neuere deutsche Literatur erfordert. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die von der Klägerin gehaltenen Lehrveranstaltungen hätten einen wissenschaftlichen Zuschnitt, da andernfalls das Ausbildungsziel, die Kompetenz zu wissenschaftlicher Arbeit mit Literaturtexten zu vermitteln, nicht zu erreichen sei. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Erfahrungssatz Gültigkeit beansprucht (vgl. zu ähnlichen Erwägungen: BAG 30. August 2017 – 7 AZR 524/15 – Rn. 23; 20. April 2016 – 7 AZR 657/14 – Rn. 24; 20. Januar 2016 – 7 AZR 376/14 – Rn. 36). Das Landesarbeitsgericht hat seine Annahme nicht nur darauf, sondern maßgeblich auf die Darstellung der Seminarinhalte in den kommentierten Vorlesungsverzeichnissen gestützt. Daraus hat das Landesarbeitsgericht entnommen, die Klägerin habe für die Lehrtätigkeit den aktuellen Forschungs- und Erkenntnisstand verfolgen und sich mit diesen auseinandersetzen müssen. Das gelte auch für die damit verbundene Prüfertätigkeit, da sich die Prüfung auf die vermittelten wissenschaftlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten beziehe und auf gleichem Niveau stattfinde. |
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(2) Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. |
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(a) Aus der Darstellung der Seminarinhalte ergibt sich, dass die Lehrtätigkeit der Klägerin sich nicht auf eine rein wiederholende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkte, sondern dass von der Klägerin erwartet wurde, Erkenntnisse Dritter kritisch zu hinterfragen, sich damit auseinanderzusetzen und die eigenen Reflexionen in die Lehrtätigkeit einzubringen. Das gilt nicht nur für die Aufbaumodule und Proseminare, sondern auch für die Basismodule und Grundkurse. So sollten im Seminar „Grundlagen Textanalyse“ neben abrufbarem Wissen über Verfahren der Textanalyse die diesen zugrunde liegenden theoretischen Konzepte vermittelt werden. Ziel des „Grundkurses B: Literaturtheorie“ war es, anhand von Beispielinterpretationen und theoretischen Texten die jeweiligen literaturtheoretischen Konzepte und Argumentationsmuster sowie das methodische Instrumentarium zu erarbeiten und diese in Analysen und Interpretationen literarischer Texte zu erproben und zu diskutieren. Um die theoretischen Konzepte und das methodische Instrumentarium vermitteln und mit den Studenten diskutieren zu können, musste die Klägerin den jeweiligen wissenschaftlichen Standard erfassen, reflektieren und die Lehrinhalte entsprechend anpassen. Die Behandlung der literaturtheoretischen Fragen, die Gegenstand des Seminars „Literaturtheorie I: Gattungstheorie“ waren, setzte voraus, dass die Klägerin sich mit diesen Erkenntnissen kritisch auseinandersetzte. Im Seminar „‚Trivialliteratur‘, ‚Unterhaltung‘ und ‚Popularkultur‘ in literatur- und medienwissenschaftlicher Forschung“ konnte die Klägerin nur dann die Vermittlung der unterschiedlichen Ansätze und methodischen Zugänge und die Diskussion der unterschiedlichen Konzeptualisierungen gewährleisten, wenn sie sich mit der aktuellen literatur- und medienwissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich befasste und sie bei ihrer Lehre berücksichtigte. Auch die Beschreibungen der Proseminare zeigen, dass die Klägerin nicht nur bereits vorhandene Erkenntnisse Dritter repetierend wiederzugeben, sondern wissenschaftliche Leistungen zu erbringen hatte. So sollte im Proseminar „Narratologie der Fernsehserie“ untersucht werden, wie Fernsehserien erzählen, und es sollte ein narratologisches Beschreibungsinstrumentarium erarbeitet werden. In den Proseminaren „Familien- und Unterhaltungszeitschriften in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts“ und „Novelle und Journal – Gattungsgeschichte als Mediengeschichte“ sollte das Verhältnis von Novelle und Journal untersucht und dabei die Fähigkeit zu medien- und sozialgeschichtlicher Kontextualisierung erweitert werden. Mit diesen Inhalten waren die Proseminare auch darauf ausgerichtet, neue Erkenntnisse zu gewinnen, und damit wissenschaftlich geprägt. |
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(b) Das Landesarbeitsgericht durfte seine Annahme auf die Darstellung der Seminarinhalte in den kommentierten Vorlesungsverzeichnissen für das Wintersemester 2012/2013, das Sommersemester 2013, das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 stützen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Vorlesungsverzeichnisse erst nach Vertragsschluss am 20. Februar 2012 erstellt wurden. Zwar ist für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte, maßgebend, welche Tätigkeiten die Klägerin nach den Vereinbarungen bei Abschluss des befristeten Vertrags am 20. Februar 2012 schuldete (vgl. BAG 20. Januar 2016 – 7 AZR 376/14 – Rn. 34). Das bedeutet allerdings nicht, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung unbeachtlich ist. Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob wissenschaftliche Leistungen erwartet werden, lassen sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und ggf. aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben (BAG 13. Dezember 2017 – 7 AZR 69/16 – Rn. 13). Danach spricht die Durchführung des Vertragsverhältnisses ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen auch schon vor Abschluss des letzten Vertrags vergleichbare Lehrveranstaltungen gehalten hat, dafür, dass die erbrachte Lehrtätigkeit vertraglich geschuldet war. |
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(c) Die von der Klägerin gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts erhobenen Rügen greifen nicht durch. |
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(aa) Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die von ihr erbrachte Lehrtätigkeit in der Studieneingangsphase nicht der Weiterentwicklung des Fachs diene und dass die von ihr vermittelten Grund- und Standardkenntnisse seit Jahren Gegenstand der Einführungsveranstaltungen des Lehrstuhls seien. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass das Grundlagenwissen – wie die Klägerin selbst einräumt – kein unveränderlicher Kanon, sondern Gegenstand der Forschung ist und dass die Klägerin nach dem Vertragsinhalt die Forschungs- und Erkenntnisentwicklung auf diesem Gebiet verfolgen, sich damit auseinandersetzen und ihre Reflexionen in ihre Lehre einbringen musste. Soweit die Klägerin einwendet, bei der Weiterentwicklung der Seminarinhalte habe die didaktische Verbesserung und nicht die Ausrichtung auf die neuesten Forschungsdiskussionen im Vordergrund gestanden, vermag das nicht in Frage zu stellen, dass von der Klägerin aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung eine wissenschaftliche Lehre zu erwarten war, da die Lehrveranstaltungen eine wissenschaftliche Lehrbefugnis sowie eine wissenschaftliche Befähigung in dem Fachgebiet erforderten und die durchgeführten Seminare und Kurse nach Inhalt und Zielsetzung wissenschaftlich geprägt waren. |
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(bb) Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe ihr Vorbringen zu dem schwachen Ausgangsniveau der Studienanfänger nicht berücksichtigt, ist unzulässig. Bei einer auf das Übergehen von Sachvortrag nach § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge muss in der Revisionsbegründung genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen, und es ist darzulegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich das nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt (BAG 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 32). Daran fehlt es. |
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(3) Die Klägerin verfügte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei der Gestaltung und Vorbereitung der Lehrveranstaltungen auch tatsächlich über die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion. |
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(a) Die Klägerin war bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zu 80 %, dh. mit 16 Wochenstunden, in der Lehre tätig. Sie hatte in der Vorlesungszeit (30 Wochen im Jahr) pro Woche acht Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten durchzuführen. Auf die Lehrveranstaltungsstunden entfiel daher weniger als die Hälfte der für die Lehre vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin (sechs von 16 Stunden während der Vorlesungszeit). Die restliche Zeit stand ihr – zumindest auch – zur Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen zur Verfügung, ebenso die vorlesungsfreie Zeit (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt auch: BAG 20. Januar 2016 – 7 AZR 376/14 – Rn. 36; 29. April 2015 – 7 AZR 519/13 – Rn. 26). |
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass ihr über die Zeit der Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen hinaus zusätzlich Zeit und Gelegenheit zur eigenen Forschung oder Reflexion der Forschungsergebnisse Dritter zur Verfügung steht. Eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit setzt nur voraus, dass dem Lehrenden ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Lehrveranstaltungen auf wissenschaftlichem Niveau, also unter Reflexion der Erkenntnisse Dritter, zur Verfügung steht. |
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(b) Auch unter Berücksichtigung der weiteren Aufgaben der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass ihr keine angemessene Zeit eingeräumt war, um die Lehrveranstaltungen auf wissenschaftlichem Niveau vorzubereiten. |
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(aa) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer weiteren zur Lehrtätigkeit gehörenden Aufgaben etwa 150 Zeitstunden pro Semester für eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand zur Verfügung standen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Lehrtätigkeit der Klägerin innerhalb eines Semesters habe sich unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Erholungsurlaubs auf 368 Stunden (23 Wochen à 16 Stunden) belaufen. Die Unterrichtszeit verteile sich pro Semester auf 15 Wochen, die übrigen acht Wochen seien unterrichtsfrei. Während eines Semesters sei bei der Klägerin eine reine Unterrichtszeit von 90 Stunden (6 (Zeit-)Stunden x 15 Wochen) angefallen. Für Sprechstunden habe sie eine Stunde pro Woche, somit 15 Stunden pro Semester, aufzuwenden gehabt. Zu ihren Gunsten könne unterstellt werden, dass für Prüfungstätigkeit innerhalb eines Semesters insgesamt etwa 113 Stunden benötigt werden. Damit verblieben für eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand ca. 150 Stunden pro Semester. An diese Feststellungen ist der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Die Klägerin hat diese Feststellungen nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO angegriffen. Im Übrigen liegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts im Wesentlichen die Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Juni 2015 (S. 4 f.) zugrunde. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Berechnung die Arbeitsbereichssitzungen (eine Stunde wöchentlich während der Vorlesungszeit) zu Recht nicht als Bestandteil der Lehre gewertet. |
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(bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die der Klägerin zur Verfügung stehende Zeit von 150 Zeitstunden genüge, um die einschlägigen Fachzeitschriften und sonstigen Publikationen auszuwerten, soweit sie für die zu erteilenden Seminare bedeutsam sind, und die Seminarunterlagen entsprechend zu aktualisieren, ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch bei Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Erstellung und Vervielfältigung von Seminarmaterialien, den die Klägerin mit 40 Stunden pro Semester ansetzt. Die Klägerin rügt insoweit ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass die Lehrtätigkeit umfassende Vorbereitungen organisatorischer Art verlange. Die von der Klägerin insoweit angeführten Tätigkeiten wie die Beschaffung von Materialien, die Planung der Seminarsitzungen und das Erstellen von Folien, Präsentationen und Handouts gehen mit der inhaltlichen Vorbereitung der Lehrveranstaltungen einher und sind mit ihr untrennbar verbunden. Das Landesarbeitsgericht hat daher die Zeit für die Aktualisierung der Seminarunterlagen zu Recht bei der für die Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand zur Verfügung stehenden Zeit berücksichtigt. Der Vortrag der Klägerin in der Revision, selbst der von ihr veranschlagte Zeitrahmen von 180 Stunden zur Vorbereitung der Veranstaltungen reiche nur zur wiederholenden Lektüre der Texte und der Erstellung von Folien, Präsentationen und anderen Arbeitsmaterialien aus, ist unbeachtlich, da die Klägerin nicht mit einer Verfahrensrüge geltend macht, hierzu bereits in den Vorinstanzen vorgetragen zu haben. |
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2. Die Voraussetzungen für die Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG sind erfüllt. Die Befristung überschreitet nicht die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ergebende Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erlaubt für wissenschaftliches Personal eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren vor Abschluss der Promotion. Innerhalb der zulässigen Höchstbefristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Die während des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land noch nicht promovierte Klägerin war beim Beklagten in der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2015 und damit weniger als sechs Jahre beschäftigt. |
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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Richter am BAG Waskow
ist an der Beifügung der
Unterschrift verhindert
Gräfl |
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