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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht entschieden, dass der Kläger einen neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV stehenden Anspruch aus § 20 TV-N MV iVm. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV hat. |
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I. Die Klage ist zulässig. Da der Kläger gegen die auf seinen ursprünglichen Antrag zu 2. bezogene Zurückweisung seiner Berufung keine Revision eingelegt hat, ist die Abweisung seiner Klage insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der im Revisionsverfahren noch rechtshängige ehemalige Antrag zu 1. ist nach der gebotenen Auslegung zulässig. |
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1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Er bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV und lässt das Verhältnis dieser Norm zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV offen. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass der Kläger nach seinem Prozessvorbringen festgestellt wissen will, dass er neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV die bezahlte Freistellung nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV verlangen kann. Dieses Antragsverständnis wurde im Revisionsverfahren auch nicht in Frage gestellt. |
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2. Mit diesem Inhalt ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über das Verhältnis von § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV beizulegen und insoweit weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 21. Dezember 2017 – 6 AZR 245/16 – Rn. 24 mwN). |
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II. Die Klage ist begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-N MV kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG). Der Kläger kann unstreitig für Feiertagsarbeit einen Zeitzuschlag bzw. eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bzw. Satz 4 TV-N MV verlangen. Hiervon unberührt sind ihm gemäß § 20 TV-N MV iVm. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV in jedem Kalenderjahr so viele bezahlte freie Tage zu gewähren, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Die beiden Ansprüche stehen nebeneinander. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrags. |
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (BAG 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 – Rn. 19; 2. November 2016 – 10 AZR 615/15 – Rn. 14; kritisch bezüglich der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte BAG 19. Oktober 2016 – 4 AZR 457/15 – Rn. 28). |
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich bei der hier vorzunehmenden Auslegung von § 9 TV-N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV keine Zweifel, welche eine Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags erforderlich machen würden. Es besteht auch keine Unklarheit, welche die Annahme eines Redaktionsversehens rechtfertigen könnte. Der Ablauf der Tarifverhandlungen sowie die entstandene Tarifpraxis sind daher ohne Belang. |
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a) Sowohl § 9 Abs. 1 TV-N MV als auch § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV weisen ihrem Wortlaut nach keinen Bezug zueinander auf. Insbesondere ist nicht angeordnet, dass der Anspruch auf Gewährung bezahlter freier Tage nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV dadurch erfüllt werden kann, dass ein Arbeitnehmer des Fahrpersonals nach § 9 Abs. 1 TV-N MV einen Zeitzuschlag oder eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto erhält. |
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b) Diese Trennung der beiden Anspruchsgrundlagen entspricht ihrem unterschiedlichen Sinn und Zweck, wie er im tariflichen Gesamtzusammenhang zum Ausdruck kommt. Die beiden Vorschriften weisen unterschiedliche Regelungsmaterien auf. |
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aa) § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV ist gemäß § 20 TV-N MV eine Sonderregelung für den Fahrdienst. Sie bestimmt bezogen auf das gesamte Kalenderjahr eine Verringerung der für das reguläre Tabellenentgelt zu erbringenden Arbeitsleistung, indem nach einem abstrakten Kriterium (Anzahl der lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage) eine bestimmte Zahl von Tagen festgelegt wird, an welchen bei Aufrechterhaltung des Entgeltanspruchs keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Damit soll ebenso wie vormals durch § 8 Abs. 2 der Anlage 1 BMT-G-O ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass Arbeitnehmer im Fahrdienst an Feiertagen eingesetzt werden, die für andere Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 2 Abs. 1 EFZG) in der Regel arbeitsfrei sind (zu § 8 Abs. 2 der Anlage 1 BMT-G II BAG 20. September 2000 – 5 AZR 20/99 – zu B III 2 b cc der Gründe). |
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bb) Demgegenüber will der für alle Beschäftigten geltende § 9 Abs. 1 TV-N MV die ua. durch Feiertagsarbeit verursachten Belastungen ausgleichen. Die Vorschrift setzt im Gegensatz zu § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV eine tatsächliche Arbeitsleistung an bestimmten Tagen voraus und erhöht diesbezüglich die vom Arbeitgeber geschuldete Gegenleistung mittels eines Zeitzuschlags, welcher auf Antrag des Arbeitnehmers in eine Zeitgutschrift umgewandelt werden kann. Der Belastungsausgleich kann somit in zweierlei Form erfolgen, er steht aber in beiden Varianten in keinem Bezug zur jahresbezogenen Reduzierung der Arbeitspflicht für Angehörige des Fahrpersonals nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV. |
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cc) Die Unterscheidung zwischen dem Fahrpersonal und anderen Beschäftigtengruppen ist § 9 TV-N MV nicht fremd. § 9 TV-N MV sieht in seinen Absätzen 3 und 4 für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit bestimmte Zulagen vor. Diese Regelungen gelten nach § 9 Abs. 5 TV-N MV jedoch nicht für Arbeitnehmer, die im Fahrdienst beschäftigt sind. Die Tarifvertragsparteien waren sich offensichtlich bewusst, dass für das ebenfalls im Schichtdienst beschäftigte Fahrpersonal besondere Bestimmungen gelten, die den spezifischen Umständen des Fahrdienstes gerecht werden sollen. Hätten die Tarifvertragsparteien die Sonderregelung des § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV im Rahmen von § 9 Abs. 1 TV-N MV berücksichtigen wollen, hätten sie dies zum Ausdruck bringen können. Dies ist jedoch auch in den bisherigen Änderungstarifverträgen nicht erfolgt. Nach dem Vortrag der Beklagten lässt die weitere Tarifentwicklung vielmehr darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien bei dem Ausgleich für Sonderformen der Arbeit mit einer Anwendungsvereinbarung vom 18. Dezember 2015 bezüglich einer speziellen Schichtzulage für Mitarbeiter im Fahrdienst eine weitere Unterscheidung vorgenommen haben. |
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c) Entgegen der Auffassung der Revision kann bezogen auf das Verhältnis von § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV ein Redaktionsversehen nicht angenommen werden. |
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aa) Es ist zwar anerkannt, dass bei der Auslegung von Tarifverträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines Begriffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt (BAG 19. Januar 2016 – 9 AZR 608/14 – Rn. 19). Dieser Gesamtzusammenhang muss sich jedoch aus den Tarifnormen ergeben. Redaktionsversehen können nur dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden Auslegung des Tarifvertrags führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang unklar ist (BAG 5. Juli 2017 – 4 AZR 831/16 – Rn. 31; 4. August 2016 – 6 AZR 129/15 – Rn. 37 mwN). Letztlich muss sich das Redaktionsversehen den Tarifnormen entnehmen lassen. |
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bb) Aus diesen ergibt sich hier kein Redaktionsversehen. Wie ausgeführt, sind weder § 9 Abs. 1 TV-N MV noch § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV unklar formuliert. Für das nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu bestimmende Verhältnis der beiden Normen zueinander gilt das Gleiche. Im Tariftext deutet nichts darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien entsprechend der Behauptung der Beklagten keine Besserstellung des Fahrpersonals im Verhältnis zu den Regelungen des BMT-G-O vornehmen wollten und bei der Abfassung von § 9 Abs. 1 TV-N MV übersehen haben, dass die Sonderregelung in § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV vereinbart wurde. Der für die normunterworfenen Anwender des TV-N MV unbekannte Verlauf der Tarifvertragsverhandlungen ist dabei ohne Belang. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Tarifvertragsparteien aus wirtschaftlichen Gründen keinesfalls „doppelte Ansprüche“ für das Fahrpersonal aus § 9 Abs. 1 TV-N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV begründen wollten. Es ist zwar zutreffend, dass ein im Fahrdienst Beschäftigter bei Arbeit an einem Wochenfeiertag neben seiner regulären Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV einen Zeitzuschlag von 135 vH beanspruchen kann, obwohl seine zu erbringende Jahresarbeitsleistung durch § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV bereits um einen Tag vermindert wird. Diese Belastung des Arbeitgebers ist jedoch nicht so signifikant, dass ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien gleichsam ausgeschlossen scheint. |
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d) Die punktuelle Besserstellung der Beschäftigten im Fahrdienst durch die Kombination der Ansprüche aus § 9 Abs. 1 TV-N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
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aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 22. März 2017 – 4 ABR 54/14 – Rn. 25; 15. Dezember 2015 – 9 AZR 611/14 – Rn. 27). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 22. September 2016 – 6 AZR 432/15 – Rn. 22 mwN). Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 – Rn. 32; 26. April 2017 – 10 AZR 856/15 – Rn. 28). |
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bb) Der den Tarifvertragsparteien zustehende Gestaltungsspielraum wird offenkundig nicht überschritten, wenn nur für Angehörige des Fahrdienstes ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 TV-N MV besteht und das Fahrpersonal damit gegenüber anderen Beschäftigten punktuell bessergestellt ist. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV will für sich genommen zwar ebenso wie § 8 Abs. 2 der Anlage 1 BMT-G-O eine Gleichstellung des Fahrdienstes mit anderen Beschäftigten und keine Besserstellung erreichen (vgl. zu § 8 Abs. 2 der Anlage 1 BMT-G II BAG 20. September 2000 – 5 AZR 20/99 – zu B III 2 b cc der Gründe). Dies zwingt jedoch nicht zu einer vollständigen Gleichbehandlung aller Beschäftigtengruppen bei der Gegenleistung für Feiertagsarbeit. Das neue Tarifrecht darf das Fahrpersonal durch die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 TV-N MV im Vergleich zu § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BMT-G-O iVm. § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 1 BMT-G-O, wonach die Arbeit an einem gesetzlichen Wochenfeiertag bei Freizeitausgleich mit einem Zeitzuschlag von nur 35 vH vergütet wurde, besserstellen. Die Beschäftigten des Fahrdienstes sind sowohl hinsichtlich der Lage als auch der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit unstreitig besonderen Bedingungen ausgesetzt. Für sie gelten nicht nur hinsichtlich der Einsatzzeiten besondere Regelungen, auch ihre Dienstschichten sind anders strukturiert (zB hinsichtlich Wendezeiten, Ruhezeiten und geteilten Schichtdiensten). Dadurch unterscheiden sie sich von anderen Arbeitnehmern, welche ebenfalls belastende Wechselschicht- oder Schichtarbeit verrichten. Eine Wechselschicht- oder Schichtzulage erhalten Arbeitnehmer im Fahrdienst gemäß § 9 Abs. 5 TV-N MV im Unterschied zu anderen Arbeitnehmern, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, nicht. Es ist daher bei Berücksichtigung des tariflichen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, wenn der Tarifvertrag eine unterschiedliche Gegenleistung für Feiertagsarbeit vorsieht. |
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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