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Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass der Anspruch aus § 20 TV-N MV iVm. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV für Angehörige des Fahrpersonals neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-N MV stehe. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden, ob der nicht im Fahrdienst beschäftigte Kläger einen Anspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV hat. |
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I. Die Klage ist zulässig. Da der Kläger gegen die auf seine ursprünglichen Anträge zu 2. und zu 3. bezogene Zurückweisung seiner Berufung keine Revision eingelegt hat, ist die Abweisung seiner Klage insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der im Revisionsverfahren noch rechtshängige ehemalige Antrag zu 1. ist nach der gebotenen Auslegung zulässig. |
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1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Sein Wortlaut ist an § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV angelehnt und lässt darauf schließen, dass er zumindest von der entsprechenden Anwendbarkeit dieser Tarifnorm ausgeht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger nach seinem Prozessvorbringen festgestellt wissen will, dass er neben der Erfüllung des Anspruchs aus § 9 Abs. 1 TV-N MV eine bezahlte Freistellung entsprechend § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV verlangen kann. Dieses Antragsverständnis wurde im Revisionsverfahren auch nicht in Frage gestellt. |
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2. Mit diesem Inhalt ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über eine bezahlte Freistellung des Klägers entsprechend § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV beizulegen und insoweit weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 21. Dezember 2017 – 6 AZR 245/16 – Rn. 24 mwN). |
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II. Ob die noch rechtshängige Klage begründet ist, lässt sich mangels hinreichender Feststellungen noch nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
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1. Für die begehrte Feststellung besteht keine tarifliche Grundlage. |
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a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-N MV kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG). Der Kläger kann deshalb unstreitig für Feiertagsarbeit einen Zeitzuschlag bzw. eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bzw. Satz 4 TV-N MV verlangen. |
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b) Der TV-N MV sieht für den Kläger als in der Werkstatt beschäftigten Kfz-Mechaniker jedoch keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 TV-N MV enthält die Anlage 3 besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer im Fahrdienst und gilt somit nicht für andere Beschäftigtengruppen. Eine Tariflücke, welche eine analoge Anwendung des § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV für andere Beschäftigtengruppen eröffnen würde, ist nicht ersichtlich. Nach der tariflichen Konzeption ist es für den Kläger daher ohne Belang, dass für das Fahrpersonal die Ansprüche aus § 9 Abs. 1 TV-N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV nebeneinanderstehen (vgl. hierzu BAG 22. März 2018 – 6 AZR 833/16 – Rn. 16 ff.). |
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c) Diese tarifliche Differenzierung ist wegen der besonderen Ausgestaltung der Arbeitszeit und der Zulagen des Fahrpersonals mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BAG 22. März 2018 – 6 AZR 833/16 – Rn. 27 ff.). Die Nichtgewährung bezahlter freier Tage nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV für die nicht im Fahrdienst Beschäftigten verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG, wonach Arbeitnehmer, welche an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, einen Ersatzruhetag haben müssen, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss lediglich im Ausgleichszeitraum für den gearbeiteten Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit, erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nicht (BAG 19. September 2012 – 5 AZR 727/11 – Rn. 21; vgl. auch BAG 23. März 2006 – 6 AZR 497/05 – Rn. 16). |
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2. Der streitgegenständliche Anspruch kann auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden (vgl. hierzu BAG 21. Dezember 2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 30 f.; 14. November 2017 – 3 AZR 515/16 – Rn. 22 f.). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht für den Kläger bezogen auf den Streitgegenstand schon deshalb nicht, weil ihm keine Leistungen vorenthalten wurden, welche andere Arbeitnehmer erhalten haben. Keinem der Arbeitnehmer der Beklagten, auch nicht den im Fahrdienst Beschäftigten, wurden die Ansprüche aus § 9 Abs. 1 TV-N MV und § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV nebeneinander zugestanden. Das Arbeitspapier der Beklagten vom 5. September 2012 sieht unter Missachtung von § 9 Abs. 1 Satz 4 TV-N MV nur vor, dass die Arbeit an Wochenfeiertagen bei allen Beschäftigten durch die bezahlte Freistellung an einem anderen Tag und durch die Zahlung eines „Feiertagszuschlags“ von 35 vH abgegolten wird. Vor dem Hintergrund dieser betrieblichen Praxis hat ein Angehöriger des Fahrpersonals erfolgreich die Feststellung begehrt, dass er neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 TV-N MV die bezahlte Freistellung nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV verlangen kann (vgl. BAG 22. März 2018 – 6 AZR 833/16 – Rn. 16 ff.). Die Beklagte hat mit ihrer Vorgehensweise keine Arbeitnehmergruppe bevorzugt, sondern ihr fehlerhaftes Tarifverständnis auf alle Beschäftigten angewandt. Im Ergebnis hat sie sich damit vollständig von den tariflichen Vorgaben gelöst und ihr eigenes System geschaffen, welches allerdings keine auszugleichende Ungleichbehandlung bewirkt hat. Im Gegenteil blieb die tariflich vorgesehene Differenzierung unbeachtet. |
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3. Folglich kann der streitgegenständliche Anspruch auch nicht aus einer betrieblichen Übung abgeleitet werden (vgl. hierzu BAG 12. Dezember 2017 – 3 AZR 305/16 – Rn. 41). Die Beklagte hat, wie dargelegt, neben dem Anspruch aus § 9 Abs. 1 TV-N MV keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung entsprechend § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV anerkannt und erfüllt. |
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4. Ob die Beklagte dem Kläger einen übertariflichen Anspruch auf freie bezahlte Tage entsprechend § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV zugesagt hat, steht noch nicht fest. Mangels individueller Vereinbarung käme nur eine Gesamtzusage in Betracht. Diesbezüglich kann der Senat nicht abschließend entscheiden. |
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a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 22. März 2017 – 5 AZR 424/16 – Rn. 13). Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 23. Januar 2018 – 1 AZR 65/17 – Rn. 26). |
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b) Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand seines Urteils bezugnehmend auf eine nicht protokollierte Aussage der Prokuristin der Beklagten in der Verhandlung am 7. Juni 2016 festgestellt, dass die besonderen Bedingungen für das Fahrpersonal aus der Anlage 3 TV-N MV im Betrieb der Beklagten gleichfalls auf die Arbeitnehmer der Werkstatt angewendet würden, da man die dortigen Belastungen durch die Schichtarbeit als ähnlich belastend ansehe wie die Arbeitszeiten des Fahrpersonals. Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils angeführt, der Kläger falle zwar nicht unter den tariflichen Anwendungsbereich der Anlage 3 TV-N MV, da er nicht zum Fahrpersonal iSv. § 20 TV-N MV gehöre. Er könne sich gleichwohl auf die Anlage 3 TV-N MV berufen, da die Beklagte in zulässiger Weise die besonderen Regelungen für das Fahrpersonal übertariflich auch auf ihre Arbeitnehmer in der Werkstatt anwende. Damit könne der Kläger ebenso wie die Angehörigen des Fahrpersonals die bezahlten freien Tage nach § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV unabhängig von dem Zeitzuschlag nach § 9 Abs. 1 TV-N MV beanspruchen. |
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c) Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts. |
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aa) Nach § 286 Abs. 1 ZPO haben die Tatsacheninstanzen unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten oder nicht. Die Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Revisionsrechtlich ist die Würdigung allein darauf hin zu überprüfen, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verletzt wurden. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, haben die Tatsachengerichte nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (vgl. BAG 21. September 2017 – 2 AZR 57/17 – Rn. 38 mwN). |
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bb) Dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass einem Werkstattmitarbeiter aufgrund einer übertariflichen Zusage der Beklagten zusätzlich zum Zeitzuschlag nach § 9 Abs. 1 TV-N MV freie Tage entsprechend § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV zustünden, nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Aussage der Prokuristin im Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben wurde oder ob sie entsprechend der Darstellung der Revision nicht die Anwendung der Anlage 3 TV-N MV auf die Werkstattmitarbeiter bestätigt hat, sondern nur die Übernahme der für das Fahrpersonal praktizierten Verfahrensweise bei Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Die Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung ergibt sich schon daraus, dass das Landesarbeitsgericht Umstände unberücksichtigt gelassen hat, welche gegen die Zusage einer übertariflichen Leistung im Sinne des Klagebegehrens sprechen. Die Beklagte hat, wie dargelegt, gegenüber allen Beschäftigtengruppen eine Gewährung bezahlter Freistellung iSv. § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV neben der Erfüllung des Anspruchs aus § 9 Abs. 1 TV-N MV abgelehnt. Das Arbeitspapier der Beklagten vom 5. September 2012 sieht eine solche Anspruchskombination nicht vor. Gleiches gilt für die Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14. Mai 2013 und an den gewerkschaftlichen Vertreter des Klägers vom 2. April 2014, welche die dargestellte betriebliche Praxis schildern. Die Beklagte hat damit nur zum Ausdruck gebracht, dass sie andere Beschäftigtengruppen hinsichtlich der Feiertagsarbeit dem Fahrpersonal gleichstellen will. Dieser Wille könnte aber auf die von ihr tatsächlich vorgenommene Behandlung des Fahrpersonals beschränkt sein. Ein Wille zu einer auf § 11 Satz 3 der Anlage 3 TV-N MV in seiner korrekten Anwendung bezogenen übertariflichen Leistung gegenüber den nicht im Fahrdienst Beschäftigten wäre dann ggf. nicht erkennbar. Diese Möglichkeit hat das Landesarbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, wenn es ausgehend von einer Anwendung der Anlage 3 TV-N MV eine übertarifliche Zusage annimmt. |
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cc) Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Parteien im Rahmen einer Fortsetzung des Berufungsverfahrens weiteren entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag zur Frage des Vorliegens einer Gesamtzusage erbringen werden. Das Landesarbeitsgericht wird den Sachverhalt deshalb einer neuen Würdigung zu unterziehen haben. |
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