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Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. |
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A. Die Revision des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Revision entgegen § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG nicht in dem verkündeten Urteilstenor zugelassen, der verkündete Urteilstenor enthält – ebenso wie die von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschriebene Urteilsformel – keine Entscheidung, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird. Allerdings wurde der Urteilstenor vom Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 nach § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Revision zugelassen wird. An die so erfolgte Revisionszulassung ist der Senat aufgrund des aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Anspruchs der Parteien auf ein faires Verfahren gebunden. |
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I. Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es grundsätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen (vgl. für den Fall, dass eine getroffene Entscheidung falsch in den Urteilstenor aufgenommen wurde BAG 10. Mai 2005 – 9 AZR 251/04 – Rn. 19 bis 21, BAGE 114, 313; für das zivilgerichtliche Verfahren vgl. etwa BGH 5. Juli 2017 – XII ZB 509/15 – Rn. 14; 10. Februar 2015 – XI ZR 187/13 – Rn. 7; 11. Mai 2004 – VI ZB 19/04 – zu II 2 der Gründe; 17. Dezember 2003 – II ZB 35/03 – zu II 2 b der Gründe). Aus § 64 Abs. 3a ArbGG iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG folgt nichts Abweichendes. |
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1. § 64 Abs. 3a ArbGG iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sieht für den Fall, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, nicht in den Urteilstenor aufgenommen wurde, vor, dass der Urteilstenor „auf Antrag“ vom Gericht ergänzt werden kann. Es spricht viel dafür, dass § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG nicht nur den Fall erfasst, in dem die Nichtaufnahme der Rechtsmittelzulassung oder -nichtzulassung darauf beruht, dass das Gericht keine entsprechende Entscheidung getroffen hat, sondern auch in dem Fall Anwendung findet, in dem das Gericht eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, diese versehentlich aber nicht in den Urteilstenor aufgenommen hat. § 64 Abs. 3a ArbGG differenziert seinem Wortlaut nach nicht zwischen diesen beiden Fällen, sondern stellt lediglich darauf ab, dass eine Aufnahme der Entscheidung, ob das Rechtsmittel zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilsspruch unterblieben ist. Danach kommt es auf die Gründe hierfür nicht an. Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber den Parteien auch für den Fall, dass „versehentlich versäumt“ wurde, die Zulassung bzw. Nichtzulassung des Rechtsmittels in den Urteilstenor aufzunehmen, das Verfahren nach § 64 Abs. 3a ArbGG zur Verfügung stellen wollte (vgl. BT-Drs. 14/626 S. 10). |
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2. Dennoch schließt § 64 Abs. 3a ArbGG für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist, eine entsprechende Korrektur von Amts wegen nach § 319 ZPO grundsätzlich nicht aus. Eine Auslegung von § 64 Abs. 3a ArbGG dahin, dass das Gericht auch in dem Fall, dass eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, aber versehentlich nicht in den Urteilstenor aufgenommen wurde, nur auf Antrag und demnach nicht von Amts wegen tätig werden kann, wäre mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot fairer Verfahrensgestaltung nicht vereinbar. |
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a) Danach muss ein gerichtliches Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht nur nicht widersprüchlich verhalten, sondern auch aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfG 18. Juli 2013 – 1 BvR 1623/11 – Rn. 20; Uhle Justitielle Gewährleistungen in HGR V § 129 Rn. 61). Der Zugang zu den Gerichten und zu den Rechtsmittelinstanzen darf durch die Auslegung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 26. Juli 2007 – 1 BvR 602/07 – Rn. 11). |
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b) Das Prozessrecht gibt den Gerichten gerade mit § 319 ZPO die Möglichkeit, offensichtliche und sofort erkannte Versehen zu korrigieren. Der Sinn dieser Bestimmung liegt erkennbar darin, Verfälschungen des Rechtsspruchs durch technische Fehlleistungen oder offensichtliche Irrtümer zu vermeiden. § 319 ZPO schützt die Rechtsuchenden demnach vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und ist damit Ausdruck des das Prozessrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden und ihrer fairen Behandlung (vgl. etwa BVerfG 15. Januar 1992 – 1 BvR 1184/86 – zu II 2 der Gründe). |
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c) Einer Auslegung von § 64 Abs. 3a ArbGG dahin, dass das Gericht in dem Fall, dass eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, aber versehentlich nicht in den Urteilstenor aufgenommen wurde, grundsätzlich nicht gehindert ist, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen, steht insbesondere nicht ein klar erkennbarer gegenteiliger Wille des Gesetzgebers entgegen. Der Gesetzgeber selbst hat mit § 64 Abs. 3a ArbGG nicht eindeutig geregelt, dass eine Ergänzung des Urteilstenors „nur“ auf Antrag hin und damit nicht von Amts wegen durch das Gericht selbst möglich ist. Auch in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung finden sich keine Anhaltspunkte für einen derartigen gesetzgeberischen Willen. Soweit § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG, wonach der Antrag auf Ergänzung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Verkündung des Urteils gestellt sein muss, erkennen lässt, dass es dem Gesetzgeber darum ging, möglichst kurzfristig Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, steht diese Grundentscheidung einer Berichtigung des Urteilstenors von Amts wegen nach § 319 ZPO jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Gericht – wie hier – bis zum Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG den Parteien gegenüber sein Versehen und seine Absicht, das Urteil entsprechend zu berichtigen, offenbart. |
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II. Der auf § 319 ZPO gestützte Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2016, mit dem der Urteilstenor dahin berichtigt wurde, dass die Revision zugelassen wird, hat für den Senat bindende Wirkung. |
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1. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig und entfaltet auch nur dann eine entsprechende Bindungswirkung für das Rechtsmittelgericht, wenn die Tatsache, dass die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten ist. Dabei muss das Versehen, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist demnach keine „offenbare Unrichtigkeit“ iSv. § 319 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH 5. Juli 2017 – XII ZB 509/15 – Rn. 14; 10. Februar 2015 – XI ZR 187/13 – Rn. 7; 11. Mai 2004 – VI ZB 19/04 – zu II 2 der Gründe; kritisch Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 319 Rn. 41 f.). |
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2. Danach bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen einer „offenbaren Unrichtigkeit“ iSv. § 319 ZPO. Weder aus dem Protokoll der Sitzung noch aus dem Protokoll der Verkündung noch aus der von sämtlichen Richtern unterschriebenen Urteilsformel ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Richter die Revision zulassen wollten. |
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3. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat im Grundsatz anschließt, dann einer Korrektur bedarf, wenn die Richter, die an der Entscheidung, die Revision zuzulassen, mitgewirkt haben, einen entsprechenden Berichtigungsbeschluss fassen. Insoweit könnte ggf. zu erwägen sein, dass sich in einem solchen Fall die „offenbare Unrichtigkeit“ aus der Sicht dieser Richter beurteilt (im Hinblick auf Unrichtigkeiten im Rubrum vgl. BGH 27. März 2012 – II ZB 6/09 – Rn. 2 mwN) und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 ZPO vom Rechtsmittelgericht nicht mehr überprüft werden könnte. In einem solchen Fall gibt es nämlich keinen Grund, an dem Erfordernis festzuhalten, wonach die Tatsache, dass die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen – für Dritte erkennbar – hervorgetreten sein muss. |
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4. Jedenfalls durften die Parteien im vorliegenden Verfahren darauf vertrauen, dass die Revision wirksam zugelassen war. Dies hat zur Folge, dass der Senat an die Revisionszulassung gebunden ist. |
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a) Die Vorsitzende, die an der fraglichen Entscheidung mitgewirkt hatte, hat bereits am 27. September 2016 unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung vom selben Tag das Schreiben vom 28. September 2016 verfügt, mit dem sie den Parteien mitgeteilt hat, dass beabsichtigt gewesen sei, die Revision (im Urteil) zuzulassen, und dass vor diesem Hintergrund beabsichtigt sei, den Urteilstenor nach § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass die Revision zugelassen wird. Dieses Schreiben ist den Parteien noch während des Laufs der Frist nach § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG zugegangen. Zu dieser Berichtigungsabsicht haben die Parteien sich nicht geäußert. Durch Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat die Vorsitzende den Urteilstenor dann – wie beabsichtigt – berichtigt. Das mit einem handschriftlichen Berichtigungsvermerk versehene Urteil nebst Begründung der Revisionszulassung und entsprechender Rechtsmittelbelehrung ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschrieben und wurde den Parteien mit dem Berichtigungsbeschluss am 17. bzw. 19. Oktober 2016 zugestellt. |
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b) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Urteilsberichtung von Amts wegen nach § 319 ZPO in dem Fall, dass eine Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, aber versehentlich nicht in den Urteilstenor aufgenommen wurde, überhaupt in Betracht kommt, nicht bestand, hatten die Parteien keinerlei Veranlassung, das Vorgehen des Landesarbeitsgerichts in Zweifel zu ziehen. Vielmehr durften sie nicht nur darauf vertrauen, dass das Landesarbeitsgericht mit dem auf § 319 ZPO gestützten Berichtigungsbeschluss die zutreffende prozessuale Verfahrensweise gewählt hatte, sondern auch, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 ZPO vorlagen. |
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Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionszulassung waren auch nicht deshalb angebracht, weil der Berichtigungsbeschluss vom 13. Oktober 2016 ausschließlich durch die Kammervorsitzende unterzeichnet war. Dabei kann offenbleiben, ob der auf § 319 ZPO gestützte Berichtigungsbeschluss von der Vorsitzenden allein getroffen werden durfte, wofür sprechen könnte, dass nach § 128 Abs. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung freigestellt ist und § 53 Abs. 1 ArbGG vorsieht, dass der Beschluss in einem solchen Fall vom Vorsitzenden allein erlassen werden kann, oder ob nur die Kammer über die Berichtigung entscheiden durfte, was sich aus § 64 Abs. 3a Satz 3 ArbGG ergeben könnte. Das Urteil, in dem die Revisionszulassung begründet wurde und das eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält, ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschrieben. Damit haben auch die an der fraglichen Entscheidung beteiligten ehrenamtlichen Richter bekundet, dass die bereits beschlossene Revisionszulassung nur versehentlich nicht in den verkündeten Urteilstenor aufgenommen worden war. |
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Im Übrigen wirkt sich aus, dass die Vorsitzende bereits durch ihren Hinweis vom 28. September 2016 bei beiden Parteien, für die wegen des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens jeweils ein Rechtsmittel in Betracht kam, den Eindruck erweckt hat, dass es eines Antrags nach § 64 Abs. 3a ArbGG auf Ergänzung des Tenors mit dem Ziel einer Revisionszulassung nicht mehr bedurfte. |
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B. Die Revision ist auch begründet. |
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I. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Berufung des Beklagten unzulässig gewesen wäre. |
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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat der Beklagte die Berufung – soweit für die Revision von Belang – frist- und formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO). Bereits der Schriftsatz des Beklagten vom 5. Juni 2014 genügte noch den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO. Er ließ insbesondere ausreichend erkennen, dass der Beklagte das Teilurteil des Arbeitsgerichts einer Überprüfung durch die höhere Instanz zuführen wollte (vgl. BGH 17. Juli 2008 – V ZB 151/07 – Rn. 9). Der Beklagte hat zwar ausdrücklich nur „Rechtsmittel“ eingelegt, allerdings sowohl das anzufechtende Teilurteil unter Angabe des Datums und des zutreffenden Aktenzeichens als auch das Kurzrubrum der Parteien bezeichnet. Zudem hat er im letzten Absatz seines Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 deutlich gemacht, dass er sich gegen seine Verurteilung zur Leistung von Wertersatz wandte. Dass er nicht das Wort „Berufung“ verwendet hat, ist unschädlich, da eine wirksame Berufungsschrift nicht von dem Gebrauch des Worts „Berufung“ abhängt (vgl. BGH 17. Juli 2008 – V ZB 151/07 – Rn. 11). |
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II. Die Revision ist jedoch deshalb begründet, weil der Beklagte dem Kläger wegen der Nichtherausgabe des Skoda Superb – über den vom Landesarbeitsgericht dem Kläger bereits zuerkannten Betrag iHv. 4.400,00 Euro hinaus – Schadensersatz in Höhe weiterer 8.694,51 Euro schuldet. Der Anspruch folgt aus § 281 BGB iVm. § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB. |
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1. Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Nach § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. |
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§ 281 BGB findet auch auf schuldrechtliche Rückgewähransprüche Anwendung. Auch für schuldrechtliche Rückgewähransprüche hat der Gesetzgeber dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben, zum Schadensersatz überzugehen, und zwar unabhängig davon, ob er das Interesse an der Rückgewähr der Sache verloren hat (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 138 f.). Die Norm entspricht dem Ziel der Schuldrechtsmodernisierung, dem Gläubiger durch Streichung des § 283 BGB aF und Einfügung der §§ 280, 281 BGB eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit zu geben, von der Leistungspflicht zum Schadensersatz überzugehen (BGH 18. März 2016 – V ZR 89/15 – Rn. 22, BGHZ 209, 270). |
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2. Die Voraussetzungen des § 281 BGB iVm. § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB liegen vor. |
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a) Der Beklagte hat dadurch, dass er das Fahrzeug Skoda Superb am 31. August 2012 nicht an den Kläger, sondern an seinen Vater herausgegeben hat, seine Pflicht aus dem „Vertrag zur Überlassung eines KFZ an einen Mitarbeiter“ vom 1. Dezember 2010, das Fahrzeug an den Berechtigten herauszugeben, verletzt. |
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Der Beklagte war – wie er selbst eingeräumt hat – nach dem „Vertrag zur Überlassung eines KFZ an einen Mitarbeiter“ vom 1. Dezember 2010 mit Beendigung seiner Ausbildung am 31. August 2012 verpflichtet, das Fahrzeug Skoda Superb, das nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO), nach wie vor im Eigentum der Schuldnerin stand, herauszugeben. Ob der Beklagte bereits im Februar 2012 aufgrund des mit Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2012 erklärten Widerrufs der Überlassung zur Herausgabe verpflichtet war, kann daher dahinstehen. |
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Die Rückgabe des Fahrzeugs hatte an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin zu erfolgen, da dieser als Partei kraft Amtes an die Stelle der Schuldnerin getreten und damit Gläubiger der Rückgabeforderung geworden ist. Der Beklagte, dem bekannt war, dass über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und dass der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, konnte schuldbefreiend nur noch an den Insolvenzverwalter leisten und diesem das Fahrzeug übergeben, § 82 Satz 1 InsO. Der Begriff der Leistung in § 82 Satz 1 InsO ist identisch mit dem allgemeinen Leistungsbegriff des § 362 BGB (MüKoInsO/Ott/Vuia 3. Aufl. § 82 Rn. 3). Auch die bloße Entgegennahme der Leistung durch den Schuldner nach der Verfahrenseröffnung führt nicht zu einem „Bewirken“ und damit nicht zur Erfüllung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, weil der Schuldner mit der Verfügungsbefugnis auch seine Empfangszuständigkeit für die Leistung zugunsten der Empfangszuständigkeit der Masse als Teil der Verwaltungsbefugnis verloren hat (§ 80 Abs. 1 InsO; MüKoInsO/Ott/Vuia aaO). |
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b) Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Nach § 276 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und welcher Fahrlässigkeitsvorwurf ihm im Einzelnen zu machen ist, jedenfalls hat er, wie das Landesarbeitsgericht angenommen und der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, fahrlässig gehandelt. |
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c) Der Kläger musste dem Beklagten, bevor er von diesem Schadensersatz statt der Leistung verlangte, entgegen § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB auch keine angemessene Frist für die Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Superb bestimmen. Dies folgt aus § 281 Abs. 2 BGB, wonach die Fristsetzung unter anderem entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren erfüllt. |
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aa) An das Vorliegen einer § 281 Abs. 2 BGB entsprechenden Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; diese sind nur erfüllt, wenn der Schuldner nicht nur eine Leistungspflicht bestreitet, sondern eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Fristsetzung hätte oder werde umstimmen lassen (vgl. BGH 12. Februar 2014 – XII ZR 76/13 – Rn. 27, BGHZ 200, 133; 17. Oktober 2008 – V ZR 31/08 – Rn. 29; 21. Dezember 2005 – VIII ZR 49/05 – Rn. 25). |
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bb) Der Kläger hatte den Beklagten mit der am 30. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst mit seinem Hauptantrag auf Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Superb in Anspruch genommen und nur hilfsweise Wertersatz gefordert. Nachdem der Beklagte hierauf mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 zunächst erwidert hatte, das Fahrzeug an seinen Bruder D S übergeben zu haben und später im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 9. Januar 2014 erklärt hatte, er habe das Fahrzeug an das Einzelunternehmen M S Holding, hier konkret an seinen Vater R S herausgegeben, der insoweit Vollmacht gehabt habe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 seinen Herausgabeanspruch fallengelassen und ausschließlich Wertersatz und damit Schadensersatz statt der Leistung verlangt. |
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Zu diesem Zeitpunkt erschien es ausgeschlossen, dass der Beklagte auf eine Fristsetzung hin seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Superb an den Kläger noch nachkommen würde. Er war nicht nur nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs, sondern hatte mit seinem gesamten Vorbringen auch seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, seine Verpflichtung zur Herausgabe des Skoda Superb durch die Übergabe an einen Dritten, nämlich D S bzw. an seinen Vater bereits erfüllt zu haben und deshalb dem Kläger gegenüber nicht zur Herausgabe verpflichtet zu sein, was nichts anderes bedeutet, als dass er zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht bereit war. |
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3. Der Beklagte schuldet dem Kläger wegen der Nichtherausgabe des Skoda Superb an diesen aus § 281 Abs. 1 BGB – über den vom Landesarbeitsgericht dem Kläger bereits zuerkannten Betrag iHv. 4.400,00 Euro hinaus – die Zahlung weiterer 8.694,51 Euro als Schadensersatz. |
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a) Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgleichen. Er ist auf das Leistungsinteresse (positives Interesse) gerichtet. Der Gläubiger ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. etwa BGH 28. Februar 2018 – VIII ZR 157/17 – Rn. 21; 11. Februar 2009 – VIII ZR 328/07 – Rn. 20). Ein Anspruch auf Naturalrestitution kommt regelmäßig nicht in Betracht, weil dadurch die Erfüllung der vertraglichen Leistung herbeigeführt würde, die der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 4 BGB gerade nicht mehr verlangen kann, weshalb stattdessen Schadensersatz in Geld zu leisten ist (BGH 11. Oktober 2012 – VII ZR 179/11 – Rn. 9). |
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b) Da das Fahrzeug Skoda Superb unstreitig einen Wert iHv. insg. 13.094,51 Euro hatte und das Landesarbeitsgericht den Beklagten bereits rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz iHv. 4.400,00 Euro verurteilt hatte, hat der Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung weiterer 8.694,51 Euro. |
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c) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 8.694,51 Euro ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und des Beklagten nicht nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen oder zumindest begrenzt. |
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aa) Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 15. September 2016 – 8 AZR 187/15 – Rn. 54; 15. November 2012 – 8 AZR 705/11 – Rn. 25; 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 18). |
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bb) Vorliegend spricht bereits viel dafür, dass der Beklagte aus diesen Grundsätzen bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil er vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Superb an den Kläger verstoßen und dabei bewusst in Kauf genommen hat, dass das Fahrzeug der Insolvenzmasse entzogen wird. |
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(1) Dem steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht den Verschuldensgrad der mittleren Fahrlässigkeit angenommen hat. |
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(a) Zwar steht dem Tatsachengericht bei der Feststellung des Verschuldens und der einzelnen Grade des Verschuldens ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (BAG 15. September 2016 – 8 AZR 187/15 – Rn. 56; 15. November 2012 – 8 AZR 705/11 – Rn. 20 mwN). |
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(b) Das Landesarbeitsgericht hat die Annahme einer mittleren Fahrlässigkeit damit begründet, zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass dieser insolvenzunerfahren und dass es deshalb nicht völlig fernliegend gewesen sei, wenn dieser – wenn auch letztlich zu Unrecht – angenommen habe, das Fahrzeug sei seinem Bruder D S sicherungsübereignet gewesen und deshalb auch im Insolvenzverfahren letztlich an diesen herauszugeben gewesen. Zudem wirke sich aus, dass der Kläger den Beklagten nicht zur Herausgabe des Fahrzeugs aufgefordert habe. Das Schreiben des Klägers vom 23. Dezember 2011 sei an die Eltern des Beklagten gerichtet gewesen und das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2012 sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, da es das Aktenzeichen des mit den Eltern des Beklagten bestehenden Mandats betroffen habe. |
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(c) Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Würdigung nicht nur nicht den gesamten Inhalt des Schreibens der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2012 berücksichtigt, sondern vor allem das Antwortschreiben der Rechtsanwälte E vom 14. März 2012 völlig unberücksichtigt gelassen. Hieraus ergab sich, dass das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2012, mit dem diese die Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Superb an den Kläger verlangten, an den Beklagten gerichtet war und dass die Rechtsanwälte E als Bevollmächtigte des Beklagten, deren Kenntnis der Beklagte sich nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, dies auch so verstanden haben. |
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Zwar war das Schreiben vom 15. Februar 2012 wegen der vorausgegangenen Korrespondenz und wegen der Übernahme des Aktenzeichens der Gegenseite zunächst im Kontext der bereits ausgetauschten Schreiben zwischen dem Kläger und den Bevollmächtigten der Eltern des Beklagten zu sehen. Allerdings haben die Bevollmächtigten des Klägers mit dem Schreiben vom 15. Februar 2012 ausdrücklich und ausschließlich vom Beklagten die Herausgabe des Skoda Superb mit dem amtl. Kennzeichen H verlangt. Auch haben sie dem Beklagten gegenüber ausdrücklich und vorsorglich erneut den Widerruf der Überlassung des Fahrzeugs und von diesem die Herausgabe bis zum 22. Februar 2012 verlangt. In dem Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2012 war zudem allein die Rede von „Ihrem Mandanten“ und davon, dass diesem aus der Nutzungsvereinbarung kein Recht zum Besitz zustehe. Auch die beigefügte Vollmacht bezog sich allein auf den Streit zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Da die Rechtsanwälte E den Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits im Kündigungsschutzverfahren vertraten, durfte der Kläger auch davon ausgehen, dass diese zur Entgegennahme des an den Beklagten gerichteten Herausgabeverlangens iSv. § 81 ZPO bevollmächtigt waren. |
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Rechtsanwälte E haben auf das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers unter dem 14. März 2012 auch deutlich erkennbar für den Beklagten geantwortet. Zwar haben sie sich zu sämtlichen Fahrzeugen geäußert, allerdings nicht weiter unter dem Aktenzeichen „00539-11/SE/mue“ der vorangegangenen Korrespondenz, sondern unter dem neuen Aktenzeichen „00091-12/SE/po“. Auch der Inhalt des Schreibens spricht für eine Äußerung im Namen des Beklagten. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass Rechtsanwälte E die Wirksamkeit der vom Kläger dem Beklagten gegenüber ausgesprochenen Kündigung in Abrede gestellt und einen entsprechenden Beschäftigungsantrag des Beklagten bei Gericht angekündigt haben. Sie haben zudem die Berechtigung des Klägers zum Widerruf der KFZ-Überlassung in Abrede gestellt und vor diesem Hintergrund einen Herausgabeanspruch des Klägers verneint. Schließlich haben sie sich in dieser Frage dadurch ausdrücklich als Bevollmächtigte des Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Vertreter des Klägers darum gebeten haben, sie im Fall einer Klageerhebung als zustellungsbevollmächtigt zu benennen. Die Bevollmächtigten des Beklagten hatten damit erkennbar aufgrund ihres Schreibens vom 14. März 2012 ausreichende Kenntnis vom Herausgabeverlangen des Klägers gegenüber dem Beklagten, die sich der Beklagte nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (vgl. BGH 31. Mai 2012 – I ZR 45/11 – Rn. 29). |
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(2) Danach wusste der Beklagte nicht nur, dass er aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger verpflichtet war. Er wusste aufgrund des Schreibens der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2012 zudem, dass er sich wegen der Einzelheiten der Rückgabe mit dem Mitarbeiter des Klägers, Herrn R in Verbindung setzen sollte. Damit war ihm hinreichend vor Augen geführt worden, dass eine Rückgabe des Skoda Superb an einen Dritten ausgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger bewusst und gewollt verletzt hat, sondern dass er es auch billigend in Kauf genommen hat, dass das Fahrzeug infolge der Herausgabe an einen Dritten auf Dauer der Insolvenzmasse entzogen würde. |
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cc) Aber auch dann, wenn mit dem Landesarbeitsgericht von mittlerer Fahrlässigkeit auszugehen wäre, ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 8.694,51 Euro nicht nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen oder jedenfalls auf einen geringeren Betrag begrenzt. Die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung finden im vorliegenden Fall keine Anwendung. Dass der Beklagte das Fahrzeug an seinen Vater anstatt an den Kläger herausgegeben hat, war nicht betrieblich veranlasst. |
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(1) Die Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung setzt ein betrieblich veranlasstes Handeln des Beklagten voraus (vgl. etwa BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 16). |
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Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (BAG 18. April 2002 – 8 AZR 348/01 – zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 107). Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Sie umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Wie eine Arbeit ausgeführt wird – sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht entscheidend dafür, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt (BAG 19. März 2015 – 8 AZR 67/14 – Rn. 20 mwN). |
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Da das Erfordernis der betrieblichen Veranlassung sicherstellen soll, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird (BAG 18. April 2002 – 8 AZR 348/01 – zu II 2 b bb der Gründe mwN, BAGE 101, 107), kann aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt vielmehr darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist daher dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen (BAG 19. März 2015 – 8 AZR 67/14 – Rn. 21 mwN). Dem privaten Lebensbereich ist es ebenso zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer mit der schadensstiftenden Tätigkeit ausschließlich eigene Interessen ohne jeden Zusammenhang mit seiner geschuldeten Tätigkeit verfolgt (MHdB ArbR/Reichold 4. Aufl. § 57 Rn. 34). |
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(2) Dass der Beklagte das Fahrzeug nicht an den Kläger, sondern an seinen Vater herausgegeben hat, war vorliegend gerade nicht betrieblich veranlasst, sondern vielmehr dem persönlich-privaten Bereich des Beklagten zuzuordnen. |
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Zwar kann die Rückgabe eines Dienstfahrzeugs eine betrieblich veranlasste Tätigkeit sein. Allerdings hat der Beklagte nicht etwa bei der Rückgabe des Fahrzeugs, zB durch Verursachung eines Verkehrsunfalls, einen Schaden herbeigeführt, sondern er hat das Fahrzeug entgegen seiner Verpflichtung aus dem Überlassungsvertrag und entgegen der ihm bekannten ausdrücklichen Aufforderung des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin nicht an diesen, sondern an seinen Vater herausgegeben. Hiermit hat er ausschließlich persönliche und familiäre Interessen verfolgt. Dies belegt auch sein eigenes Vorbringen, wonach er das Fahrzeug bewusst deshalb nicht an den Kläger herausgegeben habe, weil er angenommen habe, rechtmäßiger Eigentümer des PKW sei sein Bruder D S gewesen, da diesem das Fahrzeug sicherungsübereignet gewesen sei. |
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Ein hinreichender betrieblicher Bezug ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil ein „insolvenzunbedarfter“ Mitarbeiter annehmen dürfte, das Fahrzeug immer „seinem früheren Chef“ zurückgeben zu dürfen. Zum einen war dem Beklagten bekannt, dass der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin die Herausgabe des Fahrzeugs – unter Erläuterung der Modalitäten der Rückgabe – an sich verlangt hatte; zum anderen hat der Beklagte das Fahrzeug nicht im Betrieb an die Schuldnerin übergeben, sondern an seinen nichtgeschäftsführenden Vater für eine Übergabe an den nicht berechtigten Bruder. |
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d) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht infolge einer Aufrechnung des Beklagten erloschen. Dem Senat ist, nachdem das Berufungsgericht erkannt hat, dass aufrechenbare Ansprüche nicht bestehen, und der Beklagte dies nicht angegriffen hat, eine Entscheidung hierüber nicht mehr angefallen. |
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